Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-06-12
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-12
Wortprotokoll
Artikel 7 legt fest, unter welchen fachlichen Voraussetzungen sich Anwältinnen und Anwälte im kantonalen Anwaltsregister eintragen lassen können. Dafür müssen nach geltendem Recht folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein juristisches Hochschulstudium mit einem Lizenziat oder mit einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung der Diplome vereinbart hat, muss abgeschlossen sein; diese Bestimmung wurde aufgrund der Erklärung von Bologna nun dahingehend geändert, dass neu eben neben dem Lizenziat nun auch mit dem Master of Law diese Voraussetzung erfüllt ist. Diese Bestimmung wurde von unserer Kommission oppositionslos übernommen.
Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über theoretische und praktische juristische Kenntnisse abgeschlossen wird, absolviert sein muss. Kollege Pagan schlägt in seinem Minderheitsantrag zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, den er auf einen Vorschlag der Universität Genf und des Genfer Anwaltsverbandes hin eingereicht hat, vor, dass für den Registereintrag ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz und ein Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse vorliegen müssten. Auf den ersten Blick sieht dies wie eine redaktionelle Änderung aus. Genau genommen ist es jedoch eine Änderung der zeitlichen Abfolge der Anwaltsausbildung. Gemäss geltendem Recht und der Mehrheit Ihrer Kommission ist die zeitliche Abfolge geregelt, indem zuerst ein universitärer Abschluss gemacht wird; da soll der Bachelor genügen, ich werde gleich darauf zu sprechen kommen. Dann wird ein Anwaltspraktikum gemacht, und schliesslich wird nach dem Master das Anwaltspatent erlangt, und damit ist eben die Möglichkeit zum Registereintrag gegeben. Gemäss dem Minderheitsantrag Pagan würde der Zeitpunkt für das Anwaltsexamen offen gelassen und den Kantonen die Entscheidung überlassen, ob das Anwaltsexamen vor, während oder nach dem Praktikum abgelegt wird.
In diesem Gesetz geht es zwar nicht darum, die Details der kantonalen Anwaltsausbildung zu regeln, aber immerhin geht es um die minimalen Voraussetzungen für einen Eintrag ins kantonale Anwaltsregister.
ür die Kommission überwogen daher die Überlegungen, die dafür sprachen, das bisherige Recht beizubehalten, und sie empfiehlt Ihnen mit einer deutlichen Mehrheit - mit 13 zu 6 Stimmen -, den Minderheitsantrag Pagan abzulehnen.
Zu Artikel 7 Absatz 3: Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit schlagen Ihnen bei diesem Absatz vor, dass für die Zulassung zum Anwaltspraktikum ein juristisches Bachelor-Diplom genügen soll. Die Minderheit will es aber den Kantonen überlassen, ob sie als Zulassungsvoraussetzung für ein Anwaltspraktikum den Master verlangen wollen. Gemäss der Auffassung der Kommission soll die Mindestanforderung für ein Anwaltspraktikum festgesetzt werden, nämlich der Bachelor. Darüber hinaus jedoch soll den Kantonen nicht noch das Recht eingeräumt werden, den Master zu verlangen. Dies läuft dem Sinn des Gesetzes zuwider, zumal es gewissermassen um einen Binnenmarkt bezüglich Angebot und Nachfrage bei Anwältinnen und Anwälten geht. Deren Ausbildungen werden zwar im Einzelnen von den Universitäten und den Kantonen geregelt, aber diese Bestimmung entscheidet darüber, ob einzelne Kantone weitere Hürden für die Zulassung zum Anwaltspraktikum, als sie von Bundesgesetzes wegen vorgesehen sind, einbauen dürfen.
Die bundesrätliche Lösung zieht die unterschiedlichen Bedürfnisse von Studierenden in Betracht. Den einen ist es lieber, das Praktikum gleich im Anschluss an den Bachelor zu absolvieren, andere ziehen es vor, die universitäre Ausbildung mit dem Master abzuschliessen und erst dann in ein Praktikum einzutreten. Schliesslich - darauf wurde in der Diskussion auch schon hingewiesen - steht es den Anwältinnen und Anwälten selbstverständlich frei, für ein Praktikum nur Leute mit einem Master einzustellen.
In der Kommission gab diese Bestimmung Anlass zu grossen Diskussionen. Schliesslich wurde mit dem Stichentscheid des Präsidenten entschieden. Gibt man der individuellen Lebensgestaltung und den Bedürfnissen der Studierenden mehr Gewicht, stimmt man der Mehrheit zu. Sollen die Kantone neue Rechte erhalten, um autonom den Zugang zu Anwaltspraktika zu erschweren, stimmt man der Minderheit zu.
Im Namen der denkbar knappsten Kommissionsmehrheit empfehle ich Ihnen, dem Bundesrat und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Nun noch ein paar kurze Bemerkungen zum Antrag de Buman: Kollege de Buman verlangt, dass Absatz 3 ganz gestrichen wird, was bedeuten würde, dass wir dann gar keine Regelung hätten. Seine Argumentation, dass föderalistische Gründe für die Streichung von Absatz 3 sprächen, sind aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, wobei ich hier nicht im Namen der Kommission sprechen kann, weil uns der Antrag nicht vorlag. Es geht ja darum, dass hier gesetzlich eine Mindestanforderung an die Leute festgelegt werden soll, die ein Praktikum machen und eben dann die fachlichen Voraussetzungen für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen müssen. Eher würde ich Ihrer Argumentation folgen können, Herr de Buman, wenn Sie rechtssystematische Gründe geltend machen würden, weil hier vom Bachelor gesprochen wird, in einem Artikel, der eigentlich die fachlichen Voraussetzungen für den Registereintrag regelt. Ihre Argumentation der Nivellierung nach unten kann ich nicht nachvollziehen, zumal es im Kanton Bern bis 1993 möglich war, den Fürsprecher - also das kantonal-bernische Anwaltspatent - ohne Lizenziat, auf dem direkten Weg, zu machen und man bereits als Cand. jur. das Praktikum machen konnte. Darunter hat der Ruf der Fürsprecherinnen und Fürsprecher zumindest nicht gelitten.
Sie haben geltend gemacht, Praktikanten müssten heute viel Verantwortung übernehmen, auch im strafrechtlichen Bereich. Selbstverständlich haben Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten eine grosse Verantwortung. Aber gerade weil sie im Praktikum stehen, haben eben auch ihre Arbeitgeber die Hauptverantwortung und müssen diese auch wahrnehmen. Das Praktikum ist gemäss Entwurfstext nicht auf ein Jahr begrenzt, sondern es dauert "mindestens" ein Jahr, was auch dieses Argument aus dem Feld räumen sollte.
Ich bitte Sie daher, den Antrag de Buman auf Streichung von Absatz 3 abzulehnen.