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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-12

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-12

Wortprotokoll

Gemäss den geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen kann sich ein rechtmässig eingereister Ausländer innerhalb der für ihn geltenden Anmeldefrist ohne besondere Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Dasselbe gilt nach erfolgter Anmeldung bis zum Entscheid über sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. So ist es gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vorgesehen. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde kann somit die weitere Anwesenheit eines Ausländers, der ein solches Begehren gestellt hat, bis zum entsprechenden Entscheid auf ihrem Gebiet tolerieren. Trifft dies zu, so gilt der so tolerierte Aufenthalt als legal.