Huber Gabi · Nationalrat · 2006-06-13
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-13
Wortprotokoll
Ich äussere mich im Namen der Kommission zu den Artikeln 25a des Bundesgerichtsgesetzes, 23a des Strafgerichtsgesetzes und 27a des Verwaltungsgerichtsgesetzes, denn der Antrag der Minderheit Jutzet ist ein Konzept, das alle diese drei Artikel betrifft.
Die Zuständigkeiten für das Management der Bauten, die von den eidgenössischen Gerichten genutzt werden, sowie für die Beschaffung der Güter und Dienstleistungen, welche die Gerichte benötigen, werden in der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes geregelt. Danach trägt das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) die Verantwortung für das Management sämtlicher ziviler Bauten, wozu gemäss Artikel 4 Absatz 3 der erwähnten Verordnung auch die von den Gerichten benützten Immobilien gehören. Artikel 18 dieser Verordnung sieht vor, dass das BBL zentral auch die Bedürfnisse der eidgenössischen Gerichte nach Gütern und Dienstleistungen deckt. Die Gerichte sind umgekehrt als Bedarfsstellen verpflichtet, ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen beim BBL zu decken.
Im September 2004 teilte das Bundesgericht dem BBL mit, die erwähnte Verordnung verstosse spätestens ab dem Inkrafttreten von Artikel 188 Absatz 3 der Bundesverfassung gegen höherrangiges Recht. Artikel 188 Absatz 3 der Bundesverfassung hält fest, dass das Bundesgericht sich selbst verwaltet. Auch das Bundesamt für Justiz kam in einem Gutachten zum gleichen Schluss. Die bisherige Praxis betreffend Immobilienmanagement und Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen hat sich nach der Ansicht sowohl des Bundesgerichtes als auch der zuständigen Bundesämter grundsätzlich bewährt und soll deshalb weitergeführt werden. Wo Unklarheiten bestehen, namentlich beim Sicherheitsmanagement und bei der Güterbeschaffung, sollen Präzisierungen erfolgen.
Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit vertreten die Auffassung, dass für die bisherige Praxis und die neuverhandelten Präzisierungen ein solides Fundament geschaffen werden soll. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb geboten, weil bei den unterinstanzlichen Gerichten grosse Bauinvestitionen anstehen. Ausserdem hat die Eidgenössische Finanzkontrolle bereits in ihrem Bericht vom November 2003 an die Finanzdelegation über die Liegenschaftsverwaltung des Bundes auf die unklaren Zuständigkeiten des Bundesgerichtes und des BBL hingewiesen und eine Klärung der offenen Fragen verlangt.
Wie dies seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2006 zu entnehmen ist, erachtet das Bundesgericht den neuen Artikel 25a des Bundesgerichtsgesetzes als sachlich nicht nötig. Nach seiner Auffassung genügt es, wenn die gegenseitigen Zuständigkeiten vertraglich geregelt und allfällige Anpassungen der eingangs erwähnten Verordnung vorgenommen werden. Überdies bestehen für das Bundesgericht gegen eine gesetzliche Einschränkung seiner Verwaltungsautonomie verfassungsrechtliche Bedenken. Mit dem neuen Artikel 25a des Bundesgerichtsgesetzes wird der Grundsatz festgelegt, dass die Bereitstellung und Bewirtschaftung sowie der Unterhalt der vom Bundesgericht benutzten Bauten wie bis anhin beim Eidgenössischen Finanzdepartement liegen. Sodann wird die Zuständigkeit des Bundesgerichtes für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen gesetzlich festgeschrieben. Schliesslich hält Absatz 3 fest, dass das Bundesgericht und der Bundesrat die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in einem Vertrag regeln. Analoge Regeln werden im Strafgerichtsgesetz und im Verwaltungsgerichtsgesetz mit den neuen Artikeln 23a bzw. 27a eingeführt.
Die Kommissionsmehrheit teilt die verfassungsmässigen Bedenken des Bundesgerichtes nicht. Ansonsten wären nämlich grosse Teile des Bundesgerichtsgesetzes verfassungswidrig. Das Parlament hat darin nämlich zahlreiche Bestimmungen über die Verwaltung des Bundesgerichtes erlassen, wie zum Beispiel die Schaffung einer Verwaltungskommission, einer Präsidentenkonferenz, die Unterteilung in Abteilungen usw. In diesem Sinn kann das Parlament selbstverständlich auch Grundsätze betreffend die Infrastruktur festlegen. Im Übrigen wiederholt Artikel 25a Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes den in Artikel 188 Absatz 3 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz der Selbstverwaltung. Die Absätze 2 und 3 halten fest, dass das Bundesgericht seine Dienste einrichtet, das nötige Personal anstellt und eine eigene Rechnung führt. Neben Artikel 188 Absatz 3 der Bundesverfassung ist auch Artikel 191c der Bundesverfassung relevant: "Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet." Würde die rechtsprechende Tätigkeit behindert, wäre dies verfassungsrechtlich unzulässig. Die Beschaffung von Bibliotheks- und Informatikmitteln könnte zum Beispiel möglicherweise Auswirkungen auf die Rechtsprechung haben. Deshalb wird differenziert. Das Bundesgericht ist in der Rechtsprechung völlig unabhängig. Aber es ist nicht völlig unabhängig in der Verwaltung und Organisation. Es hat sich an die Gesetze, an das Budget und an die Organisationsvorschriften zu halten. Der Vorteil von Artikel 25a des Bundesgerichtsgesetzes liegt im Übrigen auch gerade darin, dass die Absätze 1 und 2 gelten, wenn keine Vereinbarung gemäss Absatz 3 zustande kommt. Wenn man Artikel 25a streichen würde, bestünde Rechtsunsicherheit. Absatz 3 wurde eingefügt, weil man dem Bundesgericht wie bisher Abweichungen im Vergleich zur restlichen Verwaltung zugestehen will.
Die Kommissionsmehrheit hat den entsprechenden drei Artikeln mit 12 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt und beantragt Ihnen, diese Beschlüsse zu übernehmen.