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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-13

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-13

Wortprotokoll

Bei Artikel 11 geht es um eine, meine ich, wesentliche Frage. Wir machen ein Anwaltsgesetz und sagen, das sei für die Freizügigkeit der Berufstätigkeit innerhalb der Schweiz von Bedeutung. Jetzt bringen wir bei Artikel 11 Absatz 3 mit der Formulierung Ihrer Kommissionsmehrheit eine Einschränkung und sagen: Trotz allem ist einer, auch wenn er ein Anwaltsexamen abgelegt und alle Vorschriften dieses Anwaltsgesetzes erfüllt hat, auch nach der Erlangung des Anwaltspatentes noch kein Anwalt; damit er diesen Titel tragen darf, muss er noch ins Register eingetragen werden. Das ist ein Erfordernis, das nur für die forensisch tätigen Anwälte nötig ist, nämlich für diejenigen, die vor Gericht gehen. Alle anderen, die sich Anwalt oder Advokat nennen, haben die Ausbildung gemacht. Sie haben den Master und das einjährige Praktikum gemacht und die Anwaltsprüfung abgelegt, und jetzt ist es doch richtig, dass sie sich Anwalt nennen können.

Ich bitte Sie: Eine Grosszahl der Anwälte muss sich nicht eintragen in das Register, weil diese Anwälte gar nie gerichtlich tätig sind, aber trotzdem ein Anwaltsexamen gemacht haben. Sie üben Tätigkeiten in der Verwaltung aus, Tätigkeiten in wirtschaftlichen Unternehmungen, sie machen nur Beratungen, sie spezialisieren sich auf internationale Verträge, aber sie gehen nie vor Gericht. Darum bitte ich Sie doch, diese Freizügigkeit jetzt nicht zu unterwandern, indem Sie, wie das der Schweizerische Anwaltsverband will, um eben diesen Beruf zu schützen, eine solche Eintragung verlangen. Das wäre jetzt wirklich keine gute Schlussfolgerung. Darum bitten wir Sie, stimmen Sie Bundesrat und Ständerat zu: Wenn einer das Anwaltsexamen gemacht hat, kann er diesen Titel tragen, und wenn er eingetragen ist, bringt er das eben im Geschäftsverkehr zum Ausdruck, und er muss es ja auch tun, sonst wird er bei den Gerichten gar nicht zugelassen.

Wir bitten Sie, Artikel 11 in der Fassung des Bundesrates und des Ständerates zuzustimmen und den Antrag der Mehrheit abzulehnen.