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Gysin Remo · Nationalrat · 2004-09-23

Gysin Remo · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-23

Wortprotokoll

Bei Artikel 8 Absatz 2 geht es um die Frage: Was kann oder soll zollfrei eingeführt werden? Wir haben hier ein Spannungsfeld zwischen Bundesrat und Ständerat einerseits und der Mehrheit der WAK andererseits. Der Bundesrat möchte "Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten" - und jetzt kommt es - "in öffentlichen oder gemeinnützigen Spitälern und Pflegeinstitutionen" für zollfrei erklären. Die Mehrheit der WAK möchte dies auf rein gewinnorientierte Spitäler und Pflegeheime erweitern.

Hier gibt es nun zwei Bewertungsansätze. Wir müssen erstens nach der Systematik und Logik von Artikel 8 Absatz 2 fragen, und zweitens müssen wir uns fragen, wie der Ausdruck "öffentliche Spitäler" zu interpretieren ist.

1. Zur inneren Logik: Wir stellen fest, dass bei Artikel 8 Absatz 2 eine einheitliche Systematik Ausdruck findet. Das sehen Sie z. B. bei der Aufzählung der Literae a bis i; greifen Sie Litera d heraus, da sind "Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen" angesprochen. Die Gemeinnützigkeit steht hier also im Vordergrund. Bei Litera e heisst es "Motorfahrzeuge für Invalide" und nicht einfach "Motorfahrzeuge". Diese Logik sollte auch bei Litera h beibehalten werden. Das heisst: Hier sind Spitäler mit einem gemeinnützigen und öffentlichen Auftrag angesprochen - das können eben auch private Spitäler sein -, diese können Apparate zollfrei beziehen.

2. Zur Interpretation des Begriffs "öffentliche Spitäler": Diese ist nicht eng zu fassen. Ich habe mich heute Morgen noch bei der Zollverwaltung erkundigt. Ich kann Ihnen bestätigen, dass unsere Auslegung - es gab eine Konfusion darüber, was richtig und was falsch ist - weit gefasst ist. Hier sind mit "öffentliche Spitäler" auch private Spitäler gemeint, die einen öffentlichen Auftrag haben. Das heisst, diese Regelung ist konform mit der Spitalliste, mit der kantonalen Gesundheitspolitik sowie mit Ansätzen und Konzept des KVG. Das ist der entscheidende Unterschied in der Interpretation; das war in der Kommission nicht klar, ist jetzt aber klargestellt.

Ich bitte Sie deswegen, mit der Minderheit dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen. Wir sollten hier keine Differenz zum Ständerat schaffen. Das ist nicht nötig und auch nicht angebracht.