Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-09-23
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-09-23
Wortprotokoll
Die Sprecher der Kommission haben das Projekt in einer Weise vorgestellt, wie es auch der Bundesrat in der Botschaft getan hat. Ich möchte dem nichts beifügen, ausser vielleicht noch zwei, drei grundsätzliche Bemerkungen und dann einige Hinweise zu wichtigen Punkten aus der Sicht des Bundesrates.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Gesetz einerseits auf dem Boden des Zollkodex der EU und andererseits im Sinne einer Flexibilisierung und Weiterentwicklung der heute bestehenden Zollgesetzgebung entstanden ist; es steht also auf zwei Pfeilern. Im Ergebnis ist eine eigenständige schweizerische Zollgesetzgebung entstanden, die wir auch als Instrument für unsere Aussenwirtschaftspolitik betrachten können. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Exportwirtschaft, die einen wesentlichen Beitrag zum Wohlstand unseres Landes leistet, gerade in diesen zum Teil sehr technischen Bereichen ein Optimum an Rechtssicherheit antrifft und mit Verfahren konfrontiert ist, welche verständlich, welche handhabbar, welche praktisch und welche für den täglichen Verkehr am Zoll geschaffen sind. Die Leute, die dort arbeiten müssen, sollen mit ihren Lastwagen, mit ihren Zolldeklarationen, mit ihren Papieren und mit ihren Formularen arbeiten können, ohne bedrängt zu werden und ohne der Bürokratisierung anheim zu fallen.
Vor diesem Hintergrund gibt es einige Schwergewichte, welche von Bedeutung sind, wenn Sie an die Beratung dieses Gesetzes als Zweitrat herantreten. Ich verweise auf fünf Punkte:
1. Die Verbindlichkeit von Zollanmeldungen: Diese Bestimmung entspricht im Prinzip dem geltenden Recht. Um jedoch die formale Strenge des geltenden Zollrechtes etwas zu lockern, sieht der Entwurf nun wesentliche Berichtigungsmöglichkeiten vor. Zollanmeldungen können noch zugelassen werden, nachdem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben. Der Ständerat teilt diese Auffassung. Ich ersuche Sie, sich in diesem Punkt dem Ständerat anzuschliessen. Auch das Bundesgericht hat festgestellt, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Staates sein kann, in einem Selbstveranlagungsverfahren die Verantwortung für die Richtigkeit der Zollanmeldung zu übernehmen. Diese Kernpflicht im Veranlagungsverfahren soll daher auch künftig den Anmeldenden obliegen. Im Ständerat wurde bei Artikel 32 Absatz 3 eine zusätzliche Verfahrenserleichterung eingebaut.
2. Neue Zollverfahren: Der Entwurf bringt neue Zollverfahren, wie sie bereits der genannte Zollkodex kennt. Auf jeden Fall sind die Regelungen immer kompatibel mit diesem Zollkodex, und sie sind flexibel handhabbar. Sie sind auch deshalb flexibel handhabbar, weil sie die Anwendung, die Details, dem Verordnungsrecht und der Verwaltungspraxis überlassen und damit erleichterte Anpassungen ermöglichen. Diese Zollverfahren - das muss man sehen - sind die Kernnormen, quasi das Herzstück des Zollverfahrensrechtes.
3. Die Solidarhaftung: Das ist ein Thema, das natürlich immer wieder aufkommt, und es wurde auch in der Vernehmlassung angesprochen. Natürlich verstehen wir, wenn es Branchen gibt, welche die Solidarhaftung ablehnen wollen. Aber um die Einbringlichkeit von Zollforderungen zu sichern, muss aus fiskalischen Gründen an einer Art Solidarhaftung eben festgehalten werden. Ich erinnere Sie auch an Querbezüge, z. B. bei der Mehrwertsteuer-Gesetzgebung, wo auch eine gewisse Lockerung der Solidarhaftung beschlossen worden ist. Obschon man natürlich sehen muss: Die Mehrwertsteuer ist eine ganz andere Steuer, sie ist eine Mehrphasensteuer; der Zoll ist eine Einphasensteuer. Das muss man berücksichtigen. Der Bundesrat hat mit Befriedigung davon Kenntnis genommen, dass sich der Ständerat für die vorgeschlagene Regelung der Solidarhaftung ausgesprochen hat. Zum Antrag Ihrer WAK werde ich mich dann bei Artikel 70 noch äussern.
4. Veredelungsverkehr: Wir haben den Veredelungsverkehr in zwei Artikeln geregelt. Die neuen Regelungen sind getrennt worden, und zwar für den aktiven und für den passiven Veredelungsverkehr. Diese Trennung ist in der Vernehmlassung auch gut aufgenommen worden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine weitere Liberalisierung insbesondere des passiven Veredelungsverkehrs von nationalem volkswirtschaftlichen Interesse ist. Die Einführung des so genannten Äquivalenzprinzips auf Gesetzesstufe ist ein Teil dieser Liberalisierung.
Ihre WAK hat bei der Vorberatung des Gesetzes eine spannende Debatte in Bezug auf die Landwirtschaft geführt, und diese hat auch ihren Niederschlag in der Anwendung gefunden: Identitäts- versus Äquivalenzprinzip. Ich glaube, dass wir hier eine verfeinerte Lösung finden. Aber eine absolute Öffnung des Veredelungsverkehrs ist nicht vertretbar.
Der Ständerat hat den Veredelungsverkehr schon liberalisiert. Wir sind damit - ich sage jetzt einmal: teilweise - einverstanden. Ihre Kommission hat die Beschlüsse des Ständerates in der Tat auch teilweise wieder aufgehoben, und wir werden dann mit Sicherheit bei den Artikeln 12 und 13 auf diese Debatte zurückkommen.
Zum letzten Punkt, zur Frage der Zollfreilager: Zollfreilager sind Teile des Zollgebietes, und sie sind jetzt neu nicht mehr Zollausland. Sie unterstehen damit dem übrigen Bundesrecht genauso wie das Zollinland. Im Vernehmlassungsverfahren wurde das Begehren gestellt, in den Zollfreilagern sollten neu auch Verarbeitungsprozesse zugelassen werden. Dieses Begehren kann der Bundesrat teilweise unterstützen. Er ist der Auffassung, gewerbliche und industrielle Bearbeitungs- und Verarbeitungsprozesse - was ja nicht dasselbe ist - sollten prinzipiell weiterhin im Rahmen des Veredelungsverkehrs durchgeführt werden, oder, alternativ, für das Zollfreilager müssen dann dieselben Prüfmechanismen vorgesehen werden, wie sie für den aktiven Veredelungsverkehr gelten. Der Entwurf trägt diesem Anliegen insoweit Rechnung, als er dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Bedingungen vorzusehen, unter denen die Bearbeitung von solchen eingelagerten Gütern und Waren in offenen Lagern zulässig ist.
In diesem Zusammenhang noch ein kurzer Hinweis auf die Inventarisierungspflicht: Im Vernehmlassungsverfahren wurde gefordert, man solle darauf verzichten. Wir können damit nicht leben, wir haben aber in den Artikeln 56 und 66 eine Regelung vorgesehen, welche einfachste Inventarisierungen zulässt. Mit Befriedigung hat der Bundesrat zur Kenntnis genommen, dass sich die WAK des Ständerates - vor der Beratung im Ständerat - dieser moderaten Lösung angeschlossen hat. Der Ständerat selber hat dann eine Eingrenzung auf so genannt sensible Waren beschlossen. Ihre vorberatende Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates und der WAK des Ständerates. Ich ersuche Sie, in jenem Punkt dann Ihrer Kommission zuzustimmen.
Das sind die fünf Schauplätze, die aus der Sicht des Bundesrates eine gewisse Bedeutung haben. Ich möchte all die genannten Pendenzen, die jetzt in den Eintretensvoten zum Ausdruck kamen, nicht unterschätzen, hoffe aber, dass es uns gelingt, uns im Verfahren dann tatsächlich auf die wesentlichen Punkte zu konzentrieren.