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Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-06-06

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-06

Wortprotokoll

Sie haben in den Beilagen auch den Antrag der APK erhalten. Die APK hat die ihr zugewiesenen Vorstösse geprüft und stimmt den Abschreibungsanträgen des Bundesrates mit einer Ausnahme zu. Die Ausnahme betrifft das Postulat 04.3464, "Überprüfung der Niederlassungsabkommen", überwiesen am 14. Dezember 2004, mit dem der Bundesrat beauftragt wird, die nicht formell aufgehobenen Niederlassungsabkommen der Schweiz oder der Kantone mit anderen Staaten zusammenzustellen, auf ihre Anwendbarkeit und rechtliche wie praktische Relevanz hin zu überprüfen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten.

Der Bundesrat beantragt Abschreibung und begründet das im Wesentlichen damit, dass er nach einer Vorabklärung der Ansicht sei, "dass der Aufwand den Nutzen bei weitem übersteigen würde. Nicht nur wären für jeden einzelnen Vertrag Konsultationen mit den zahlreichen Ämtern durchzuführen, die von all diesen vertraglich geregelten Bereichen potenziell betroffen sind, sondern es müsste namentlich auch mit jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg die in solchen Fällen übliche Konsultation durchgeführt werden." Es handelt sich offenbar um insgesamt über vierzig solche Abkommen, und der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass die Anwendbarkeit dieser Abkommen und Verträge mit Vorteil im jeweiligen Einzelfall geprüft werde.

Ihre APK ist demgegenüber der Auffassung, dass der Postulatsauftrag durch die erwähnte interne Vorabklärung, wie [PAGE 308] immer diese auch ausgesehen haben mag, noch keineswegs erfüllt ist. Offensichtlich hat die Verwaltung ihren Auftrag auch missverstanden. Das Postulat verlangt ja noch nicht etwa Konsultationen auf diplomatischem Weg mit jedem Vertragsstaat zum Zwecke einer Aufhebung. Es geht vielmehr darum zu wissen, was rechtlich noch gilt und was nicht.

Dies sollten insbesondere auch die ach so zahlreichen Ämter wissen, "die von all diesen vertraglich geregelten Bereichen potenziell betroffen sind". Oder müssen diese das anwendbare Recht nicht mehr kennen? Können sie ohne Beachtung des einschlägigen und anwendbaren Rechtes vor sich hinkutschieren? Ich will weder ironisch noch zynisch werden, aber diese Antwort befriedigt nun wirklich nicht.

Es kommt dazu, dass für die jeweilige Prüfung im Einzelfall, wie sie der Bundesrat offenbar bevorzugt, zumindest eine Übersicht über das potenziell anwendbare Recht vorhanden sein müsste. Gerade dies will aber das Postulat. Dabei ist nicht zu vergessen, dass nicht nur die zahlreichen Ämter, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger betroffen sein können, die also erst recht auf eine solche Zusammenstellung angewiesen sind. Auch die rechtanwendenden Richter aller Stufen müssen Bescheid wissen, und nicht zuletzt sind auch wir selbst - die Parlamentarier - darauf angewiesen, hier den Durchblick zu haben.

Dabei geht es nicht nur um graue Theorie - das hat sich beispielsweise bei den exploratorischen Gesprächen zu einem Freihandelsabkommen mit den USA gezeigt, als plötzlich ein Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1850 wieder zum Vorschein kam, welcher grundsätzlich noch heute als Vertrag der "Freundschaft, der gegenseitigen Niederlassung, des Handels und der Auslieferung der Verbrecher" dient. Es hat sich aber auch kürzlich bei einem Verfahren vor Bundesgericht gezeigt, welches sich des Langen und Breiten - auch nicht gerade billig - mit der Frage beschäftigen musste, ob der zwischen der Schweiz und dem russischen Zarenreich 1872 abgeschlossene Niederlassungs- und Handelsvertrag suspendiert oder möglicherweise sogar erloschen sei. Das Bundesgericht hat Ende letzten Jahres festgehalten, dass die zuständigen politischen Stellen in Bern zu klären hätten, wie es sich damit genau verhalte - das finde ich immer wieder schön; die betroffenen Privaten wird es freuen, wenn diese Stellen auf den nächsten Einzelfall warten. Wie gesagt, ich will nicht zynisch werden.

Ich bitte Sie namens der Aussenpolitischen Kommission, bei dieser Lage der Dinge dem Abschreibungsantrag des Bundesrates nicht zuzustimmen.

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