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Hess Hans · Ständerat · 2006-06-07

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-07

Wortprotokoll

Ich glaube, wir sind uns in diesem Saal einig: Es muss auf jeden Fall unser Ziel sein, dass im Fernmeldebereich auch die zukünftigen Aktionäre für die Sicherstellung einer zuverlässigen und erschwinglichen Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungsteile und in allen Landesgegenden auf lange Frist verantwortlich gemacht werden können. Wenn wir das sicherstellen können, steht einer Privatisierung nichts entgegen. Im Gegenteil: Wir müssten sogar interessiert daran sein, dass der Bund durch den Verkauf von Aktien zu dringend benötigten Mitteln kommt; Herr Jenny hat das richtig dargestellt.

Wenn wir auf die Vorlage eintreten, was ich befürworte, und wenn wir die Vorlage an den Bundesrat zurückweisen, was ich ebenfalls unterstützen werde, ist es für mich wichtig, zu wissen, wie der Bundesrat gedenkt, die zukünftigen Statuten bezüglich des Aktionariates auszugestalten. Ist der Bundesrat - ganz konkret - bereit, in die Statuten eine Bestimmung aufzunehmen, die den schweizerischen Charakter der Gesellschaft über die prozentmässige Beschränkung der Namenaktien sicherstellt? Bei deren Überschreitung könnte ein Erwerber als Aktionär von der Gesellschaft abgelehnt werden. Das Obligationenrecht sieht genügend Möglichkeiten vor, die Aktien so zu vinkulieren, dass die Befürchtungen vieler Mitbürger, die Gesellschaft könnte nach dem Verkauf der Aktien durch den Bund in die Hände von ausländischen Spekulanten geraten, beseitigt werden können. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Artikel 685d Absatz 1 des Obligationenrechtes, in Verbindung mit Artikel 4 der Schlussbestimmungen zum Sechsundzwanzigsten Titel. Darin wird bestimmt, dass "die Gesellschaft, aufgrund statutarischer Bestimmung, Personen als Erwerber börsenkotierter Namenaktien ablehnen" kann, "soweit und solange deren Anerkennung die Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre zu erbringen". Wir kennen ja verschiedene Bundesgesetze, die solche Bestimmungen enthalten. Ich verweise auf die Lex Friedrich, das Bankengesetz, das Luftfahrtgesetz, das Rohrleitungsgesetz oder das Schifffahrtsgesetz.

In Anbetracht der Bedeutung des Fernmeldebereichs ist es durchaus gerechtfertigt, auch hier über solche Beschränkungen nachzudenken. Vielleicht drängt sich hier seitens des Bundesrates auch die Abklärung bei den Kantonen auf, ob die Kantone am Erwerb der Aktien im grösseren Masse interessiert sind. Die Kantone müssten meiner Meinung nach ein Interesse haben, als wichtige Aktionäre die Grundversorgung der Bevölkerung im Fernmeldebereich sicherzustellen. Es hat meiner Meinung nach keinen Sinn, heute die Übung abzubrechen. Wenn die verschiedenen Fragen geklärt sind, können wir das Geschäft neu beraten.

Aus diesen Überlegungen beantrage ich Ihnen, den Antrag der Mehrheit der Kommission zu unterstützen.