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Schiesser Fritz · Ständerat · 2006-06-08

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-08

Wortprotokoll

Wir haben es bei diesem Geschäft nicht mit einer einfachen Materie zu tun. Dafür ist sie aber wirtschaftlich umso bedeutungsvoller. Bei der Beurteilung dieses Gesetzes sind aus meiner Sicht vier Punkte wichtig:

1. Zunächst einmal müssen die Lehren aus der Vergangenheit gezogen werden. Die Botschaft des Bundesrates legt dar, dass wir relativ weit zurückliegende Fehler gemacht haben, die nun schwer zu korrigieren sind. Unter anderem wegen dieser Fehler ist das Fondsgeschäft abgewandert oder an einem anderen Ort entstanden. Es sind durchaus kleine Länder, aber mit grossen Finanzplätzen, die für uns eingesprungen sind: Luxemburg, das Fürstentum Liechtenstein, Irland oder etwa die beiden Kanalinseln Guernsey und Jersey. Und inzwischen versuchen weitere Länder, auf den fahrenden Zug aufzuspringen, namentlich etwa die Bundesrepublik Deutschland. Deshalb dürfen wir das Gesetz nicht so revidieren, dass wir damit ähnliche Effekte erzielen wie [PAGE 341] damals, als man die wirtschaftliche Bedeutung des Fondsgeschäfts noch nicht erkannt hatte.

2. Der Schutz des kleinen Anlegers muss gewährleistet sein. Mit Fonds kann, anders als mit dem Erwerb von Einzeltiteln, das Risiko gestreut werden, was sehr attraktiv ist, vor allem für den kleinen Anleger. Hingegen steht aus meiner Sicht der Schutz der grösseren und besonders der institutionellen Anleger nicht im Vordergrund. Diese sogenannten "high net worth individuals", die sich eine qualifizierte Beratung leisten können, werden sich damit auch den Schutz und das Know-how selber beschaffen. Die institutionellen Anleger müssen ohnehin derart gerüstet sein, dass sie Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen können. Insofern ist es wichtig, dass zwischen Anlegerkategorien differenziert wird.

3. Mit diesem zweiten hängt der dritte Punkt zusammen: die Transparenz, insbesondere für kleine Anleger. Wenn es bei einem Fonds heisst, es sei alles an Kosten in einem bestimmten Betrag inbegriffen, dann dürfen später nicht nochmals Extras dazukommen. Das mag eine Kleinigkeit sein. Für nichtkundige Anleger ist das aber bedeutungsvoll. Wenn dem nicht so ist, werden Anleger, die weniger behände sind und sich weniger gut auskennen, oft übers Ohr gehauen. Das wollen wir nicht.

4. Wir dürfen uns schliesslich auch hier keinen Swiss Finish leisten, wollen wir mit den anderen Konkurrenten so weit wie möglich gleichziehen und eben nicht wieder Fehler begehen, wie sie in der Vergangenheit begangen worden sind. Dass viele Geschäfte, die an einem anderen Ort getätigt werden, zu uns zurückkehren werden, glaube ich allerdings nicht. Zu hoffen ist aber, dass hier neue Geschäfte entstehen.

Diese vier Forderungen sind in der Vorlage der WAK zu einem grossen Teil erfüllt.

Die Vorlage zeigt, wie lange eine seriöse Revision braucht. Das Geschäft ist komplex und ein Gebiet für Spezialisten. Im Jahre 1999 hat die Aufsichtsbehörde den zu engen Geltungsbereich des Anlagefondsgesetzes bemängelt und weitere Mängel aufgelistet. Wahrscheinlich wird das Kollektivanlagengesetz erst im Jahre 2008 in Kraft treten können. Man muss also von einer Dekade ausgehen, bis eine derart umfassende Revision ausgestaltet und umgesetzt ist. Ausserdem zeigt sich unter den sich rasch verändernden Verhältnissen, wie stark es sich auswirkt, wenn man mit Rückstand auf andere beginnt.

Ich bin für Eintreten und Verabschiedung des Gesetzentwurfes gemäss den Anträgen der Kommissionsmehrheit.