Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-08
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08
Wortprotokoll
Im zweiten Kapitel - und hier erlauben Sie mir einige einleitende Gedanken - werden nun die kollektiven Kapitalanlagen definiert und umschrieben. Der rechtsformneutrale Oberbegriff [PAGE 348] umfasst die offenen - "open-end" - und die geschlossenen - "closed-end" - kollektiven Kapitalanlagen. Es handelt sich immer um Vermögen, die Einzelpersonen in einen Pot commun, in einen gemeinsamen Topf, eingebracht haben. Die Verwaltung des Vermögens aus diesem gemeinsamen Anlagentopf wird auf Rechnung der Anlegerinnen und Anleger einer Drittperson zur Fremdverwaltung übertragen. Das Ziel besteht darin, einen Ertrag oder Wertzuwachs zu erzielen, mindestens aber den Substanzerhalt zu gewährleisten.
Das Element der Fremdverwaltung definiert sich hier, unabhängig von der Rechtsform der kollektiven Kapitalanlage, aus der Sicht der Anlegerschaft, also der Fondsanteilsinhaber, Aktionäre, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die ihr Kapital zwecks Finanzanlage in den Pot commun einbringen. Dieser wird von der Fondsleitung oder den Organen der Gesellschaft - Sica variable, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder Sica fixe - fremdverwaltet. Eine kollektive Kapitalanlage liegt gemäss Bundesgericht immer dann vor, wenn die Fondsleitung nicht in der Lage ist, die einzelnen Guthaben der Anleger unter Hinweis auf die konkrete Verwendung und den genauen Bestand ihres Vermögens zu individualisieren, sondern sich auf eine allgemeine Auskunft beschränken muss. Im Unterschied zur Individualanlage müssen bei der Kollektivanlage die Bedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger stets gemeinsam befriedigt werden.
Zu Artikel 7 selbst habe ich keine Bemerkungen.