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Schweiger Rolf · Ständerat · 2006-06-08

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-08

Wortprotokoll

Vielleicht besteht der Grund, warum ich diese Anträge eingereicht habe, auch darin, die Diskussion zu dem zu führen, was der Nationalrat vorgeschlagen hat. Dazu aber vorerst doch eine generelle Vorbemerkung: Die letzten Jahre haben deutlich gemacht, dass die Zukunft des Fondsplatzes Schweiz ganz klar im Bereich des institutionellen Fondsgeschäftes liegt, da EU-vertriebene Publikumsfonds idealerweise [PAGE 350] in Luxemburg aufgelegt werden. Es ist für den Finanzplatz daher von grösster Bedeutung, dass der bisherige Begriff des institutionellen Anlegers im KAG neu durch den möglichst weit und offen gefassten Begriff des qualifizierten Anlegers ersetzt wird. Darin liegt eine grosse Leistung auch des bundesrätlichen Entwurfes. Was ich nun möchte, ist, dass diese Regelung, die bezüglich dieser qualifizierten Anleger gilt, möglichst weitgehend demjenigen entspricht, was das konkurrenzierende Ausland auch hat.

Ich beschränke mich vorerst auf Litera e, die vorher Herr Kollege Lauri angesprochen hat; der Grund meines Antrages liegt vielleicht in etwas leicht anderem als dem, was Herr Kollege Lauri Ihnen gegenüber erwähnt hat. In Artikel 10 Absatz 3 Litera e werden die Anlageentscheide durch den professionellen Vermögensverwalter getroffen, sodass ein zusätzlicher Schutz des Anlegers nicht nötig ist. Verletzt der Vermögensverwalter nämlich seine Sorgfaltspflicht, so wird er gegenüber seinen Kunden haftbar. Eine qualifizierte Beziehung zwischen dem Anleger und dem Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen liegt nun aber auch bei einem schriftlichen Beratungsvertrag vor. Auch hier hat der Anleger die Möglichkeit, seinen Berater nötigenfalls zivilrechtlich zu belangen.

Der Nationalrat hat nun die Aufzählung der qualifizierten Beziehungen richtigerweise mit dem Wort "insbesondere" nicht abschliessend gefasst. Diese Flexibilität sollte meines Erachtens beibehalten werden. Die Konkretisierung dessen, worin diese Beziehungen bestehen können, kann auch durch die Verordnung und die Praxis der Aufsichtsbehörde geregelt werden. Also kurz gesagt: Es geht mir weniger darum, den Begriff des Finanzintermediärs, allenfalls auch präzisiert durch einen Verweis auf Buchstabe a, zu ersetzen; dort sehe ich durchaus Gründe, die dafür sprechen. Ich glaube aber, dass es nicht richtig ist, wenn man diese Beziehungen allein auf einen Vermögensverwaltungsvertrag beschränkt. Es sind auch andere Beziehungen zwischen Kunden und Vermögensberatern denkbar, die der Ratio dieses Gesetzes entsprechen, zum Beispiel Beratungsverträge. Es gibt ja viele Anleger, die eben gerade deshalb keinen Vermögensverwaltungsauftrag machen wollen, weil sie sich die letzte Entscheidung aufgrund der Beratung selbst vorbehalten wollen. Ich sehe nicht recht ein, wieso jemand, der sich einen Schritt weiter absichern will, nämlich aufgrund einer Beratung selbst entscheiden will, anders beurteilt werden sollte als jemand, der einen eigentlichen Vermögensverwaltungsauftrag aufweist.

Mein Antrag besteht also darin, grössere Flexibilität zu haben, da es immer problematisch ist, in einem Gesetz eine Sache abschliessend zu regeln und auf einen einzigen Fall zu beschränken.