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Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-06-08

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, dass ich im Rahmen des Eintretensvotums etwas aushole; ich werde mich anschliessend in der Detailberatung kurz fassen. Das geltende Waffengesetz vom 20. Juni 1997 ist auf den 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Es war dies der erste bundesrechtliche Erlass im Bereich des Waffenrechtes; er trat an die Stelle der unterschiedlichen kantonalen Gesetze, und er löste auch diesbezügliche interkantonale Vereinbarungen ab.

Das neue Gesetz stand von Beginn weg bezüglich des Vollzugs im Schussfeld der Kritik. Gleichzeitig zeichneten sich aufgrund neuerer Entwicklungen im Markt Lücken ab. Im Rahmen einer Vernehmlassung zur Änderung der Waffenverordnung im Jahre 2000 wurde der Ruf nach einer Gesetzesrevision unüberhörbar. Gleichzeitig wurde der Bundesrat mittels verschiedener parlamentarischer Vorstösse aufgefordert, die Waffengesetzgebung zu überarbeiten. Obwohl das neue Bundesgesetz erst rund zwei Jahre in Kraft war, entschied sich der Bundesrat in Anbetracht des ausgewiesenen Handlungsbedarfs für eine Teilrevision. Am 16. März 2001 wurde dem EJPD ein entsprechender Auftrag erteilt. Der Fortgang dieser Revisionsarbeiten wurde dann durch die Beratung der Bilateralen II beeinflusst, in deren Rahmen unter anderem auch der Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin zu genehmigen war.

Die Assoziierung der Schweiz an Schengen erforderte eine gesetzliche Anpassung im zivilen Teil des nationalen Waffenrechtes. Im Zusammenhang mit dem Schengen-Dossier erfolgte deshalb eine vorgezogene Revision des Waffengesetzes, wobei sich diese darauf beschränkte, den Schengener Mindeststandard zu erfüllen. In der diesbezüglichen Botschaft des Bundesrates wurde damals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Schengener Prozesses [PAGE 362] Anpassungen unberücksichtigt blieben, welche mit der hängigen nationalen Revision des Waffengesetzes angestrebt würden.

Die durch Schengen induzierten Neuerungen im Waffengesetz umfassen die folgenden Aspekte, ich erwähne diese, weil diese Änderungen eben schon beschlossen sind: Es ging um die Gleichbehandlung des Waffenerwerbs im Handel und unter Privaten, die Anpassung des Kreises verbotener Waffen, die Regelung des Besitzes, die Erfassung des Erbganges, Anpassung der Voraussetzungen zur Erteilung von Waffenerwerbsscheinen, Einführung der Meldepflicht, Regelung des Munitionserwerbs, Anpassungen beim Erwerb durch Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Weitergabe von Informationen ins Schengen-Ausland, die Einführung des europäischen Feuerwaffenpasses sowie die Aufnahme zusätzlicher Datenschutzanforderungen.

Bezüglich der Ausgangslage für die Beratung der heute zur Diskussion stehenden Revisionsvorlage gilt es deshalb zu berücksichtigen, dass das geltende Waffengesetz mit der durch das Schengener Abkommen erfolgten Revision bereits erhebliche Veränderungen erfahren hat. Diese bereits erfolgte Revision des Waffengesetzes war ein integrierender Bestandteil des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin vom 17. Dezember 2004, der dann in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, also vor rund einem Jahr, angenommen worden ist.

Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten und um den Vergleich zwischen geltendem und bereits revidiertem Waffenrecht und der nun anstehenden Revision zu ermöglichen, finden Sie auf der linken Seite der Fahne eine Fassung des Waffengesetzes, wie es sich nach der Revision wegen Schengen präsentiert, wobei, und das unterstreiche ich, der revidierte Teil noch nicht in Kraft gesetzt ist. Was nun die in der Schengen-Botschaft erwähnte hängige nationale Revision des Waffengesetzes anbelangt, verweise ich in erster Linie auf die Botschaft des Bundesrates vom 11. Januar 2006.

Neben der zur Einhaltung des Schengener Mindeststandards vom Parlament bereits beschlossenen und vom Volk angenommenen Gesetzesänderung wird nun mit der heute zu diskutierenden Vorlage die im Jahre 2001 initiierte Revision wiederaufgenommen. Die Revisionsvorlage stützt sich auf Vorarbeiten einer Arbeitsgruppe, welche im Zusammenhang mit dem geltenden Recht verschiedene Mängel geortet hat. Gestatten Sie mir, dass ich kurz die wichtigsten Neuerungen zusammenfasse.

Ein wesentliches Ziel ist die Behebung der Unzulänglichkeiten im Vollzug. Es ist eine Tatsache, dass die gesetzlichen Bestimmungen in den Kantonen unterschiedlich ausgelegt worden sind, sodass sich beim Vollzug Differenzen ergeben haben. Es betrifft dies beispielsweise die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen, Ausnahmebewilligungen, Waffentragbewilligungen sowie die Kontrolle der Waffenhändler. Verschiedene neue Bestimmungen sind nun so angelegt, dass eine Vereinheitlichung der Praxis eintreten sollte.

Nachdem im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens verschiedentlich Kritik laut geworden war, ist auf eine Bundeskompetenz für das Erteilen von Weisungen zur Auslegung des Waffenrechtes verzichtet worden. Ebenso bleiben die Kantone für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständig. Wie im Rahmen verschiedener parlamentarischer Vorstösse gefordert, werden neu vom Waffengesetz auch Waffennachbildungen erfasst, welche echten Feuerwaffen täuschend ähnlich sind. Da solche Waffenimitate zu kriminellen Handlungen missbraucht werden können, wird der Zugang zu ihnen erschwert.

Neu erfasst werden auch Druckluft- und CO2-Waffen, sofern deren Mündungsenergie eine bestimmte Limite überschreitet. Eine neue gesetzliche Ausgestaltung erfährt auch die Umschreibung, wann Messer und Dolche als Waffen zu sehen sind. Das Gesetz enthält auch ein Verbot für das missbräuchliche Tragen gefährlicher Gegenstände. Es geht dabei um Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Die Polizeiorgane bzw. die Zollbehörden erhalten damit die Möglichkeit, beispielsweise in der Öffentlichkeit mitgetragene Baseballschläger, Metallrohre, Veloketten und andere vergleichbare Gegenstände einzuziehen - in Anbetracht der bekannten Gewaltakte zweifellos eine unumgängliche Neuerung. Verboten wird auch der anonymisierte Waffenverkauf. Es geht dabei insbesondere um Angebote über das Internet oder Inserate. Mit dem Verbieten dieser Formen des Anbietens soll sichergestellt werden, dass Waffenverkäufer identifizierbar werden.

Für die Prävention von Waffenmissbräuchen sind entsprechende Datenbanken unumgänglich. Die diesbezügliche Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen sowie die Beschlagnahme von Waffen erhält eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Mit dieser Datensammlung soll verhindert werden, dass Waffen in die Hände von Personen gelangen, für die Hinderungsgründe bestehen oder denen eine Waffe durch die Polizei entzogen worden ist. Das Gesetz ermöglicht neu auch einen Datenaustausch im Waffenbereich zwischen dem Bundesamt für Polizei und dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Als Letztes ist noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Polizei neu eine nationale Stelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren führen kann. Auf diese Art und Weise werden Schusswaffenspuren gesamtschweizerisch zentral erfasst, und gleichzeitig wird der Polizei der Zugriff ermöglicht.

Im Rahmen dieser Revision wird auf ein nationales Waffenregister verzichtet. Das EJPD hat im Herbst 2003 eine zusätzliche, nachträgliche Vernehmlassung zur Frage der Akzeptanz eines solchen Waffenregisters durchgeführt. Die Einführung eines solchen Waffenregisters ist auf massiven Widerstand gestossen. 93 Prozent der Stellungnahmen, unter ihnen auch die Mehrheit der Vollzugsorgane sowie die Kantone, haben sich gegen ein solches Register ausgesprochen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismässigkeit zwischen Aufwand und Ertrag. Der Bundesrat hat deshalb von der Einführung eines solchen Registers abgesehen.

Unsere Kommission hat eine Delegation der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie den Präsidenten des Schweizer Schiesssportverbandes angehört. Aus der Sicht der Kantone, aber auch des Schiesssportverbandes wird diese Vorlage als ausgewogen bezeichnet, und die Änderungen werden im Grundsatz als angemessen beurteilt. Dennoch sind unserer Kommission einige Änderungsanträge unterbreitet worden; diese sind zum Teil aufgenommen worden. Ich werde in diesem Zusammenhang im Rahmen der Detailberatung darauf zurückkommen.

Namens der einstimmigen Kommission ersuche ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.