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Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-06-08

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08

Wortprotokoll

Mit diesen Fragen haben wir uns in der Kommission auch auseinander gesetzt. Es wurde dort die Frage gestellt, ob es bezüglich der Waffenerwerbsscheinpflicht nicht opportun sei, eben die Alterslimite höher anzusetzen und zusätzlich auch eine Bescheinigung für die Eignung vorzusehen. Wir haben uns klar dafür ausgesprochen, hier keine Änderung vorzunehmen. Weshalb?

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass in der Schweiz das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre festgesetzt ist. Mit 18 Jahren können Sie alles machen, alles. Sie können heiraten, Sie können Ferien buchen, Sie können Verträge abschliessen über Milliardenbeträge. Wenn Sie 18 Jahre alt und urteilsfähig sind, können Sie alles machen. Sie können sogar abstimmen. Sie sind politisch mündig. Und jetzt wollen wir hingehen und von diesem allgemeinen Grundsatz der Handlungsfähigkeit, der Mündigkeit, ausgerechnet in diesem Bereich abweichen, obwohl wir in allen anderen Bereichen davon ausgehen, dass es im Normalfall so ist, dass die Verantwortlichkeit ab diesem Zeitraum gegeben ist - hier aber soll das nicht gelten. Deshalb haben wir klar Nein gesagt. Wir sind der Auffassung, dass wir hier keine Ausnahme schaffen sollen.

Was die Eignung anbelangt, Frau Kollegin Fetz, möchte ich Sie auf Absatz 2 Litera c verweisen; dort ist ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Eignung gegeben, denn dort steht, dass Personen keinen Waffenerwerbsschein erhalten, die "zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden". Wir haben hier also eine Eignungskomponente bei der Erteilung der Bewilligung eingefügt. Zusammenfassend möchte ich Sie auch darauf hinweisen, dass im Zusammenhang mit den Schiessübungen von Jungschützen entsprechende Sicherheitsvorkehren bestehen.

Ich ersuche Sie deshalb, den Antrag Fetz zu Absatz 2 Litera a, aber auch denjenigen zu Absatz 2 Litera c abzulehnen.