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Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-06-08

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08

Wortprotokoll

Bei den Verboten im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör beantragt Ihnen die Kommission bei Absatz 3 Buchstabe c eine Änderung. Gemäss der Fassung des Bundesrates stellt sich nämlich die Frage, ob beispielsweise historische Schiessanlässe ausserhalb von eigentlichen Schiessanlagen verboten werden. Dasselbe gilt bezüglich der Abwehr von Tieren in der näheren Umgebung von Liegenschaften.

Mit der Fassung der Kommission werden das Schiessen von Privatgrundstücken aus auf Ziele im öffentlichen Raum sowie das Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten vom Verbot erfasst. Weiterhin gestattet bleiben das Schiessen in privaten Anlagen - in Schiesskellern, Combat-Anlagen, die behördlich bewilligt sind - sowie das Schiessen auf privaten Grundstücken, sofern sich auch das Ziel auf einem privaten Grundstück befindet. Ebenso wenig vom Verbot erfasst [PAGE 370] werden somit offizielle Schiessanlässe, die nicht vom militärischen Recht geregelt werden, und das sind eben diese historischen Schiessanlässe. Für das militärische Schiessen gilt im Übrigen die Militärgesetzgebung. Ausdrücklich erfolgt auch der Hinweis auf den Vorbehalt des jagdlichen Schiessens, für das der Vorrang der Jagdgesetzgebung des Bundes bzw. der Kantone gilt. Dort wird auch geregelt, wann die Selbsthilfe zulässig ist.

Im Übrigen habe ich bis zu Artikel 8 keine Bemerkungen mehr.