Heberlein Trix · Ständerat · 2006-06-09
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09
Wortprotokoll
Die Anwendung polizeilichen Zwangs für den Vollzug bedeutet einen starken Eingriff in die geschützten Rechte einer Person. Die Voraussetzungen zur Anwendung dieses Zwangs sind daher in einem formellen Gesetz klar zu umschreiben.
Die heute zu behandelnde Vorlage entstand im Wesentlichen auf Wunsch sämtlicher Kantone, die einheitliche Grundlagen forderten, insbesondere für den Vollzug der Rückschaffungen im Asylbereich, aber auch für grenzüberschreitende Häftlingstransporte. Die Kantone hatten sich ausserstande erklärt, ein entsprechendes Konkordat abzuschliessen, weshalb nun der Bund zum Zuge kommt. Das Gesetz soll für alle Behörden des Bundes Gültigkeit haben, die bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen. Ebenfalls erfasst werden kantonale Behörden, wenn sie im Bereich der Ausländer- und Asylgesetzgebung, das heisst beim Vollzug bundesrechtlicher Vorschriften, polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen. Sie werden auch erfasst, wenn sie im Zusammenwirken mit Organen der Bundeskriminalpolizei als gerichtliche Polizei des Bundes tätig werden oder wenn sie Gefangenentransporte des Bundes im Auftrag der Bundesbehörden durchführen.
Dem Geltungsbereich unterstellt werden auch Hilfsorgane der verpflichteten Organe, beispielsweise also für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beigezogene Private. Die Armee untersteht diesem Gesetz nur insoweit, als sie im Inland für die zivilen Behörden des Bundes Assistenzdienst leistet, so etwa bei der Unterstützung des Grenzwachtkorps.
Gerade weil die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen erhebliche Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Bereich darstellt, müssen die dafür zulässigen Hilfsmittel und Waffen in einem formellen Gesetz aufgelistet werden. Entscheidend ist selbstverständlich auch, dass diese Massnahmen verhältnismässig sind.
Die kantonale Polizeihoheit wird von diesem Gesetz nicht tangiert. Die Kantone akzeptierten denn auch im Vernehmlassungsverfahren den Gesetzentwurf, an dem sie entscheidend mitgewirkt hatten. Die Kommission trat nach einer Anhörung der Delegation der KKJPD ohne Gegenstimme auf die Vorlage ein.
Ich beantrage Ihnen im Namen der SPK ebenfalls, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten.