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Heberlein Trix · Ständerat · 2006-06-09

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09

Wortprotokoll

Es geht hier um die medizinische Versorgung und den Einsatz von Arzneimitteln, die Überwachung und Untersuchung, die wir regeln müssen. Insbesondere bei Artikel 23 wurde im Vernehmlassungsverfahren der Wunsch der Kantone zum Ausdruck gebracht, dass das Anbieten von medizinischen Untersuchungen nicht notwendigerweise nach jeder Anwendung von Zwang erfolgen muss, sondern dass die Vollzugspersonen die Pflicht haben, aufgrund der Umstände und der Reaktionen der Betroffenen zu prüfen, ob eine Verletzung, beispielsweise eine innere Verletzung, wahrscheinlich sein könnte. Das Gesetz stellt auch klar, dass der Einsatz von Beruhigungsmitteln auch während der Anwendung polizeilichen Zwangs ausschliesslich auf medizinische Indikation im Rahmen der Heilmittelgesetzgebung beschränkt ist.

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