Heberlein Trix · Ständerat · 2006-06-09
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09
Wortprotokoll
Dieser Abschnitt enthält besondere Vorschriften für den Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen. Zwangsweise Transporte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgen, sollen nach einheitlichen Kriterien erfolgen, die der Bundesrat gemäss Absatz 2 von Artikel 26 festzusetzen hat. [PAGE 391]
Mit Artikel 27 soll eine seriöse Vorbereitung der zwangsweisen Rückführung von Personen ins Ausland auf dem Luftweg möglich werden. Absatz 2 sieht vor, dass auch die betroffenen Personen die Möglichkeit haben, sich vorzubereiten, selbstverständlich nur insoweit, als der Vollzug nicht infrage gestellt wird. Orientiert werden sollen insbesondere Personen, die sich in Ausschaffungshaft befinden. Mit Absatz 3 sollen gesundheitliche Komplikationen während einer Rückführung verhindert werden.
Die Kommission hat in Artikel 28 noch die Bestimmung aufgenommen, wonach die Möglichkeit bestehen muss, sich während der Transporte an Personen des gleichen Geschlechts zu wenden - eine Voraussetzung, die heute in der Praxis bereits so gehandhabt wird.