Wicki Franz · Ständerat · 2006-06-09
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-09
Wortprotokoll
Die eidgenössischen Räte haben am 17. Juni 2005 das Bundesgesetz über das Bundesgericht und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht verabschiedet. Bereits vorher, am 2. Oktober 2002, stimmte das Parlament dem Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht zu. Der Bundesrat hat entschieden, das Bundesgerichtsgesetz auf den 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen. Bei der Vorbereitung zur Inkraftsetzung und Anwendung des Bundesgerichtsgesetzes wurden Lücken festgestellt, die der Gesetzgeber nun füllen sollte.
1. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes wird es zu einer neuen Organisation der obersten Gerichte kommen. Während das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) gemäss dem heute geltenden Bundesrechtspflegegesetz eine organisatorisch selbstständige Abteilung des Bundesgerichtes ist, wird es in Zukunft nur noch ein einziges Bundesgericht mit einem einzigen Präsidium sowie einer einzigen Verwaltungskommission und einem einzigen Generalsekretariat geben. Einzelne Abteilungen des vereinigten Bundesgerichtes werden aber ihren Standort weiterhin in Luzern haben.
Die bisherige Selbstständigkeit des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes brachte es mit sich, dass das Parlament die Wahlen der Richter für die beiden Gerichte seit jeher zu unterschiedlichen Zeitpunkten vornahm. Die letzten Gesamterneuerungswahlen für das EVG in Luzern fanden am 12. Dezember 2001 statt, die letzten Gesamterneuerungswahlen für das Bundesgericht in Lausanne am 11. Dezember 2002. Die derzeitige Amtsdauer der Richter am EVG läuft somit Ende 2007 aus, jene der Richterinnen und Richter in Lausanne hingegen Ende 2008. Da die beiden Gerichte nun ein gemeinsames Infrastrukturdach erhalten, müssen die Fristen angeglichen werden. Aufgrund der Verfassung kann die Amtsdauer der Richter in Lausanne, die ebenfalls für sechs Jahre gewählt sind, nicht einfach um ein Jahr gekürzt werden.
Es wird nun vorgeschlagen, die an sich Ende 2007 auslaufende Amtsdauer der Richter und Richterinnen des EVG durch eine gesetzliche Übergangsregelung bis Ende 2008 zu verlängern. Auch sollten Ende 2008 die nebenamtlichen Richter für das neue Gericht nach der neuen Ordnung bestimmt werden können. [PAGE 380]
2. Ein weiterer Punkt, der auf der Gesetzesstufe bereinigt werden sollte, betrifft die Zuständigkeiten der drei eidgenössischen Gerichte in den Bereichen des Immobilienmanagements und der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen. Die Zuständigkeiten für das Management der Bauten, die von den eidgenössischen Gerichten benutzt werden, sowie für die Beschaffung der Güter und Dienstleistungen, welche die Gerichte benötigen, werden in der Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes geregelt. Es wurde nun Folgendes festgestellt: Ab Inkrafttreten der Justizreform mit Artikel 188 Absatz 3 der Bundesverfassung, wo der Grundsatz der Selbstverwaltung des Bundesgerichtes verankert ist, verstösst diese Verordnung gegen höherrangiges Recht. Das Bundesamt für Justiz kam in einem Gutachten zum Schluss, falls der heutige Rechtszustand fortgesetzt werden solle, müsse eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Bei der Frage, in welcher Form die rechtliche Absicherung erfolgen soll, bestehen Differenzen zwischen dem Bundesrat und dem Bundesgericht. Während das Bundesgericht die Auffassung vertritt, es genüge, wenn die beiderseitigen Zuständigkeiten im Rahmen eines Vertrages geregelt würden, möchte der Bundesrat die nötige Klarheit auf Gesetzesstufe schaffen. Ihre Kommission schloss sich den Überlegungen des Bundesrates an. Sie teilt die Auffassung, dass die grundlegenden Bestimmungen über die Organisation der Bundesbehörden in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind und so die Zuständigkeit der Bundesverwaltung für die Beschaffung und Verwaltung der Gerichtsbauten klar auf Gesetzesstufe geregelt werden soll. Ich kann auf die Botschaft verweisen.
3. Dieses Thema ist ein Wunsch der Kantone: Im Bundesgerichtsgesetz ist eine Frist von zwei Jahren für die Anpassung bei der Verwaltungsrechtspflege und eine Frist von fünf Jahren für die Anpassung beim Strafrecht und beim Zivilrecht festgelegt.
Nun hat es sich gezeigt, dass die Kantone ihre Gesetze möglicherweise zweimal anpassen müssen, wenn wir nicht auch auf die Strafprozessordnung und die Zivilprozessordnung Rücksicht nehmen. Deshalb wird nun vorgeschlagen, dass wir es für die Anpassungen beim öffentlichen Recht bei der Frist von zwei Jahren bleiben lassen, da diese Frist für die Umsetzung der in der Verfassung festgehaltenen Rechtsweggarantie nötig ist. Aber es ist vorzusehen, dass die Kantone ihre Gerichtsorganisation bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung umgesetzt haben müssen.
Es geht also darum, die Übergangsfristen besser auf die parallel laufende Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung abzustimmen. Sollten die Vereinheitlichung der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung nicht zustande kommen oder sich arg verzögern, sieht das Gesetz Folgendes vor: Falls die neuen Prozessordnungen sechs Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes noch nicht in Kraft sind, soll der Bundesrat die Anpassungsfristen nach Anhören der Kantone neu festlegen.
Namens der einstimmigen Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.