Metzler Ruth · Bundesrat · 1999-12-21
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-21
Wortprotokoll
Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist ein wichtiges Instrument bei der Bekämpfung moderner Formen der Kriminalität. Der wichtigste Anwendungsbereich ist die Fahndung und Beweisführung bei rechtswidrigen zweiseitigen Geschäften wie dem Drogenhandel. Bei diesen Delikten, bei denen es nur Täter und keine direkten Opfer gibt, müssen die Strafverfolgungsbehörden in die private Geheimsphäre eindringen, um die Straftaten zu erkennen und die beteiligten Personen zu fassen.
Die Telefonüberwachung ist ein Mittel der Justiz, das zum Schutz der Bevölkerung vor Straftaten eingesetzt wird. Es erweckt aber auch dahingehend Ängste, dass die Gespräche unbescholtener Personen von der Polizei mitgehört würden. Dass diese Ängste durch reisserische Berichte geschürt werden, ist bedauerlich und fordert eine Klarstellung, gerade auch nach dem Votum von Frau Hollenstein. Vor kurzem wurde in der Sonntagspresse unter dem Titel "Polizei horcht mit. Zehntausende Schweizer werden abgehört" suggeriert, bei jedem vertraulichen Gespräch bestehe die Gefahr, dass es von der Polizei aufgezeichnet und jahrelang aufbewahrt werde. Dem Bundesamt für Polizeiwesen wird zudem unterstellt, es fehle dort der Überblick, und die Abhörmethoden seien ausser Kontrolle geraten.
Ich bedaure solche Berichte und halte fest: Die vom Journalisten dargestellte Situation betrifft einen einzigen Verfahrenskomplex gegen Drogenhändler im Jahre 1994. Die Verfahren wurden nach der Verhaftung zahlreicher Täter von mehreren Kantonen übernommen. Damit unterblieben die Mitteilungen durch den Bund gegenüber den betroffenen Personen; sie wurden aber wahrscheinlich von den kantonalen Behörden vorgenommen. Heute garantiert mir die Bundesanwaltschaft, dass alle Telefonüberwachungen sauber geführt werden und die nachträglichen Mitteilungen korrekt erfolgen. Ausnahmen sind aus überwiegenden öffentlichen Interessen, namentlich der inneren und äusseren Sicherheit, möglich oder weil es praktisch nicht möglich ist, den Überwachten zu informieren. Hat der überwachte Straftäter - häufig kann er gar nicht identifiziert werden - zwar ein Handy, aber keinen Wohnsitz in der Schweiz, kann er nur informiert werden, wenn eine Verhaftung gelungen ist. Wenn er sich vorher absetzt, entfällt die Möglichkeit der Information. Für die Bundesanwaltschaft sind dies seltene Ausnahmefälle; sie führt allerdings keine Statistik darüber.
Zu den Überwachungen insgesamt haben wir jedoch Zahlen. Es trifft zu, dass in diesem Jahrzehnt die Zahl der Überwachungen stark gestiegen ist und im Jahre 1998 die Grenze von 2000 Anordnungen überschritten wurde. Die Zahl der effektiv überwachten Telefone ist höher, denn es können mehrere Anschlüsse der Zielperson betroffen sein, zum Beispiel das Abonnement zu Hause wie auch im Geschäft sowie das Mobiltelefon. Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendein beliebiges Telefon während einer durchschnittlichen Dauer von zwei Wochen im Jahre 1998 überwacht worden ist, beträgt deutlich weniger als 1 Promille. Die Wahrscheinlichkeit, dass neben den richtigen Zielpersonen, also den Tätern, eine unbescholtene Person überwacht wird, beträgt deshalb vielleicht ein Hundertstel- oder Tausendstelpromille.
Tritt diese kleine Wahrscheinlichkeit ein, besteht zudem ein ausgebauter Schutz. Falls Sie zufällig mit einer verdächtigen Person telefonieren, bestimmt der heute geltende Bundesstrafprozess Folgendes: Aufzeichnungen, die für die Untersuchung nicht notwendig sind, werden gesondert unter Verschluss gehalten und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Die nicht in das Verfahren einbezogene Person hat damit Gewähr, dass ihre Äusserungen nicht plötzlich publik werden.
Die Verstärkung dieses Schutzes ist zudem ein wichtiges Anliegen des neuen Gesetzes. Der Bundesrat schlägt aus diesem Grund auch vor, dass die neue Regelung nicht nur für den Bund gelten soll, sondern auch für die Kantone, die bisher die entsprechenden Bestimmungen in der kantonalen Strafprozessordnung geregelt haben. Das ist sachlich sicher [PAGE 2605] geboten, vor allem wegen der technischen Entwicklung und der geänderten Fernmeldelandschaft. Das Gesetz bewegt sich jedoch auch im Rahmen der Bundeskompetenzen:
1. Der Bund hat Eingriffe in die persönliche Geheimsphäre für strafbar erklärt, und zwar in Artikel 179ff. des Strafgesetzbuches. Er hat für die zulässigen Eingriffe im Strafverfahren einen Rechtfertigungsgrund geschaffen. In diesem Fall ist er auch kompetent, die Voraussetzungen für die Straflosigkeit der Überwachung festzulegen.
2. Die Gesetzgebung über das Post- und Fernmeldewesen ist Bundessache, so dass der Bund auch die Schranken des Post- und Fernmeldegeheimnisses umschreiben kann.
Wie die Referentin und der Referent der Kommission Ihnen berichtet haben, ist der Gesetzentwurf aufgrund kontroverser Hearings vorerst kritisch aufgenommen worden. Eine Subkommission hat den Auftrag erhalten, in einem Alternativentwurf den Persönlichkeitsschutz zu verstärken. Dieser Auftrag war deshalb überraschend, weil in der vorangegangenen Vernehmlassung mehr als zwei Drittel der Kantone gefunden hatten, die Interessen der Strafverfolgung müssten zu stark hinter den Interessen der Betroffenen zurückstehen. Heute haben sich die Positionen geklärt.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat ein politisch hoch sensibles Geschäft in vollständiger Einigkeit und ohne einen Minderheitsantrag in das Plenum gebracht, was für die vergangenen zehn Jahre ein absolutes Novum darstellt. Im Namen des Bundesrates danke ich insbesondere der Subkommission unter der Leitung von Frau Vallender für diese Meisterleistung. Ich hoffe, dass dieser Konsens heute bestehen bleibt.
Ich bewerte die Änderungen am Entwurf des Bundesrates wie folgt:
Den Strafverfolgungsbehörden wird grundsätzlich das Instrument belassen, das auch der Bundesrat ihnen zugestehen wollte. Die meisten Präzisierungen sind Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips - die Kommission schliesst Überwachungen aus, die auch nach der Meinung des Bundesrates nicht oder nur in Ausnahmefällen hätten angeordnet werden dürfen -; das Ermessen der Genehmigungsbehörde wird kanalisiert, und es werden besondere Schutzmassnahmen eingebaut. Der Geltungsbereich und der Deliktkatalog werden gestrafft, aber die praktisch wichtigen Fälle von Überwachungen sind nicht betroffen. Der Persönlichkeitsschutz und insbesondere der Schutz der Berufsgeheimnisse werden verstärkt.
Mit diesen Ergebnissen der Kommission kann ich gut leben. Ich müsste diese Position nur dann nochmals überprüfen, wenn der Ständerat erhebliche Akzentverschiebungen zugunsten der Strafverfolgung vornehmen würde.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten und im Sinne der Kommission zu beschliessen.