Jutzet Erwin · Nationalrat · 2006-06-22
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-06-22
Wortprotokoll
Es geht hier um die Streichung der Verzinsungspflicht, die eine Verschlimmerung und eine Schlechterstellung mit sich bringt: eine Verschlimmerung gegenüber dem Status quo, eine Verschlechterung gegenüber den anderen Opfern. Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, und es ist für sie klar: Der Zins gehört zum Schadenersatz. Das Bundesgericht hat das ständig wiederholt, letztmals beispielsweise 2003, in einem veröffentlichten Entscheid, in dem es sagt: "Zum Schaden gehört .... der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat." Die Geschädigte soll so gestellt werden, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag der unerlaubten Handlung, am Tag der bösen Tat, entschädigt worden wäre. Das ist geltende, übliche, langjährige und bewährte Praxis, und es entspricht auch dem Schadensbegriff.
Ich warne Sie - ich weiss auch, dass meine Warnung wie jene des Rufers in der Wüste verhallen wird - vor der Ungleichbehandlung und vor der präjudiziellen Wirkung einer solchen Streichung der Zinspflicht.
Herr Bundesrat Blocher wird mir wahrscheinlich entgegenhalten, dass die Richter die Zinspflicht insgeheim bei der Höhe der Entschädigung mitberücksichtigen werden, indem sie sagen: Es sind drei, vier Jahre verstrichen; wir geben eine höhere Entschädigung, als wir sie gegeben hätten, wenn wir sofort entschieden hätten. Das mag in gewissen Fällen zutreffen. Aber wir haben heute Morgen das Ermessen der Gerichte durch verschiedene Massnahmen, wie beispielsweise durch die Eingrenzung der Höchstleistung, eingeschränkt. In schwierigen, komplizierten Fällen ist die Dauer des Verfahrens oftmals sehr lang. Wenn bei Tätern, die zwar verurteilt werden, die Forderung nicht einbringlich ist, weil sie kein Geld haben, weil man sie nicht pfänden kann, aber auch wenn die Täter nicht bekannt sind, kann das drei, vier, fünf oder mehr Jahre gehen, und da sind die Zinsverluste doch beträchtlich.
Ich bitte Sie, hier nicht vom ordentlichen Recht abzuweichen und die Zinspflicht nicht aufzuheben.