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preparatory:AB 67034

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2006-06-22

Wortprotokoll

Das Opferhilfegesetz hat sich grundsätzlich bewährt. Es haben sich indessen, innerhalb dieser rund zwölf Jahre, seit es in Kraft getreten ist, gewisse Mängel gezeigt. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass noch Lücken zu schliessen sind, die nun diese Revision angehen möchte.

Es ist argumentiert worden, wir könnten ja eigentlich auf die eidgenössische Strafprozessordnung warten und dann die ganze Materie in diesem Zusammenhang regeln. Das scheint uns nicht gerechtfertigt, denn die eidgenössische Strafprozessordnung wird noch einige Jahre zu erdauern haben, bis sie dann wirklich durch die Räte gegangen sein wird. Es ist ein grosser Wurf und eine gewaltige Änderung des Strafverfolgungssystems, welches nicht in Kürze fertig beraten und eingeführt werden kann. Also, wir warten sicher nicht auf die neue eidgenössische Strafprozessordnung und stellen das vorliegende Geschäft darum nicht zurück. Wir sind selbstverständlich für Eintreten auf diese Revisionsvorlage.

Die Revisionsvorlage hat eigentlich zwei wesentliche Vorteile aus der Sicht der Opfer; umgekehrt aber enthält sie zwei Verschlechterungen. Die Vorteile sind die längeren Verwirkungsfristen und die Tatsache, dass die minderjährigen Opfer besser gestellt werden. Die Nachteile, wenn man sie als solche überhaupt ansprechen kann, sind die Tatsachen, dass die Genugtuung in Bezug auf die Höhe nach oben begrenzt werden soll und dass die Straftaten im Ausland nicht mehr zu Opferhilfe berechtigen. Wir meinen aber, dass diese beiden sogenannten Nachteile gerechtfertigt sind.

Zuerst zu den Straftaten im Ausland: Die Opferhilfe ist ja eigentlich ein Korrekturfaktor zur Tatsache, dass der Staat die Sicherheit der Bevölkerung gegenüber Gewalttätern nicht genügend gewährleistet hat; deshalb kommt der Staat in die Pflicht, das ist ja irgendwie die rechtsdogmatische Begründung. Deshalb hilft man von der Gemeinschaft her auch den Opfern solcher Gewalttaten, weil man deren Sicherheit offenbar zu wenig gewährleisten konnte.

Im Ausland ist es nicht der schweizerische Staat, der hier "versagt" hat, im Ausland ist es der ausländische Staat. Sehr viele Staaten in Europa kennen aber diese Opferhilfe. Diejenigen, die also nach Europa in die Ferien gehen, die haben auch dort "Versicherungsleistungen" über die dortige Opferhilfe. Diejenigen, die in Staaten gehen, die dieses Instrument nicht kennen und die allenfalls sehr unsicher sind, die tun das auf eigenes Risiko - Punkt.

Es kommt dazu, dass als Zweites jetzt die Genugtuung insofern geändert wird, als sie eben nach oben beschränkt wird. Die Genugtuung kann sich nicht ähnlich rechtsdogmatisch abstützen wie die Hilfe an und für sich, die ja darin besteht, dass man versucht, dem Opfer den Schaden, den materiellen Schaden, den es erlitten hat, zu entgelten und es auch für die weiteren Kosten und Umtriebe, die es im [PAGE 1084] Zusammenhang mit der Straftat erleidet, zu entschädigen. Die Genugtuung geht über das hinaus.

Aus meiner höchstpersönlichen Sicht habe ich sowieso Mühe, Leid und Unbill mit Geld zu entschädigen. Wir leben in einer sehr materialistisch ausgerichteten Zeit, und ich denke, dass wir nicht einfach für alles und immer und überall nur eine Entschädigung mit Geld machen können. Anteilnahme ist ebenso wichtig wie Geld geben, und ich glaube, bei der Opferhilfe wäre es eigentlich wichtiger. Dass wir vom Staat her nur den Ausdruck der Anteilnahme durch Geld beweisen können, das scheint mir eigentlich nicht die richtige Richtung zu sein, die wir einschlagen müssen. Ich bin durchaus einverstanden, und von der Fraktion her unterstützen wir das, dass die Genugtuung beschränkt wird.

Deshalb sind wir mit der Mehrheit der Kommission und mit den Anträgen des Bundesrates weitestgehend einverstanden und unterstützen auch diese Mehrheitsanträge.

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