Amherd Viola · Nationalrat · 2006-06-22
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-22
Wortprotokoll
Der Entwurf des Bundesrates, dem die Kommissionsmehrheit zugestimmt hat, sieht vor, dass bei im Ausland verübten Straftaten keine Entschädigungen und Genugtuungen gewährt werden. Eine Minderheit will Entschädigung und Genugtuung auch bei Straftaten im Ausland ohne Einschränkung zulassen. Beide Anträge sind nicht zufrieden stellend.
Bei der Variante der Mehrheit hätten nach Anschlägen wie in Luxor, London, New York - wir haben es gehört - keine Entschädigungen und Genugtuungen geleistet werden können. Oder denken wir an die laufende Fussball-WM, an der viele Fans aus der Schweiz in Deutschland Stimmung machen und unsere Nationalmannschaft unterstützen. Hat ein Schweizer Fan das Pech, vor oder nach einem Spiel unverschuldeterweise in eine Schlägerei zu geraten und einen Übergriff zu erdulden, so sind ihm Entschädigung und Genugtuung vorenthalten, wenn wir der Kommissionsmehrheit zustimmen. Dasselbe gilt auch für Straftaten, die gegenüber Personen verübt werden, welche aus beruflichen Gründen im Ausland weilen.
Der Minderheitsantrag geht in die andere Richtung zu weit, und zwar in zweierlei Hinsicht: Laut diesem besteht bei Straftaten im Ausland immer der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Diese Lösung berücksichtigt zu wenig, dass es bei der Opferhilfe nicht um staatliche Haftung geht, sondern darum, dass der Staat seine Solidarität mit den Opfern zum Ausdruck bringt, mit dem Ziel, dazu beizutragen, dass das Opfer seine schwierige Situation besser verarbeiten kann. Es geht um ein Zeichen der Gemeinschaft gegenüber dem Einzelnen. Voraussetzung dafür ist eine Verbindung zwischen Opfer und leistendem Staat. Im Falle, in dem eine Person Opfer einer in der Schweiz begangenen Straftat wird, ist der Bezug offensichtlich. Aber auch bei einer Tat im Ausland muss ein Bezug vorhanden sein, um dem Sinn des Gesetzes Rechnung zu tragen. Dieser kann angenommen werden, wenn das Opfer während einer bestimmten Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte.
In zweiter Hinsicht geht der Minderheitsantrag zu weit, indem das Verhalten des Opfers nicht berücksichtigt wird. Auch eine Person, die in einem Hochrisikoland jegliche pflichtgemässe Vorsicht vermissen lässt, hätte damit also grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Das geht der CVP zu weit.
Der Einzelantrag Bader Elvira beinhaltet eine sinnvolle Regelung, welche auch bei Straftaten im Ausland zur Anwendbarkeit der Genugtuung und der Entschädigung führt, ohne ins Uferlose zu gehen. In diesem Sinne unterstützt die CVP-Fraktion den Einzelantrag Bader Elvira.