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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-22

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-22

Wortprotokoll

Artikel 12 entspricht inhaltlich dem geltenden Recht. Hauptauftrag der Beratungsstelle ist und bleibt die Beratung der Opfer. Natürlich ist die Beratung hier umfassend und betrifft auch generell den Schutz. Neu wird ausdrücklich noch erwähnt, dass die Beratungsstellen nach Eingang der Meldung eines Opfers durch die Polizei mit den Betroffenen Kontakt aufnehmen müssen.

Es ist gefährlich, wenn Sie, wie es die Kommissionsminderheit tut, gewisse Dinge separat erwähnen, die ohnehin allgemein gelten. Denn man könnte dann daraus lesen, dass das, was Sie nicht erwähnen, für den Schutz nicht notwendig sei. Ich bitte Sie, das abzulehnen. Wenn Sie hier gewisse Details hineinschreiben, die allgemein gelten, könnte nachher gesagt werden: Was nicht geschrieben worden ist, kann nicht gemeint sein.

Soweit es um die Strafverfahren geht, ist der Zeugen- und Opferschutz dort zu regeln. Ich darf Ihnen auch sagen: Auch der neue Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, der jetzt beim Ständerat ist, regelt diese Materie in den Artikeln 146ff. eingehend. Heute ist das auch in den Strafprozessordnungen der Kantone und in anderen Regelungen enthalten. In diesem Gesetz ist vorgesehen, dass der Schutz ausserhalb des Strafverfahrens eben hier, bei den Beratungsstellen, liegt. Soweit das Verfahren vor der Beratungsstelle gemeint ist, verpflichtet der vorliegende Entwurf die Kantone bereits in Artikel 9, den besonderen Bedürfnissen der verschiedenen Opferkategorien Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch das Anliegen des Minderheitsantrages. Zusätzlich ist gemäss Artikel 14 bei Bedarf für eine Notunterkunft zu sorgen. Sie sehen, man geht auch in sozialer Hinsicht relativ weit.

Wir erachten den Zusatz nicht nur für unnötig, sondern auch für gefährlich, weil er etwas Besonderes aus einem allgemeinen Auftrag herauspflückt. Das könnte dazu führen, dass man gewisse andere Dinge ausschliesst, weil sie nicht erwähnt sind.