Huber Gabi · Nationalrat · 2006-06-22
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-22
Wortprotokoll
Wie bereits beim Eintreten erwähnt, ist diese Bestimmung für die FDP-Fraktion das Kernstück der Revision, aber natürlich im der Minderheit entgegengesetzten Sinne. Wir ersuchen Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Mit der Festsetzung eines Höchstbetrages für das Opfer und die Angehörigen wird verhindert, dass Ansprüche ins Uferlose geltend gemacht werden können.
Absatz 2 ist auch im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 3 zu betrachten. Danach wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen, und Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen. Die Limitierung nach Absatz 2 ist auch ein grosses Anliegen der Kantone. Denn die ausgerichteten Genugtuungen haben sich - wir haben es beim Eintreten gehört - in der Vergangenheit betragsmässig in eine völlig andere Richtung entwickelt, als es vom Gesetzgeber ursprünglich beabsichtigt war.
Schliesslich hat die Festlegung der Höchstbeträge im Gesetz den Vorteil, dass die Rechtsuchenden von Anfang an wissen, womit bzw. mit wie viel sie rechnen können. Eine Genugtuung, in welcher Höhe auch immer, wird jedoch niemandem einen Angehörigen wieder zurückbringen oder eine erlittene Straftat rückgängig machen. Wie ich das bereits beim Eintreten erwähnt habe, besteht das Problem der Genugtuung darin, dass der Staat einen immateriellen Schaden, den der Täter dem Opfer zugefügt hat, auch mit Geld nicht wiedergutmachen kann.
Ich ersuche Sie deshalb, die Mehrheit zu unterstützen.