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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-22

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-22

Wortprotokoll

Die Bemessung der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung. Die Dauer der Beeinträchtigung spielt eine wichtige Rolle. In ausdrücklicher Abweichung vom Haftpflichtrecht führen Umstände der Tat hingegen für sich allein genommen nicht zu einer Erhöhung der opferhilferechtlichen Genugtuung. Dasselbe gilt auch für die besondere Schwere des Verschuldens des Täters oder der Täterin. Das spielt hier alles keine Rolle. Das Bundesgericht hat diese Abweichungen vom Haftpflichtrecht Anfang dieses Jahres bestätigt.

Die Umstände der Tat werden aber dann berücksichtigt, wenn sie Folgen für das Opfer haben und die Beeinträchtigung verschlimmern, wenn sie also zu einer Traumatisierung des Opfers geführt haben. Es ist natürlich eine Tatsache, dass bei der Beurteilung von Entschädigungen und Genugtuungen die beiden Dinge - in der Praxis, nicht in der Theorie und in der rechtlichen Beurteilung - zusammengenommen werden.

Es ist, wie in diesem Raum mehrmals angetönt, eindeutig, dass namentlich die Kantone von einer Genugtuung Abstand nehmen möchten, weil sie für sie eine unberechenbare Angelegenheit ist und die Angst besteht, dass die Praxis, die Rechtsprechung, in Zukunft zu den amerikanischen Methoden übergeht. Vor diesem Trend wollten sie sich schützen. Die Bürgerlichen haben einen grossen Schritt getan, damit das, was jetzt vorliegt, dringelassen worden ist - aber mit einer Begrenzung. Das ist der Kompromiss. Er wird jetzt untergraben, indem man plötzlich die Begrenzung streichen und wieder zu einer unlimitierten Regelung übergehen will.

Der Bundesrat schlägt Ihnen darum zwei Höchstbeträge vor, der höhere gilt für das Opfer, der tiefere für die Angehörigen. Meist ist die Genugtuung für das Opfer von viel grösserer Bedeutung als für die Angehörigen. Ich rufe Ihnen in Erinnerung: Das, was wir hier haben, ist doch in aller Regel, namentlich in finanziell schwierigen Fällen, nicht die einzige Hilfe, die den Opfern und den Angehörigen geleistet wird. Das ist eine subsidiäre Hilfeleistung. Da bestehen andere, obligatorische und freiwillige Versicherungen; da bestehen auch andere Gesetze, und da bestehen auch die Leistungen der Fürsorge. Es ist also nicht so, dass ein Opfer nur diese Leistungen bekommen würde. Es ist ein Zeichen der Anerkennung, dass der Staat zum Ausdruck bringt, es dürfte auf seinem Gebiet eigentlich keine Verbrechen geben. Wenn es sie gibt, will er sich hier erkenntlich zeigen, aber nicht im Sinne von Schadenersatz und von Leistungen, die für ein Opfer überhaupt zu erbringen sind, weil eben solche Schäden vorhanden sind.

Die Kommissionsminderheit will diese Limiten streichen. Das ist die Substanz dieser Gesetzesrevision: Um diesen Kompromiss musste am längsten gekämpft werden, weil selbstverständlich diejenigen, die in der Praxis sind und die das bezahlen müssen, Angst vor dieser Entwicklung haben und das nicht einfach der Rechtsprechung überlassen wollen, sondern finden, es sei Sache des Gesetzgebers, hier die entsprechenden Limiten zu setzen. Die vom Staat ausgerichtete Genugtuung muss nicht gleich hoch sein wie die vom Täter oder von der Täterin geschuldete privatrechtliche Genugtuung. Erstens kommt die primär, und zweitens ist die im Regelfall natürlich wesentlich höher, namentlich bei schweren Verbrechen und bei schwerem Verschulden der Täter. Die opferhilferechtliche Genugtuung ist kein Schadenersatz für immateriellen Schaden, sondern Zeichen der Solidarität. Hier ist auch eine Begrenzung angebracht. [PAGE 1100]

Ich bitte Sie daher, dieser Bestimmung zuzustimmen. Diese Plafonierung der Genugtuung ist mit dem Postulat Leuthard 00.3064 damals ausdrücklich gefordert und auch in der Vernehmlassung breit unterstützt worden. Wir bitten Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen.

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