Kuprecht Alex · Ständerat · 2006-06-15
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-15
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge wurde nach mehrjähriger Erarbeitung per 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt. Nach gut fünfzehnjähriger Anwendung wurde im Jahr 2000 mit der Kommissionsberatung in einer eigens dafür eingesetzten Subkommission begonnen. Nach Beschluss des Parlamentes beauftragte die SGK des Nationalrates die Subkommission BVG, vier weitere Themenbereiche näher zu prüfen und detaillierte Abklärungen vorzunehmen. Eines dieser besonderen Themen war dabei die Problematik, dass für gewisse Betriebe, die keinen Anschluss an eine Sammelstiftung finden können oder wegen den bekannten goldenen Fesseln nicht wechseln können, Lösungen zur Verbesserung gefunden werden müssen. Die Entwicklung der Auffangeinrichtung war dabei besonders zu berücksichtigen.
Nach neuer Zusammensetzung der Subkommission, hervorgerufen durch die Parlamentsneuwahlen im Herbst 2003, beriet diese am 25. Juli 2004 erste Gesetzesänderungsvorschläge, die dann am 27. Oktober zuhanden der SGK des Nationalrates verabschiedet wurden. Diese beschloss an ihrer Sitzung vom 14. Januar 2005 einstimmig eine entsprechende Kommissionsinitiative. Gleichzeitig wurde die Motion 04.3200 der SGK des Ständerates, die in die gleiche Richtung zielte, dem Nationalrat zur Annahme empfohlen. Der Nationalrat nahm sie an. Die SGK des Ständerates prüfte die nationalrätliche Kommissionsinitiative an der Sitzung vom 14. Februar 2005 und gab ihr ebenfalls einstimmig Folge. Das zum geschichtlichen Hintergrund dieser Vorlage.
Doch nun zum eigentlichen Inhalt dieser parlamentarischen Initiative. Mit Artikel 53c wurde bei der 1. BVG-Revision eine detaillierte Regelung für die Auflösung von BVG-Verträgen eingeführt. Diese neue Regelung betrifft insbesondere die Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, die Auflösung des Anschlussvertrages durch einen Arbeitgeber sowie die Vertragsauflösung durch die Vorsorgeeinrichtung selbst. Zentraler Punkt dieser Regelung ist die Frage, was bei der Auflösung eines Vorsorgewerkes mit dem Rentnerbestand geschieht, unter welchen Voraussetzungen die Rentnerinnen und Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben können, ob sie allenfalls mit den noch aktiven Arbeitnehmern zur neuen Vorsorgeeinrichtung wechseln können oder müssen.
Das Problem liegt nun aber darin, dass es für bestehende und sich neu bildende Vorsorgeeinrichtungen unattraktiv ist, bei einem Wechsel der Firma die Rentnerbestände von den bisherigen Pensionskassen zu übernehmen. Sehr oft liegt die Ursache dieser Unattraktivität im Fehlen des Deckungskapitals, das zur Entrichtung der künftigen Rentenleistungen notwendig wäre. Die Arbeitgeber sahen sich bei einem Wechsel gezwungen, zum Teil hohe Nachschusszahlungen zu leisten, die KMU-Betriebe oft in grosse Schwierigkeiten brachten. Die 1. BVG-Revision brachte wohl hinsichtlich dieser Problematik verschiedene Verbesserungen, die aber noch nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen. Es muss deshalb darauf hingewirkt werden, dass die Rentnerbestände als vermeintlicher Schlechtrisikobestand nicht einfach abgeschoben oder bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zurückgelassen werden. Diese klassische Antiselektion würde neue massive Probleme verursachen und muss vermieden werden. Die im Rahmen von Artikel 53e BVG gefundene Lösung vermag aber nur einen Teil dieser Vorsorgeproblematik zu lösen, nämlich nur bei Wechseln zwischen den Sammelstiftungen von Versicherern. Offen ist hingegen noch eine Lösung für autonome Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen. Die heute zu beratende Vorlage sieht nun auch für diese Vorsorgeeinrichtungen die Schliessung der noch offenen Lücke vor.
Ein weiteres Problem stellen die Prämienerhöhungen der Versicherer dar: Viele KMU-Betriebe sehen sich mit massiven finanziellen Mehrbelastungen konfrontiert. Parallel dazu werden die Umwandlungssätze im überobligatorischen Leistungsbereich auf die versicherungsmathematisch notwendige Höhe abgesenkt, was automatisch auch Einbussen in der Rentenhöhe im Alter mit sich bringt. Es stellt sich bei solchen Massnahmen darum die Frage eines ausserordentlichen Kündigungsrechtes. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsetzung eines derartigen Rechtsschrittes fehlte bis anhin.
Die Kommission hat diese Vorlage an der Sitzung vom 24. und 25. April 2006 behandelt und ist ohne Gegenantrag darauf eingetreten. Als Basis dienten die Fahne mit den Beschlüssen des Nationalrates vom 29. November 2005 sowie der vorliegende Bericht und die Stellungnahme des Bundesrates.
Die vorliegende Gesetzesänderung schafft Klarheit und präzisiert ausserordentlich wichtige Modalitätsfragen. Die in diesem Problemfeld beteiligten Organe seitens der Stiftung, der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer können sich damit im Rahmen ihrer verantwortungsvollen Aufgabe im Kassenvorstand bei einem allfälligen Wechsel bzw. bei der Einholung von künftigen Angeboten auf klare gesetzliche Grundlagen stützen.
Ich bitte Sie ebenfalls, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung den Anträgen der Kommission zu folgen. Ich werde dann bei der Detailberatung zusätzliche Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln abgeben.