Vischer Daniel · Nationalrat · 2006-10-04
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2006-10-04
Wortprotokoll
Würde in unserem Rechtssystem nicht eine Grosszahl von Verfahren durch Vergleiche erledigt, würde unsere Rechtsordnung wohl zusammenbrechen. Die Kapazität des Bundesgerichtes müsste wahrscheinlich verzehnfacht werden. Warum diesbezüglich grundsätzlich ein Unterschied zwischen öffentlichem Recht und privatem Recht bestehen soll, ist prima vista eigentlich nicht einzusehen: In beidem Fällen haben wir handlungsfähige Parteien, die in der Lage sind, selbst über ihr Schicksal zu befinden, selbstredend immer innerhalb der Grenzen der dafür geltenden Rechtsordnung.
Mir ist nicht ganz klar, was eigentlich der Unterschied zwischen dem Antrag der Minderheit I (Hochreutener) und dem Antrag Baader Caspar ist. Beim Antrag der Minderheit I (Hochreutener) ist eigentlich schon der Begriff "Bewertung öffentlicher Interessen" falsch. Es müsste nämlich heissen "Bewertung öffentlichen Rechtes". Öffentliche Interessen, die berücksichtigt werden müssen, gibt es auch im Privatrecht. Aber Herr Hochreutener meint wohl nicht öffentliche [PAGE 1516] Interessen, sondern das öffentliche Recht. Er muss den Antrag also schon einmal abändern.
Wenn ich ihn richtig verstehe, meint er, der Unterschied liege darin, dass jemand eine Vereinbarung machen könne und dann z. B. die Beschwerdeorganisation ihre Beschwerde zurückziehe, die Gerichtskosten aber von der anderen Seite übernommen würden, weil er davon ausgeht, dies sei ein Teil des Privatrechtes. Es ist übrigens rechtlich fraglich, ob in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren die Gerichtskosten Privatrecht oder öffentliches Recht sind. Aber das ist ein Streit, den wir hier nicht führen müssen.
Generell geht es aber eigentlich beiden Antragstellern um das Gleiche: Sie wollen keine solchen Vereinbarungen mehr. Das ist aber falsch, weil sie unsere Rechtsordnung unnötig und sogar auf falsche Weise einengen, und sie implizieren damit ja das Gegenteil dessen, was sie anstreben. Es führt ja gerade dazu, dass die Verfahren ad infinitum weitergehen müssen, weil keine Vergleiche geschlossen werden dürfen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie das im Ernst wollen.
Was war denn überhaupt das Ausgangsproblem? Das Problem war ja, dass es zwei, drei Vereinbarungen zwischen einer Umweltorganisation und Gesuchstellern gab, in denen Regelungen mit Bezug auf den Pönalteil für den Fall einer Widerhandlung gegen die Vereinbarung enthalten waren.
Bei diesen Vereinbarungen war nicht klar, ob diese Pönalregelungen, Konventionalstrafen, tatsächlich Teil der rechtlichen Ordnung sind oder ob sie als fragwürdig anzusehen sind. Die jetzige Regelung präzisiert das; das heisst, sie sagt: Vereinbarungen sind zulässig, die zuständige Behörde prüft sie, und sie prüft sie in Bezug auf die Frage, ob sie mit dem geltenden anzuwendenden öffentlichen Recht in Übereinstimmung stehen oder nicht. Das heisst, sie darf eine Vereinbarung nicht akzeptieren, wenn darin Bestimmungen enthalten sind, die dem öffentlichen Recht zuwiderlaufen, die z. B. private Amtsanmassung enthalten - das war ja z. B. eine Kritik an einer Vereinbarung. Genau diese Korrektur haben wir hiermit vorgenommen.
Herr Baader, Ihre Argumentation und Ihr sonstiger politischer Duktus würden ad absurdum geführt, wenn man Ihrem Antrag zustimmen würde. Dann hätten wir nur noch Gerichte, die entscheiden, und die Parteien wären den Gerichten ausgelieferte "Huscheli", die nicht einmal die Fantasie walten lassen könnten, um gute Vereinbarungen zu treffen.