Baader Caspar · Nationalrat · 2006-10-04
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-10-04
Wortprotokoll
Mit meinem Einzelantrag beantrage ich die Streichung von Artikel 55c Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes und von Artikel 12d Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
Mit der zwingenden Formulierung der Bestimmung von Absatz 1 räumt die Mehrheit den beschwerdeberechtigten Organisationen eine quasibehördliche Funktion ein, indem nämlich private Vereinbarungen zwischen solchen Organisationen und Gesuchstellern zum Bestandteil einer öffentlich-rechtlichen Verfügung erhoben werden sollen. Das widerspricht diametral den Bestrebungen und der Zielsetzung dieser Gesetzesrevision, nämlich der Einschränkung des Verbandsbeschwerderechtes und der Bekämpfung der entstandenen Missbräuche.
Mit der Lösung der Mehrheit ist das Gegenteil der Fall. Die Bedeutung der Organisationen würde ja aufgewertet statt eingeschränkt. Was hier legiferiert werden soll, ist ein fundamentaler Einbruch in unsere Rechtsordnung. Es darf nicht Aufgabe von beschwerdeberechtigten Organisationen sein, derart auf einen Entscheid Einfluss zu nehmen. Es muss einzig und allein Aufgabe der staatlichen Behörden sein zu prüfen, ob ein Baugesuch - allenfalls mit Umweltverträglichkeitsbericht - den Anforderungen des öffentlichen Rechtes, das heisst dem Umweltschutzgesetz und dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, entspricht. Entspricht das Gesuch den gesetzlichen Bestimmungen, ist die Bewilligung zwingend zu erteilen und die Einsprache bzw. die Beschwerde abzuweisen. Entspricht das Gesuch diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht, ist die Bewilligung entweder ganz zu verweigern oder sie kann allenfalls mit Auflagen erteilt werden.
Dabei kann es doch nicht auf private Vereinbarungen zwischen Einsprechern bzw. Beschwerdeführern und Baugesuchstellern ankommen. Solche Vereinbarungen müssten nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - nach der Mehrheitsmeinung - zwingend in die Verfügung aufgenommen werden, als Muss-Vorschrift und nicht als Kann-Vorschrift. Damit wird der entscheidenden Behörde die Freiheit genommen, so zu entscheiden, wie sie es für richtig hält. Verbände wie der VCS würden damit bestimmen, was letztlich in die Verfügungen aufzunehmen ist. Die Verbände dürfen aber nicht befugt werden, stellvertretend für Bewilligungsbehörden über öffentliche Interessen zu verhandeln.
Der Antrag der Minderheit I (Hochreutener) geht in die richtige Richtung. Meines Erachtens ist er aber zu eng gefasst, da er sich nur auf Vereinbarungen über die Bewertung öffentlicher Interessen bezieht. Meines Erachtens sollte dieser Absatz ganz gestrichen werden.
Es sollten nicht nur Vereinbarungen über die Bewertung öffentlicher Interessen unzulässig sein, sondern sämtliche Vereinbarungen, welche öffentliches Recht betreffen. Das öffentliche Recht - aber nur dieses - ist sowieso zwingend von den Bewilligungsbehörden anzuwenden. Über das öffentliche Recht kann und darf nicht verhandelt werden.
Daher bitte ich Sie, bei den Abstimmungen zuerst dem Antrag der Minderheit I (Hochreutener) und dann in der letzten Abstimmung meinem Streichungsantrag zuzustimmen. Dann haben wir nämlich auch keine Differenz mehr zum Ständerat.