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Fluri Kurt · Nationalrat · 2006-10-04

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-10-04

Wortprotokoll

Um meine Interessenbindungen offenzulegen, teile ich Ihnen vorweg mit, dass ich bei der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung sowohl im Vorstand als auch in der Geschäftsleitung, bei der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz Mitglied des Stiftungsrates sowie bei Pro Natura Solothurn sowohl Vorstands- als auch Geschäftsleitungsmitglied bin - mithin also bei zwei von Bundesrechts wegen beschwerdeberechtigten Organisationen und bei einer gemäss kantonalem Recht beschwerdeberechtigten Organisation.

Bei der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans geht es erstens um das Anliegen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei Anlagen, welche gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) die Umwelt erheblich belasten können, auf diejenigen Bauvorhaben zu beschränken, welche die Umwelt tatsächlich und in erheblichem Mass beeinträchtigen. Nach Meinung des Initianten haben zweitens die UVP und das Verbandsbeschwerderecht (VBR), teilweise Formen angenommen, welche nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Sie hätten sich auf das zwingend Notwendige zu beschränken, und in einfachen Fällen solle darauf verzichtet werden. Ganz generell und drittens geht es dem Initianten um eine Verfahrensbeschleunigung bei grösseren Bauvorhaben sowie viertens um die Verhinderung der schleichenden Ausweitung der Beschwerdemöglichkeit der Verbände.

Bei der Motion des Ständerates 04.3664 aus dem Jahre 2004, welche Ihnen von der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates in Übereinstimmung mit Bundesrat und Ständerat zur Annahme empfohlen wird, geht es darum, beim Vollzugsverfahren und bei der Gesetzgebung eine bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung zu gewährleisten und die Projekt-UVP zu entlasten, indem mit raumplanerischen Entscheiden die wesentlichen Voraussetzungen für eine umweltgerechte und rasche Realisierung von Bauvorhaben geschaffen werden. Dieser völlig unbestrittene Vorstoss ist auch gemäss Meinung Ihrer Kommission für Rechtsfragen die ungleich wichtigere Massnahme zur Verhinderung von Projektblockaden.

Das Verbandsbeschwerderecht ist nämlich primär das Symptom des ungelösten Konflikts zwischen Raumplanung und Umweltschutz. Könnte dieser Konflikt bereits auf höherer Stufe und früher geregelt werden, könnten viele Projekt-UVP entschärft werden. Das bereits anlässlich der Motion Büttiker 98.3589 in Aussicht gestellte Verfahren ist inzwischen von der Verwaltung mit verschiedenen Teilprojekten an die Hand genommen worden.

So können wir heute gemeinsame Empfehlungen des Bundesamtes für Raumentwicklung und des Bundesamtes für Umwelt zur Koordination der kantonalen Luftreinhalte-Massnahmenplanung mit der kantonalen Richtplanung bei publikumsintensiven Einrichtungen sowie zur Standortplanung für verkehrsintensive Einrichtungen im kantonalen Richtplan [PAGE 1499] zur Kenntnis nehmen. Beide Empfehlungen sind nach unserer Auffassung dazu geeignet, inskünftig die Häufigkeit des Auftretens der geschilderten Konflikte zwischen Umweltschutz und Raumplanung zu reduzieren. Dabei geht es meistens darum, dass die raumplanerisch empfohlenen Standorte von publikums- und verkehrsintensiven Anlagen nach dem Grundsatz der Konzentration im bereits intensiv genutzten Siedlungsgebiet und damit im umwelttechnisch stark vorbelasteten Gebiet zu liegen kommen sollen.

Wird dieser Standort aber aufgrund der Luftreinhaltevorschriften verhindert und werden die verkehrs- und publikumsintensiven Einrichtungen an den Siedlungsrand oder gar auf die grüne Wiese verdrängt, so kommt es unweigerlich wiederum zum Konflikt mit raumplanerischen Absichten.

Im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans ist natürlich immer ein Bezug zum bekannten Stadionfall in Zürich hergestellt worden, und unter Berufung auf die Aktivitäten einer bestimmten kantonalen Sektion des VCS mit einer Reizfigur an der Spitze wird immer wieder betont, wie häufig das VBR missbräuchlich eingesetzt werde und wie viele Milliarden Investitionen damit verhindert würden. Man müsste hier aber schon sehr sorgfältig differenzieren, wie viele Verfahren tatsächlich ausschliesslich von den Umweltschutzverbänden blockiert werden, in welchem Stadium sie sich befinden - ob im Einsprache- oder bereits im Beschwerdeverfahren - und inwiefern diese Fälle nicht auch durch Private verzögert werden. Wir kennen aus dem Baurecht nämlich eine reiche Praxis von privaten Blockaden gegenüber Bauwerken aller Art in der Umgebung der bereits bestehenden Eigentümer. Daneben gibt es natürlich auch immer wieder Fälle, in denen schlicht und einfach mangelhafte Projekteingaben zu Einsprache- und Beschwerdeverfahren führen, zum Beispiel auch im erwähnten Stadionfall.

Wenn wir einen Blick auf die Statistik werfen, so gilt es, zur Kenntnis zu nehmen, dass im Jahr 2005 von 244 abgeschlossenen Fällen, in die das VBR involviert war, 192 oder 78 Prozent mit einem Ergebnis geendet haben, das zumindest teilweise den beschwerdeführenden Verbänden Recht gegeben hat. 59 Prozent wurden bereits auf Gemeindestufe mit dem Einspracheverfahren abgeschlossen, und ganze 5 Fälle oder 2 Prozent haben schliesslich beim Bundesgericht geendet, wobei 4 dieser 5 Verfahren zugunsten der Verbände abgeschlossen worden sind. Die weiteren Verfahren sind zu 4 Prozent in der Bundesverwaltung, zu 10 Prozent vor den kantonalen Verwaltungsgerichten und zu 25 Prozent in den kantonalen Verwaltungen abgeschlossen worden. Zusammen mit den 59 Prozent der auf Gemeindestufe abgeschlossenen Fälle sind also in 84 Prozent der Fälle keine Gerichte involviert worden.

In Anbetracht dieser hohen Erfolgsquote, welche auch durch die von meiner Vorrednerin erwähnte Studie der Universität Genf gestützt wird, aufgrund dieser Erfolgsgeschichte kann wohl kaum von einem verbreiteten rechtsmissbräuchlichen Gebrauch des Beschwerderechtes gesprochen werden. Wenn wir uns jetzt an die Revision des USG und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) machen, so sollten wir deshalb immer vor Augen haben, dass Gesetzgebung nicht reflexartig und aus dem Moment heraus und schon gar nicht undifferenziert erfolgen sollte, sondern wir müssen bedenken, dass ein neues Gesetz wiederum generell Anwendung finden muss und deshalb auch gegenüber Verbänden zur Anwendung käme, die sich keineswegs jemals so betätigt haben, dass von einem Rechtsmissbrauch die Rede sein kann - was ihnen auch von keiner Seite unterstellt wird.

Wer hingegen an die Revision herangetreten ist und weiterhin das Ziel hat, das Verbandsbeschwerderecht in seiner Substanz und als Ganzes, tel quel, abzuschaffen, soll sich bitte bewusst sein, dass die häufigen privaten Blockaden von Bauprojekten sich ebenso schlimm und hemmend auswirken können wie das von vielen Seiten angeprangerte VBR. Den im Übrigen bürgerlichen und liberalen Schöpfern des VBR - seit 1967 im NHG, seit 1985 im USG - ist es darum gegangen, in unserer dicht besiedelten und intensiv genutzten Schweiz der Natur eine Stimme und einen Fürsprecher dort zur Verfügung zu stellen, wo keine privaten Interessen tangiert sind und deshalb die Gefahr besteht, dass öffentliche Interessen - beim Naturschutz handelt es sich um ein solches - nicht aus persönlicher Betroffenheit heraus verteidigt werden könnten und demzufolge auch nicht würden.

Die Gegner der Revision aus dem eher links-grünen Lager weisen wir andererseits ausdrücklich darauf hin, dass mit jedem echten oder vermeintlichen Beispiel eines Missbrauches dieses Rechtes die Gefahr steigt, dass sich der angestaute Volkszorn in einer schädlichen Überreaktion entladen könnte, vor allem in einem Klima eines noch nicht konsolidierten Wirtschaftswachstums und der echten oder angeblichen Blockade von benötigten Investitionsvorhaben. Dieser Volkszorn könnte die Substanz des VBR beeinträchtigen oder das Instrument völlig abschaffen. Das wollen wir nicht. Deshalb unterstützen wir eine gewisse Adjustierung des Verbandsbeschwerderechtes aufgrund der gemachten Erfahrungen. Dies entspricht auch den Intentionen des Initianten, Ständerates Hofmann, wenn er eine Verwesentlichung der UVP, eine Verfahrensbeschleunigung und die Verhinderung einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten der Verbände will. Der Initiant ist mit der jetzt vorliegenden Mehrheitsfassung einverstanden.

Zusammenfassend lehnen wir jede Extremlösung ab. Wir wollen das VBR in seiner Substanz erhalten, vor allem aber wollen wir das reflektiert, differenziert und nicht anhand von Einzelfällen diskutieren und modifizieren.

Ich bitte Sie somit, auf die Vorlage einzutreten und den Mehrheitsanträgen Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen.