Metzler Ruth · Bundesrat · 1999-12-21
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-21
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen gleich zu Beginn signalisieren, dass der Bundesrat alle Massnahmen begrüsst, welche zu einer Verbesserung der Vollzugstauglichkeit von Bundesmassnahmen führen. Von den Erlassen, welche die Bundesversammlung beschliesst, werden mindestens zwei Drittel von den Kantonen vollzogen. Wir legen deshalb grossen Wert darauf, dass den Kantonen ermöglicht wird, ihre Umsetzungsaufgaben zur Zufriedenheit aller Bürgerinnen und Bürger wahrnehmen zu können.
Der Bundesrat kann sich mit dem Hauptanliegen der Parlamentarischen Initiative Rhinow und mit deren Stossrichtung einverstanden erklären. Wir möchten die Umsetzung der vorgeschlagenen neuen Bestimmungen aktiv begleiten und fördern. Wir haben deshalb das Gespräch mit den Kantonen gesucht und uns zum Ziel gesetzt, parallel zur Teilrevision des GVG und des Geschäftsreglementes des Ständerates auch Weisungen zu verabschieden. Dies wird ein nicht zu übersehendes politisches Signal dafür sein, dass der Vollzugstauglichkeit von Bundesmassnahmen ein hohes Gewicht zukommt.
Wie Sie der schriftlichen Stellungnahme des Bundesrates entnehmen können, haben die Vorschläge im Bundesrat insbesondere in zwei Punkten zu Diskussionen geführt.
Der erste Punkt betrifft die Anhörung der Kantone, falls das Parlament an einem Gesetzentwurf des Bundesrates erhebliche, vollzugsrelevante Änderungen anbringen möchte. Der Bundesrat hätte es begrüsst, wenn - wie von den Kantonen gewünscht - eine verpflichtendere Formulierung gewählt worden wäre und zudem die Bestimmung für beide Räte gelten würde.
Zum zweiten, wesentlich bedeutsameren Punkt, nämlich der Einfügung eines neuen Artikels 47a GVG: Darin soll die Befugnis der zuständigen Fachkommissionen der eidgenössischen Räte verankert werden, sich auf Wunsch Verordnungsentwürfe, die in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden, zur Konsultation unterbreiten zu lassen. Hier hat der Bundesrat grundsätzliche und praktische Bedenken. Zum Grundsätzlichen: Die neue Bestimmung führt dazu, dass das Parlament beim Erlass von Verordnungen ein gewichtiges Wort mitreden kann. Die Folge ist eine Vermischung der Zuständigkeiten von Bundesversammlung und Bundesrat.
Die Kooperation zwischen Bundesrat und Parlament, so notwendig und sinnvoll sie an sich ist, darf nicht zu einer Vermischung der Verantwortlichkeiten führen. Eine solche Vermischung ist nicht im Interesse unserer Demokratie und erschwert die Wahrnehmung der Aufgaben. Unsere Vorstellung von Kooperation geht in die Richtung, dass wir mit Ihnen Vollzugsfragen im Rahmen der Beratung des Gesetzes und namentlich der Delegationsklauseln diskutieren möchten. Wir würden uns verpflichten, Ihnen über unsere Absichten im Bereich der Vollzugsverordnungen abschliessend Auskunft zu geben.
Zu den praktischen Bedenken: Es ist wichtig, dass die neuen Konsultationspflichten nicht zu Verzögerungen bei der Verordnungsgebung führen. Verlängerungen der Entscheidungswege ständen quer in der politischen Landschaft. Die frühzeitige Information über das Inkrafttreten der [PAGE 2601] Verordnung könnte in Frage gestellt werden. Es ist für die von der Verordnung betroffenen Kreise aber ausserordentlich bedeutsam zu wissen, welche Rechte und Pflichten zu welchem Zeitpunkt auf sie zukommen. Wir haben festgestellt, dass die eidgenössischen Räte unsere grundsätzlichen Bedenken nicht teilen. Wir sind nach eingehender Überlegung zum Schluss gekommen, dass der neue Artikel 47a ausreichend offen formuliert ist und dass es bei der Verordnungsgebung Möglichkeiten und Wege gibt, mit denen sich Verzögerungen vermeiden lassen. Wir werden deshalb das Beste aus der neuen Bestimmung machen, und im Übrigen wird die Totalrevision des GVG Gelegenheit bieten, die Umsetzbarkeit und Wirksamkeit der neuen Bestimmungen nochmals zu überprüfen.
Unter diesen Voraussetzungen wollen wir uns dem neuen Artikel 47a nicht widersetzen.
Der Bundesrat sichert im Übrigen allen Bestrebungen, den Vollzug von Bundesmassnahmen durch die Kantone zu erleichtern und zu verbessern, seine Unterstützung zu.