Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-09-19
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-09-19
Wortprotokoll
Die Schilderung des Kommissionssprechers trifft zu. Ich darf zuhanden der Materialien zwei Ergänzungen machen.
Es handelt sich im einen Fall um die Ausweitung des Informationsaustausches. Die geltende Bestimmung über den Informationsaustausch entspricht der früheren schweizerischen Praxis, wonach Auskünfte nur für die richtige Durchführung des Doppelbesteuerungsabkommens erteilt werden, nicht aber für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechtes des ersuchenden Staates. Wie in der Revision des Abkommens mit Finnland wurde die Amtshilfe auch im schweizerisch-österreichischen Verhältnis auf die Fälle von Steuerbetrug und auf Holdinggesellschaften ausgeweitet; auf diesen Umstand hat der Kommissionssprecher bei seinen Ausführungen über das Abkommen mit Finnland hingewiesen. Im Unterschied zum Abkommen mit Finnland wird allerdings hier vorausgesetzt, dass vorgängig das zur Ahndung des Betrugsdeliktes vorgesehene strafrechtliche Verfahren eingeleitet wurde.
Die zweite Bemerkung bezieht sich auf die begrenzte Vollstreckungshilfe. Österreich hat Probleme bei der Vollstreckung von Steuerforderungen gegenüber Personen, die in der Schweiz als Grenzgänger tätig sind. Aus diesem Grund verlangte die österreichische Seite eine neue Bestimmung, die es ihr ermöglicht, Steueransprüche gegenüber österreichischen Grenzgängern aus deren in der Schweiz erzielten Löhnen zu befriedigen. Das revidierte Abkommen enthält nun in Artikel 26a, in Abweichung von der bisherigen schweizerischen Abkommenspolitik - und deshalb melde ich mich hier kurz -, neu eine Bestimmung über eine begrenzte Vollstreckungshilfe bei Steuerforderungen gegenüber Grenzgängern. Die Schweiz ist bereit, Österreich Vollstreckungshilfe in Form einer Lohnpfändung zu gewähren, wenn es sich um rechtskräftig festgesetzte Steuern auf Erwerbseinkünften von österreichischen Grenzgängern handelt und der betreffende Grenzgänger Massnahmen getroffen hat, um die Einforderung dieser Steuern zu vereiteln.
Im Übrigen wurde der Status des Grenzgängers aufgehoben; der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen. [PAGE 642]
Abschliessend darf man feststellen, dass die Neuregelung dieser Besteuerung den Grenzkantonen und bis zu einem gewissen Grad auch dem Bund zweifellos mehr Einnahmen bringen wird, und aus dieser Optik ist auch der Nullsatz für Lizenzgebühren natürlich positiv zu würdigen.
Ich danke Ihnen daher, wenn Sie diesem Abkommen zustimmen.