Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-09-19
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-09-19
Wortprotokoll
Das vorliegende Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. Januar 1974 mit Österreich betrifft die Besteuerung der Grenzgänger und Künstler, eine Senkung der Quellensteuer bei Lizenzgebühren, die Besteuerung von nichtrealisierten Kapitalgewinnen beim Wegzug aus Österreich sowie die Amts- und Vollstreckungshilfe. Hauptpunkt ist die Neuregelung der Besteuerung von Grenzgängern. Bisher wurden in der Schweiz tätige österreichische Grenzgänger in der Schweiz mit Steuern von 3 Prozent belegt. Es geht dabei um rund siebentausend Betroffene. Diese 3 Prozent werden in Österreich angerechnet. Voraussetzung ist, dass ein österreichischer Arbeitnehmer in der Nähe der Grenze wohnt, auf der anderen Seite arbeitet und täglich pendelt.
Nun hat das Freizügigkeitsabkommen mit der EU seit dem 1. Juni 2002 einen wesentlich neuen Grenzgängerbegriff geschaffen, indem auch ein sogenannter Wochenaufenthalter Grenzgänger sein kann. Dies wiederum hat Schlaumeier auf die Idee gebracht, in der Schweiz einen Wohnsitz zu begründen, was dazu führt, dass sie für ihr Erwerbseinkommen nur in der Schweiz besteuert werden können. Solchem Missbrauch soll nun ein Riegel vorgeschoben werden, indem wir neu den Begriff "Grenzgänger" im schweizerisch-österreichischen Verhältnis nicht mehr kennen. Es wird eine Arbeitsortbesteuerung eingeführt: Die Leute werden also voll an der Quelle besteuert. Davon profitieren vor allem die Grenzkantone. In Österreich würde dabei ein grosser Substratsverlust entstehen, wenn bei der Freistellungsmethode geblieben würde. Deshalb wird neu zur Anrechnungsmethode übergegangen, damit Österreich wenigstens die Differenz zwischen der schweizerischen Quellensteuer und der österreichischen Steuer erhält. Dazu kommt eine Retrozession von 12,5 Prozent.
Diese Regelung dient beiden Staaten, vordergründig der Schweiz mit der Quellensteuer. Würde aber der missbräuchliche Zuzug in die Schweiz zunehmen, würde Österreich ein wesentliches Substrat verlorengehen. Wir erhalten damit allerdings auch eine weitere Grenzgängerregelung mit einem umliegenden Land. Der bunte Strauss unserer Grenzgängerregelungen wird noch vielfältiger, was vor allem auch den Kantonen Vollzugsprobleme bringt. Hier vorliegend sind diese Probleme aber durchaus lösbar, und unter dem Strich ist dem gefundenen Konzept zuzustimmen.
Das revidierte Abkommen bringt ausserdem eine Senkung der Quellensteuer bei Lizenzgebühren von 5 auf 0 Prozent. Der Begriff "Lizenzgebühren" wurde dem OECD-Musterabkommen angepasst, womit Zahlungen für Leasing nicht mehr darunterfallen.
Für die Wegzugsbesteuerung in Österreich, die nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU strittig war, wurde eine Regelung gefunden, die den Wegzug nicht als Realisierungstatbestand gelten lässt. Es braucht nun eine tatsächliche Veräusserung der Beteiligung. Anwendbar ist die Neuregelung bereits ab 1. Januar 2004, während die übrigen Änderungen ab 2006 gelten.
Weitere nicht weiter kommentierte Änderungen, insbesondere auch, was die Künstler anbetrifft, gelten untergeordneten Detailfragen.
Insgesamt folgt das Doppelbesteuerungsabkommen bewährter Praxis, und die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates.