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Kuprecht Alex · Ständerat · 2006-09-26

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-09-26

Wortprotokoll

Bei dem zu beratenden Artikel 32i stehen gemäss Fahne grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Diskussion. Unterschieden wird einerseits hinsichtlich des Beginns und andererseits hinsichtlich des Endes der Beitragspflicht für die Altersvorsorge. Sowohl der in der Gesamtabstimmung abgelehnte Beschluss des Nationalrates als auch der Antrag der Kommissionsmehrheit sehen einen früheren Beginn der Beitragspflicht für die Altersvorsorge vor; das Endalter bezüglich der Beitragspflicht bleibt dabei unverändert.

Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen, dem Bundesrat zu folgen und auf das Vorverschieben des Beginns der Beitragspflicht für die Altersvorsorge einstweilen zu verzichten. Es stellt sich dabei nämlich die Frage, ob der frühere Beginn des Zwangssparmechanismus gemäss dem Antrag der Mehrheit bzw. dem in der Gesamtabstimmung abgelehnten Beschluss des Nationalrates zu Absatz 1 von Artikel 32i jetzt ausgerechnet bei der Revision der Bundespensionskassen-Gesetzgebung, bei der ja weitere dringende, notwendige und massive Systemänderungen vorgenommen werden, eingeführt werden soll. Beide Fassungen sehen den früheren Beginn der Beitragspflicht ganz generell vor, währenddem der Entwurf des Bundesrates bzw. der Antrag der Minderheit diesen nur über eine Kann-Bestimmung in Absatz 2 vorsieht.

Wir müssen uns bewusst sein, dass dieser generell frühere Beginn der Pflicht zu Sparabgaben dem Bund Mehrkosten verursachen wird. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben sich bekanntlich mindestens zu 50 Prozent an den Prämienaufwendungen zu beteiligen. Die höheren Gehaltsabzüge für die Finanzierung der Altersvorsorge führen zudem auf dem Arbeitsmarkt zu einem Nachteil, indem diese in der Privatwirtschaft erst ab dem vollendeten 24. Altersjahr vorgenommen werden. Die Anstellungsbedingungen seitens des Bundes verschlechtern sich also. Junge Menschen in diesem Alter denken an alles andere als an das Alterssparen. Für sie ist doch massgebend, was schlussendlich auf ihr Konto überwiesen wird.

Über das generelle Herabsetzen der Altersgrenze in Sachen Beitragspflicht für das Alterssparen lässt sich diskutieren, aber nur dann, wenn es grundsätzlich für alle Versicherten, also auch für diejenigen der Privatwirtschaft, vorgenommen würde. Auf eine Verzerrung der Anstellungsbedingungen für Arbeitsplätze durch derartige einseitige und zwingende Massnahmen kraft des Publica-Gesetzes ist zu verzichten. Geben wir mit der Unterstützung des Minderheitsantrages den Pensionskassenorganen die Möglichkeit, diesen früheren Beitragsbeginn für ganz bestimmte Berufskategorien mit schwierigen Arbeitsbedingungen im fortgeschrittenen Alter, z. B. beim Zoll oder beim VBS, einzuführen. Absatz 2 Litera b gemäss Bundesrat sowie Absatz 2 gemäss Nationalrat und Kommissionsmehrheit bleiben dabei unverändert.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch darauf, dass die Frage des früheren Einstiegs in den BVG-Sparprozess auch von der Motion Hochreutener 05.3615 aufgeworfen worden ist. Sie ist bis heute im Nationalrat noch nicht behandelt worden. Die Stellungnahme des Bundesrates liegt aber vor und ist ablehnenden Charakters. Die Aufnahme des Anliegens ins BVG dürfte wohl nicht zuletzt aus Kostengründen keine Chance haben, obwohl sie durchaus sinnvoll wäre. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum wir diesen früher einsetzenden Sparprozess jetzt bei der Pensionskasse des Bundes generell einführen und aufzwingen sollen.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen und den Antrag der Mehrheit abzulehnen.