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Baader Caspar · Nationalrat · 2000-10-03

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-10-03

Wortprotokoll

Auf Anfang des Jahres 2001 stellt die Mehrheit der Kantone bei den direkten Steuern der natürlichen Personen zum System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung um. Dieser Wechsel gilt auch für die direkte Bundessteuer. Die vorliegenden Änderungen betreffen drei Gesetze, nämlich das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) und das Verrechnungssteuergesetz. Sie bezwecken die Vereinfachung und Koordination der Veranlagungsverfahren der Kantone, vor allem hinsichtlich der Besteuerungskompetenz im interkantonalen Verhältnis. An sich handelt es sich deshalb um eine relativ technische Vorlage, die aber für die Steuerpflichtigen mit mehreren Steuerdomizilen oder mit einem Wechsel des Steuerdomizils doch wesentliche Vereinfachungen bringt.

Ich möchte vier Punkte erwähnen:

1. In den Artikeln 22 und 68 des StHG wird neu festgelegt, dass bei einem Wechsel des Sitzes einer juristischen Person bzw. bei einem Wechsel des Wohnortes einer natürlichen Person innerhalb der Schweiz nur noch ein Kanton zuständig ist, nämlich derjenige Kanton, in welchem der oder die Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode den Wohnsitz hat. Steuerpflichtige müssen sich in solchen Fällen also nicht mehr mit zwei Kantonen herumschlagen und an beiden Orten, dem Wegzugs- und dem Zuzugskanton, eine Steuererklärung einreichen. Die Steuerfaktoren werden aber auf die Steuerdomizile aufgeteilt, die im Laufe einer Bemessungsperiode begründet worden sind.

2. Es gibt nur noch eine einheitliche Steuerperiode. Durch den Wohnsitzwechsel wird die Steuerperiode nicht mehr [PAGE 1113] unterbrochen. Bei den juristischen Personen entspricht die Steuerperiode dem Geschäftsjahr, bei den natürlichen Personen dem Kalenderjahr.

3. Personen, die in mehreren Kantonen steuerpflichtig sind, weil sie am einen Ort beispielsweise eine Liegenschaft besitzen, müssen nur eine Steuererklärung abgeben. Der für die Veranlagung zuständige Kanton des Hauptsteuerdomizils muss diese dann den Kantonen mit Nebensteuerdomizilen zustellen.

4. Für Unternehmen schafft die Vorlage neu die Möglichkeit, bei Sitzverlegungen innerhalb der Schweiz Verluste auch über die Kantonsgrenzen hinweg zu verrechnen, d. h., Verlustvorträge im neuen Kanton in Abzug zu bringen. Dies geschieht im Hinblick auf das sich in Vorbereitung befindende Fusionsgesetz. Damit erfolgt im Interesse der Wirtschaft zwar ein materieller Eingriff in die Steuerhoheit der Kantone, indem diese gezwungen werden, solche Verlustvorträge zu übernehmen. Wegen der steigenden Mobilität der KMU und Industriebetriebe ist dies aber dringend nötig.

Zusammenfassend: Diese Vorlage bringt wesentliche Erleichterung für die steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen, weshalb die WAK ihr einstimmig, ohne Enthaltung zugestimmt hat. Wie auf der Fahne ersichtlich ist, hat die WAK dieser Vorlage aber noch zwei Schlussbestimmungen zum StHG angefügt, die Folgendes vorsehen: Einerseits sollen gemäss Artikel 72c diejenigen Kantone, die heute einen Kinderbetreuungsabzug vorsehen, diesen trotz Ablauf der Übergangsfrist des StHG per Ende dieses Jahres bis zur Inkraftsetzung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung weiterführen können. Dies war ein Anliegen der Parlamentarischen Initiative Spoerry 99.417 und betrifft vor allem den Kanton Zürich. Andererseits sollen gemäss Artikel 72d diejenigen Kantone, die heute steuerliche Massnahmen zur Förderung des Bausparens kennen, diese während einer vierjährigen Übergangsfrist beibehalten können. Dieses Anliegen geht auf die Parlamentarische Initiative Gysin Hans Rudolf 98.455 zurück und betrifft den Kanton Basel-Landschaft. Diese Problematik soll dann im Rahmen der Reform der Wohneigentumsbesteuerung definitiv geregelt werden. Als Baselbieter freue ich mich natürlich, dass der Bundesrat gemäss gestriger Medienmitteilung den Bausparabzug in das Reformpaket aufgenommen hat. Auch diese Schlussbestimmungen zum StHG waren in der Kommission unbestritten.

Nun noch zu den Anträgen Pelli und Chiffelle: Die Kommission konnte dazu keine Stellung nehmen, weshalb ich Ihnen nur meine persönliche Meinung sagen kann. Herr Pelli möchte mit seinem Antrag zu Artikel 39 StHG die Kantone am Hauptsteuerdomizil eines Steuerpflichtigen gesetzlich verpflichten, den Kantonen an den Nebensteuerdomizilen raschmöglichst Kenntnis von der Steuererklärung und dann von der Veranlagung zu geben. Grundsätzlich habe ich Verständnis für dieses Anliegen, welches ja vor allem im Interesse der Kantone mit Steuerpflichtigen mit Zweitwohnungen - also der Kantone Tessin und Graubünden - ist. Ich bin aber der Meinung, dass dieser interkantonale Austausch bereits heute in der Praxis relativ gut funktioniert hat und dass die Regelung des Zeitpunktes der Mitteilung eine typische Vollzugsfrage ist und damit auf Verordnungsebene zu regeln wäre.

Dem Antrag Chiffelle kann ich nicht zustimmen, da dieser die Kantone entgegen der Vorlage zwingen will, ab sofort Kinderbetreuungsabzüge einzuführen. Dieser Antrag wird eine materielle Änderung des StHG bringen, über die dann im Rahmen der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung zu befinden ist. Bei Annahme des Antrages müssten die Kantone kurzfristig - also auf den 1. Januar 2001 - ihre Steuergesetze ändern. Zudem stellt dieser Antrag einen Angriff auf die kantonale Steuerautonomie dar, da dieser Abzug von Bundesrechtes wegen verordnet wäre. Dies war nie die Idee der Kommission. Sie wollte lediglich für den Kanton Zürich einen Übergangsartikel schaffen.

Abschliessend bitte ich Sie daher namens der Kommission, der Vorlage zuzustimmen, und persönlich bitte ich Sie, die Anträge Pelli und Chiffelle abzulehnen.