Lexipedia

Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2006-09-26

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-26

Wortprotokoll

Unbestritten ist, dass verhindert werden muss, dass Personen, die mit der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, ihre Tätigkeiten zu ihrem eigenen Nutzen missbrauchen. Bevor wir aber im Sinne der Kommission legiferieren, müssen wir uns über die Konsequenzen im Klaren sein. Da hege ich - die Kommissionsmitglieder mögen mir das verzeihen - gewisse Zweifel. Ich bin der Meinung, dass dies - Kollege Schmid hat es gewissermassen auch bestätigt - in der Kommission zu wenig geprüft worden ist. Ich bin mir nicht sicher, ob wir Klarheit über die Konsequenzen haben. Deshalb habe ich Ihnen auch einen Streichungsantrag zu Artikel 52a, Änderung im BVG, gestellt.

Mit dem Antrag der Kommission soll eine Änderung im BVG eingeführt werden. Mit Artikel 52a soll eine umfassende Offenlegungspflicht der Vermögensverhältnisse von allen mit der Anlage und Verwaltung von Versorgungsvermögen betrauten Personen eingeführt werden. Mit der 1. BVG-Revision, das hat auch Kollege Schmid erläutert, wurden die Grundlagen für die Regelung der Loyalität in der Vermögensverwaltung gelegt. Das betrifft Artikel 53a BVG, insbesondere Litera c zum Thema Offenlegung. Die Revision und die angepassten Bestimmungen der BVV 2 sollten genügen. Kollege Schmid hat nun erwähnt, dass dem nicht so ist. Bevor wir aber in dieser Sache legiferieren, müssen wir zumindest wissen, als wie wirkungsvoll die verschärften Bestimmungen im neuen BVG-Artikel 53a respektive in den Artikeln 48f bis 48h BVV 2 mit Blick auf die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Offenlegung von Vermögensvorteilen seitens der involvierten Personen beurteilt werden.

Ich weiss nicht, ob in der Kommission darüber diskutiert worden ist, aber ich gehe davon aus, dass man sich zu wenig mit diesen Fragen und den Konsequenzen auseinandergesetzt hat. Wir sollten auch wissen, ob die gesetzlichen Grundlagen ausreichen, um die ungerechtfertigte Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Verwaltung von Pensionskassenvermögen zu verhindern beziehungsweise zu ahnden. Ich möchte auch wissen, was vorgekehrt wird, um die im Rahmen der BVV 2 formulierten Anforderungen an die mit der Vermögensverwaltung und der Aufsicht betrauten Personen sicherzustellen. All diese Fragen kann ich im Moment nicht beantworten; deswegen habe ich auch diesen Streichungsantrag gestellt.

Herr Frick beantragt, dass sowohl Artikel 15a wie auch Artikel 52a BVG aus der Vorlage ausgeklammert werden sollten, um diese Fragen noch einmal vertieft zu klären und dann sowohl für das Publica-Gesetz wie für das BVG einen Artikel zu formulieren. Diesem Vorgehen kann ich mich anschliessen. Das heisst, ich ziehe meinen Streichungsantrag zurück. Ich bitte jedoch die Kommission, sich diesen Fragen wirklich noch einmal zu stellen. Gleichzeitig werde ich auch eine Interpellation, die einige Fragen zum Thema stellt, einreichen. Ich denke, dass sich die Kommission insgesamt mit diesen Fragen befassen kann, um dann zu einem befriedigenderen Ergebnis zu kommen.