Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2006-09-26
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-09-26
Wortprotokoll
Diese Bestimmung - unser Kommissionspräsident hat es gesagt - hat unseren Rat in der Erstberatung im Frühjahr dieses Jahres lange beschäftigt. Es geht um die Frage, ob der Bund über die Ausführung des projektgestützten baulichen Unterhalts und die Erneuerung mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen kann. Sie haben es gehört: Unser Rat hat dem zugestimmt, der Nationalrat hat dies abgelehnt.
Gestatten Sie auch mir zunächst einige Bemerkungen zur Verfassungsbestimmung, weil dies meines Erachtens von wesentlicher Bedeutung ist. Der Grundsatz ist klar: Bau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die Ausnahme, die etwas näher anzuschauen ist, ist nun aber von entscheidender Bedeutung, würde ich sagen. Es heisst nämlich dort, der Bund könne diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen. Wichtig ist, dass diese Verfassungsbestimmung nicht von "Aufgaben", sondern von "Aufgabe" spricht. Anders ausgedrückt: Gemeint ist im Grundsatz der ganze Bereich, für welchen inskünftig der Bund zuständig ist, also Bau, Betrieb und Unterhalt.
Nun ist auch der Minderheit völlig klar, dass der Teilbereich Bau und Ausbau ganz beim Bund sein soll. Auf der anderen Seite aber kann die Verfassungsbestimmung in Artikel 83 Absatz 2 nicht so ausgelegt werden, dass nur der betriebliche und der kleine bauliche, also der projektfreie Unterhalt delegiert werden kann bzw. delegiert werden soll; ich verweise auf Artikel 49a Absatz 2, der unbestritten ist. Wenn das nämlich die Meinung gewesen wäre, dann hätte die Verfassungsbestimmung nach meiner Überzeugung anders formuliert werden müssen.
Was ist unter dem Begriff "projektgestützter baulicher Unterhalt und Erneuerung" zu verstehen? "Projektgestützter baulicher Unterhalt" und "Erneuerung" bilden ein nichttrennbares Begriffspaar, welches unter der Sachüberschrift "Unterhalt" in Artikel 9 MinVG umschrieben wird. Danach fallen unter den Begriff "projektgestützter baulicher Unterhalt und Erneuerung" zunächst Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen, insbesondere Arbeiten am Strassenkörper und an Kunstbauten. Es fallen darunter auch Ergänzungsarbeiten sowie Arbeiten zur Anpassung von in Betrieb stehenden Strassenanlagen an die Anforderungen des neuen Rechtes. Nun meine ich, dass sich nichts anderes als die Frage stellt, ob die Ausführung solcher Arbeiten vom Bund an die Kantone delegiert werden können soll. Wichtig hierbei sind die Ausdrücke - darauf hat schon der Kommissionspräsident hingewiesen - "vom Bund" und "können". Anders ausgedrückt: Es besteht seitens des Bundes keine Verpflichtung zur Delegierung, und es besteht seitens der Kantone kein Anspruch auf Delegierung. Ob delegiert werden können soll, steht einzig im Ermessen des Bundes. Daraus ergibt sich auch, dass keineswegs die Meinung besteht, dass generell - wie beim betrieblichen und kleinen baulichen Unterhalt - mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden können.
Wenn man sich aber nun vergewissert, was unter dem Begriff "projektgestützter baulicher Unterhalt und Erneuerung" zu verstehen ist - ich habe darauf hingewiesen -, dann kann man sich sehr wohl vorstellen, dass der Bund noch froh ist, in diesem Bereich über eine gesetzliche Grundlage für eine Delegierung an die Kantone zu verfügen. Dies hat man uns übrigens seitens der Verwaltung auch klar so bedeutet. Die Frage ist jetzt eigentlich nur noch die, ob dies gesetzgeberisch auch zum Ausdruck gebracht werden soll. Wenn wir dem Nationalrat beziehungsweise der Mehrheit unserer Kommission folgen, tun wir dies eindeutig nicht. Wir haben zwar eine offen formulierte Verfassungsbestimmung - Stichwort "Aufgabe" -, die aber auf der Stufe des Gesetzes nicht angemessen offen durchgesetzt werden will, wenn wir der Mehrheit der Kommission und dem Nationalrat folgen.
Wenn nämlich, wie ich dargelegt habe, die Ausnahmebestimmung in Absatz 2 von Artikel 83 der Bundesverfassung so zu verstehen ist, dass mit dem Ausdruck "diese Aufgabe" grundsätzlich der Bereich Bau, Betrieb und Unterhalt insgesamt gemeint ist, dann müssen wir - nach meiner ganz bestimmten Überzeugung - im Gesetz auch über den projektgestützten baulichen Unterhalt und die Erneuerung legiferieren, im Sinne der Kann-Vorschrift; dies, wenn wir materiell wollen, dass der Bund hier in besonderen Fällen die Ausführung von solchen Arbeiten an die Kantone delegieren kann. Meines Erachtens geht es nicht an, den Betrieb und den kleinen baulichen Unterhalt im Gesetz zu regeln, im Sinne der Ist-Bestimmung, und über den projektgestützten baulichen Unterhalt und die Erneuerung im Gesetz nichts zu sagen. Das wäre meines Erachtens ein qualifiziertes Schweigen.
Abschliessend will ich nicht verhehlen - auch dies hat unser Kommissionspräsident bereits gesagt -, dass die Kantone in diesem Bereich zu Beginn andere Vorstellungen hatten. Ich erinnere an die Hearings, die wir hatten. Wir wurden eingeladen, Anträge zu unterbreiten, die über das, worüber wir heute diskutieren, hinausgehen. Ich habe aber als Sprecher der Kommission bereits im Frühjahr klar darauf hingewiesen, dass nach Meinung der damaligen Mehrheit das "können" in der Tat ein "können" und nicht ein "müssen" sei. Herr Bundesrat Merz hat seinerseits im Ratsplenum ganz klare Ausführungen gemacht, wie - sollte die damalige Mehrheit der Kommission tatsächlich zur Mehrheit des Rates werden - das "können" zu verstehen sei. Herr Bundesrat Merz und Herr Bundespräsident Leuenberger haben ja dann diesen Standpunkt gegenüber den Vorsteherinnen und Vorstehern der kantonalen Baudirektionen auch noch in einem Schreiben klar zum Ausdruck gebracht. Ich glaube, mit Überzeugung sagen zu können, dass die Kantone das verstanden haben und dass die Kantone - sollten Sie heute dem Antrag der Minderheit zustimmen, wozu ich Sie einlade - dieses "können" in der Tat nur als "können" verstehen.
Daher bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.