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Wicki Franz · Ständerat · 2006-09-28

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-09-28

Wortprotokoll

Am 21. März 2002 reichte Nationalrat Claude Frey eine parlamentarische Initiative ein, die verlangt, dass Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz auch über ihre Zuständigkeit entscheiden, wenn zuvor ein staatliches Gericht im Ausland angerufen worden ist. Anlass für die Einreichung dieser parlamentarischen Initiative waren zwei Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichtes, insbesondere jener in der Sache Fumento vom Mai 2001. Dieses Urteil hatte im schweizerischen Recht bezüglich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine Unsicherheit hervorgerufen. Gemäss der darin enthaltenen Auslegung könnte eine Partei, die einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung in der Schweiz zwar zugestimmt hat, diese Streitbeilegung dann aber lähmen, indem sie ihrer Gegenpartei mit der Einreichung einer Klage im Ausland zuvorkommt, bevor das Schiedsgerichtsverfahren in der Schweiz hängig ist.

Wir haben also die Situation, bei der ein schweizerisches Schiedsverfahren und ein ausländisches staatliches Verfahren zwischen den gleichen Parteien und mit gleichem Streitgegenstand parallel rechtshängig sind. Manchmal wird ein Verfahren im Ausland eingeleitet, um das Schiedsverfahren in der Schweiz zu blockieren oder zu verhindern. Hier besteht ein Dilemma zwischen Artikel 9 und Artikel 186 IPRG. Artikel 186 sagt in Absatz 1, dass das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit befindet. In Artikel 9 wird festgehalten, dass das schweizerische Schiedsgericht das Verfahren aussetzt, wenn bereits ein ausländisches Gericht angerufen worden ist.

Die parlamentarische Initiative - und in der Folge der ausgearbeitete Gesetzentwurf - hat nun zum Ziel, die durch die Bundesgerichtsurteile entstandenen Unsicherheiten zu beseitigen, und zwar dadurch, dass das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht mit einem neuen Absatz 1bis in Artikel 186 ergänzt wird. Dem Schiedsgericht wird mit dieser neuen Gesetzesbestimmung das Recht erteilt, über [PAGE 801] seine Kompetenz zu entscheiden, ungeachtet der Tatsache, ob bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht eine Klage über denselben Gegenstand zwischen den gleichen Parteien hängig ist. Mit dem vorliegenden Entwurf wird dem Schiedsgericht eine positive und klare Verhaltensregelung zur Verfügung gestellt.

Der Bundesrat hat dieser Gesetzesänderung in seinem Bericht vom 17. Mai 2006 zugestimmt, und der Nationalrat nahm die Gesetzesänderung am 13. Juni 2006 ohne Gegenstimme an.

Die Vorlage stellt das Vertrauen in die schweizerische Schiedsgerichtsbarkeit sicher, indem die unbeeinträchtigte Durchführung eines schweizerischen Schiedsverfahrens, das auf einer hier wirksamen Schiedsvereinbarung beruht, sichergestellt wird. Ich kann darauf hinweisen, dass die Schweiz weltweit der wichtigste Standort für internationale Schiedsverfahren ist. Die Schweiz ist im internationalen Vergleich der führende Schiedsort. Die Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit schätzt, dass jährlich insgesamt 400 internationale Handelsschiedsgerichtsverfahren in der Schweiz stattfinden. Daher ist es wichtig, dass wir mit der vorliegenden Gesetzesänderung verhindern, dass die Effizienz der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz Schaden nimmt.

Ihre Kommission hat dieser Vorlage einstimmig zugestimmt. In ihrem Namen beantrage ich auch Ihnen Eintreten und Zustimmung.