preparatory:AB 68277
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-09-28
Wortprotokoll
Bei Absatz 4 wird ausdrücklich festgehalten, dass es sich um die Abgeltung ausserordentlicher Kosten handelt. Denn die Abgeltung des Aufwandes der Kantone beim Vollzug des Bundesrechtes stellt eine Ausnahme dar. Nach der verfassungsrechtlichen Situation haben die Kantone das Privileg, Bundesrecht umzusetzen und zu vollziehen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erhalten sie nichts. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Bundesverfassung, wo aber auch gesagt wird, der Bund müsse dafür besorgt sein, dass die Kantone für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über ausreichende Mittel verfügen. Artikel 47 Absatz 2 der Bundesverfassung, der im Rahmen des neugestalteten Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen eingefügt wurde, sieht vor, dass der Bund den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben überlässt und ihre Organisationsautonomie beachtet. Er belässt den Kantonen ausreichende [PAGE 796] Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.
Ich bitte Sie nun, Herr Vizepräsident, dass Sie Herrn Bonhôte zuerst das Wort geben.