Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2006-10-03
Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-10-03
Wortprotokoll
Ob das das erste oder das einzige Geschäft am heutigen Tag ist, hängt von Ihnen ab.
Der vorliegende Gesetzentwurf hat eine längere Vorgeschichte. Nachdem das Elektrizitätsmarktgesetz, das EMG, am 22. September 2002 durch das Volk abgelehnt worden ist, haben Entwicklungen innerhalb und ausserhalb der Schweiz die Notwendigkeit eines neuen Anlaufs zur gesetzlichen Regelung der Strommarktliberalisierung deutlich gemacht. Der freie Netzzugang durch Dritte im Inland ist durch das Bundesgericht, gestützt auf das Kartellrecht, im Jahre 2002 anerkannt worden - im Bundesgerichtsentscheid 129 II 497. Das allgemeine Kartellrecht ist nicht für den geordneten Übergang vom geschlossenen zum offenen Netzzugang konzipiert. Daher sind entsprechende spezialgesetzliche Regelungen zu erlassen, und diese finden sich im Entwurf zum Stromversorgungsgesetz (StromVG).
Der grenzüberschreitende Stromhandel wird in Europa liberalisiert. Mit der EU-Richtlinie 2003/54/EG wird der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt etabliert und mit der EU-Verordnung EG 1228/2003 der grenzüberschreitende Stromhandel geregelt. Da die Schweiz ein wichtiges Stromtransitland und eine wichtige Stromhandelsdrehscheibe in Europa ist, müssen schweizerische Regeln geschaffen werden, die als Grundlage dienen können, unsere Stellungen im europäischen Elektrizitätsmarkt auf dem Vertragswege zu erhalten. Ursprünglich erwartete man rasche Verhandlungen mit der EU, weswegen jener Teil der Revision, welche den grenzüberschreitenden Stromhandel betraf, als Revision des Elektrizitätsgesetzes (EleG) vorgezogen werden sollte.
Ausserdem soll mit dieser Vorlage ein Beitrag an die Förderung der erneuerbaren Energien geleistet werden, weshalb uns auch eine Revision des Energiegesetzes (EnG) vorliegt.
Der Bundesrat hat den Entwurf am 3. Dezember 2004 verabschiedet. Der Nationalrat, der Erstrat, hat seine Beschlüsse mit Abweichungen vom Bundesrat am 21. September 2005 gefasst. Ihre Kommission hat die Beratungen am 24. Oktober 2005 aufgenommen. Die Gesamtkommission hat die Vorlage an zwölf Sitzungstagen, eine Subkommission hat sie an vier Sitzungstagen vorberaten. Zu zwei Regelungskomplexen hat die Kommission Vernehmlassungen durchgeführt: Bei den Kantonen ist eine Vernehmlassung zu neuen Bestimmungen im Bereich der Energieeffizienz der elektrischen Geräte und im Gebäudebereich durchgeführt worden; bei den Kantonen und bei weiteren interessierten Kreisen ist eine Vernehmlassung über die sogenannte nationale Netzgesellschaft durchgeführt worden. Diese Vernehmlassungen dauerten von Mitte April bis Mitte Juli, womit ein Teil der langen Dauer der Behandlung durch Ihre Kommission erklärt ist.
Die Kommission legt Ihnen heute, abweichend von Bundesrat und Nationalrat, eine einzige Vorlage vor, welche das Stromversorgungsgesetz und das Energiegesetz umfasst. Das EleG hingegen unterbreitet die Kommission dem Rat heute nicht. Ursprünglich war, wie bereits gesagt, die Revision des EleG vom Bundesrat als "Schnellboot" gedacht. Er wollte die Transitfrage im Hinblick auf ein bilaterales Stromabkommen mit der EU möglichst schnell geregelt haben. Die Revision des EleG enthielt alle hierfür notwendigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese sind deckungsgleich auch im Stromversorgungsgesetz enthalten, das Ihnen heute vorliegt. Das Schnellboot EleG hat seinen Charakter und seine Funktion verloren, denn die erwartete Dringlichkeit ist heute nicht mehr gegeben.
Die bilateralen Verhandlungen starten voraussichtlich erst in diesem Herbst. Die EU muss zuerst noch das Verhandlungsmandat verabschieden. Ihre Kommission schlägt deshalb das StromVG als Basis für das Stromabkommen mit der EU vor. Damit braucht es das EleG nicht mehr. Die Kommission möchte damit aber auch der Gefahr des Auseinanderdividierens der verschiedenen Vorlagen entgegentreten. Die Kommission hat das EleG zu Ende beraten, behält es aber aus den genannten Gründen in der Kommission. Gegebenfalls wird sie nach Inkrafttreten des StromVG und des revidierten EnG dem Rat den Antrag zu stellen haben, auf das EleG nicht einzutreten.
Auch bezüglich des Energiegesetzes hat sich die Kommission für einen anderen Weg als der Nationalrat entschieden. Wie vom Bundesrat in der Botschaft bereits vorgeschlagen, so sieht auch die Kommission das EnG als integrierenden Bestandteil des StromVG. Auch hier sollen die beiden Vorlagen nicht gegeneinander ausgespielt werden können. Die Revision des EnG ist damit im Anhang des StromVG geregelt. Die Entscheidung, ob er dieses Vorgehen übernehmen will oder nicht, liegt beim Rat.
Nachfolgend gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Punkte des neuen StromVG und der EnG-Revision.
Zum StromVG: Der erste wesentliche Regelungsbereich des StromVG ist die Marktöffnung. Ihre Kommission befürwortet die Marktöffnung. Sie will aber eine Öffnung in zwei Schritten. In einer ersten Phase soll die Marktöffnung nur für energieintensive Betriebe und für alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgen. Wir arbeiten bei der Abgrenzung der zutrittsberechtigten Endverbraucher mit einem Schwellenwert, den wir wie der Nationalrat bei 100 Megawattstunden pro Jahr angesetzt haben. Nach fünf Jahren erhalten in der zweiten Phase auch die weniger stromverbrauchenden Betriebe inklusive der Haushalte den freien Netzzugang.
Der Übergang zu dieser vollen Marktöffnung muss aber entgegen der Fassung des Nationalrates über einen referendumspflichtigen Bundesbeschluss erfolgen. Hier ist Ihre Kommission von der Fassung des Nationalrates abgewichen und hat sich dem Bundesrat angeschlossen, weil sie das fakultative Referendum für die volle Marktöffnung aus abstimmungspolitischen Gründen für unverzichtbar hält: Der Ausschluss eines zweiten Referendums wäre für die Gewinner der EMG-Abstimmung Anlass, gegen das StromVG das Referendum zu ergreifen. Solche Hahnenkämpfe sollten wir unterlassen. [PAGE 823]
Die Kommission ist aber auch für eine kontrollierte Öffnung. Das heisst: starker Regulator, diskriminierungsfreier Zugang, kontrollierte Netznutzungstarife und Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Für die Haushalte und Kleinverbraucher besteht auch nach fünf Jahren kein Zwang zum Markt. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, bei ihrem bisherigen Versorger zu bleiben und von der bewährten Versorgungsgarantie zu profitieren. Wir nennen das das "Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung".
Zur Netzgesellschaft: Ihre Kommission hat sich ausgiebig mit der Frage der Netzgesellschaft befasst und eine Subkommission eingesetzt mit dem Auftrag, die Frage zu untersuchen, ob der Betrieb des Übertragungsnetzes und das Eigentum daran in einer Hand zusammengefasst werden sollen. Die Subkommission bejahte diese Frage, was zum Konzept der nationalen Netzgesellschaft führte. Die Subkommission war darüber hinaus auch der Ansicht, dass die Netzgesellschaft nicht den Überlandwerken, sondern den Eigentümern der Überlandwerke direkt - also den Kantonen, Gemeinden und anderen - gehören soll; und nebst diesen natürlich auch den Eigentümern jener kleineren Werke, die ebenfalls Übertragungsnetze in die nationale Netzgesellschaft einzubringen haben, zum Beispiel die Rätia Energie AG.
Diese Konzeption, welche als "Modell Schweiger" bekanntgeworden ist, stiess bei einer grossen Mehrheit der Kantone und bei den Überlandwerken auf erbitterte Opposition. Dies führte uns zum "Modell Escher", das Ihnen heute vorliegt und folgende Charakteristik aufweist: Das Übertragungsnetz wird ab Inkrafttreten des Gesetzes von einer unabhängigen Betreibergesellschaft koordiniert. Es ist davon auszugehen, dass Swissgrid, welche diese Koordinationsaufgabe wahrnehmen wird, noch in diesem Jahr den operativen Betrieb aufnehmen wird. Die Überlandwerke führen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eine rechtliche und organisatorische Entflechtung der Übertragungsnetzbereiche durch. Die Überlandwerke müssen ihre Netze in eine eigene Aktiengesellschaft einbringen. Die Bildung von Holdingstrukturen ist dabei erlaubt. Dies entspricht so weit auch dem Modell des Bundesrates und des Nationalrates. Anschliessend müssen die rechtlich entflochtenen Eigentumsgesellschaften - Atel-Netz AG, BKW-Netz AG, CKW-Netz AG usw. - innerhalb von fünf Jahren zur Betreibergesellschaft, zur gesamtschweizerischen Netzgesellschaft fusioniert werden, die Eigentümerin des Übertragungsnetzes ist.
Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehört. Ferner haben Kantone, Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein gesetzliches Vorkaufrecht für die Aktien der Netzgesellschaft. Schliesslich dürfen die Anteile der Netzgesellschaft nicht an der Börse kotiert sein. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gesellschaft hat die Kommission auch für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Vorgaben gemacht.
Die Kommission will mit ihrem Vorschlag drei wesentliche Ziele erreichen: erstens eine Erhöhung der Versorgungssicherheit durch eine bessere Abstimmung von Investitionsentscheidungen und operativem Betrieb, zweitens eine Erhöhung der Effizienz beim Netzbetrieb durch den Wegfall von Schnittstellen und komplizierten Vertragswerken und drittens die Wahrung der Unabhängigkeit vor allem gegenüber dem Ausland.
Eine Frist von fünf Jahren zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Entstehen der neuen nationalen Netzgesellschaft ist nach Auffassung Ihrer Kommission ausreichend.
Ich komme zum Energiegesetz: Die Kommission hat sich klar für eine Förderung der erneuerbaren Energien ausgesprochen.
Zu den Förderzielen: Beim Förderziel für die erneuerbaren Energien hat sich die Kommission dem Nationalrat angeschlossen und ein absolutes Ziel von mindestens plus 5400 Gigawattstunden bis zum Jahr 2030 formuliert. Die Kommission will aber die Wasserkraft stärker fördern, als es Bundesrat und Nationalrat wollen, und hat eine Steigerung der Produktion der Wasserkraft um 2700 Gigawattstunden bis zum Jahr 2030 beschlossen. Nationalrat und Bundesrat waren für eine Stabilisierung.
Die von Ihrer Kommission beschlossene primäre Massnahme zur Erreichung dieser Ziele ist die Einspeisevergütung. Das vom Nationalrat noch teilweise favorisierte Modell der Ausschreibung für grosse Wasserkraft- und Energieeffizienzmassnahmen hat die Kommission fallengelassen. Falls sich allerdings abzeichnen sollte, dass die vorgegebenen Ziele nicht erreicht werden können, kann der Bundesrat ab dem Jahr 2016 das Quotenmodell mit Zertifikatehandel zuschalten. Dabei handelt es sich um verpflichtende Vorgaben an die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen für die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Zur Einspeisevergütung: Das von Ihrer Kommission vorgeschlagene Modell beinhaltet folgende Elemente: Von der Einspeisevergütung profitieren alle erneuerbaren Energien inklusive der Wasserkraftwerke bis 10 Megawatt installierter Leistung. Um einen Investitionsstau zu verhindern, fallen auch Anlagen, die bereits am 1. Januar 2006 in Betrieb genommen worden sind, unter die Einspeisevergütung. Die Zubaumengen für teure Technologie wie z. B. Fotovoltaik sollen periodisch beschränkt werden. Die Einführung eines maximalen Kostenplafonds von 0,5 Rappen auf der Kilowattstunde Endenergieverbrauch pro Jahr heisst konkret, dass die Einspeisevergütung die Stromkonsumenten jährlich maximal rund 270 bis 275 Millionen Franken kosten wird; bei 60 000 Gigawattstunden wären es dann 300 Millionen.
Gemäss dem vom BFE vorgelegten Modell soll aber der maximale Kostenplafond erst ungefähr ab dem Jahre 2015 erreicht werden. Zudem hat die Kommission eine maximale Obergrenze für die Vergütung im Einzelfall festgelegt, nämlich den dreifachen Marktpreis. Wenn Sie von einem Marktpreis von 8 Rappen ausgehen, sind das im Maximum 24 Rappen. Für die stromintensiven Betriebe haben wir eine Entlastung vorgesehen. Damit ihre Standortvorteile nicht allzu stark stromseitig beeinträchtigt werden, werden sie von der Überwälzung des Zuschlages von 0,5 Rappen pro Kilowattstunde befreit.
Schliesslich hat die Kommission noch eine angemessene Übergangsregelung für jene Anlagen beschlossen, welche Abnahmeverträge im Rahmen des heute geltenden Artikels 7, des sogenannten "15-Räpplers", haben. Diese Anlagen sollen weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 ihre Entschädigung von 15 Rappen erhalten. Für Wasserkraftwerke gilt eine Frist bis zum 31. Dezember 2035; ab diesem Datum fallen diese Werke unter den neuen Artikel 7 und erhalten eine marktkonforme Entschädigung.
Zu den Effizienzmassnahmen: Die Kommission möchte ferner, dass auch im Bereich der Energieeffizienz sowohl vom Bund als auch von den Kantonen mehr unternommen wird. Sie hat denn auch ein Effizienzziel sowie zusätzliche Effizienzmassnahmen ins Energiegesetz aufgenommen. Die Kantone haben sich in der Vernehmlassung kritisch gegen Eingriffe des Bundes in ihren Kompetenzbereich, den Gebäudebereich, ausgesprochen. Die von der UREK Ihres Rates beschlossenen Gesetzgebungsaufträge nehmen Rücksicht auf die verfassungsmässige Kompetenzordnung, sind aber dennoch eine deutliche Aufforderung an die Kantone - von denen die meisten ihre Hausaufgaben bereits gemacht haben -, den Effizienz- und Sparanliegen noch grösseres Gewicht beizumessen.
Ich komme zum Schluss mit einer Würdigung: Der vorliegende Entwurf ist nötig und geeignet, um durch den Erlass spezialgesetzlicher Regeln ein kartellrechtlich induziertes Chaos im Netzzugang zu verhindern, um die Stellung der Schweiz im internationalen Stromhandel zu wahren und zu stärken und um durch die Förderung erneuerbarer Energien einen Beitrag an eine umweltgerechte Energieversorgung zu leisten. Der Entwurf zieht die Konsequenzen aus dem Scheitern der EMG-Vorlage, indem er die Marktöffnung für die kleinen Strombezüger in einem zweiten Schritt vollziehen will und dabei dem Volk nochmals die Gelegenheit gibt, zu entscheiden, ob es bei der ersten Phase bleiben soll oder ob [PAGE 824] die zweite Phase der Marktöffnung eingeleitet werden kann; indem er auch in der zweiten Phase den kleinen Strombezügern, insbesondere den Haushalten, die Möglichkeit lässt, die Freiheit des Marktes nicht zu wählen, damit beim territorial zuständigen Versorger zu bleiben und damit nicht nur einen Anschluss, sondern auch eine Stromlieferungsgarantie zu geniessen; und indem er mit einer subsidiären Zurückhaltung Normen aufgestellt hat, die den Bund ermächtigen, bei entsprechender Gefährdungslage Massnahmen zur Sicherstellung der Stromversorgung des Landes zu ergreifen.
Der vorliegende Entwurf kann allerdings die Stromversorgung nur im Netzbereich sichern - im Produktionsbereich nur mit Einschränkungen. Die drohende Energielücke wird man mit diesem Gesetz kaum schliessen können. Die Energiesparmassnahmen, welche im EMG vorgesehen sind, werden dazu einen Beitrag leisten, das Problem aber nicht lösen. Wenn wir die Strom- und Energielücke nicht komplett von Importen decken lassen wollen, ist der Zubau weiterer Energien notwendig. Der Zubau erneuerbarer Energien ist im Bereich der sogenannten neuen erneuerbaren Energien ein Tropfen auf den heissen Stein. Der Zubau der übrigen Energien, die wirklich zur Lückenschliessung beitragen können, begegnet einer erheblichen Skepsis, weil diese Energien mit bestehenden Zielsetzungen verschiedener Gesetze - Umweltschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz, Natur- und Heimatschutzgesetz, Raumplanungsgesetz - kollidieren oder wie die Kernkraft existenzielle Ängste auslösen.
Die Ihnen heute präsentierte Vorlage steht auf dem Boden einer Energiephilosophie, welche beim Bau von Energieproduktionsanlagen von der Einhaltung der bestehenden Gesetze ausgeht. Wir haben im Rahmen dieser Revision, zugunsten einer leichteren Erstellung neuer und eines einfacheren Ausbaus bestehender Energieproduktionsanlagen, keine Relativierung anderer Gesetze vorgeschlagen. Diese Fragen werden noch auf uns zukommen, und zwar sehr bald.
Ich möchte dem Bundesrat und dem Bundesamt für Energie, namentlich den Herren Steinmann, Kaufmann, Tami, Bacher und Bhend, unserem Sekretariat, Frau Stauffer und Herrn Jeanneret, sowie den Cass-Stipendiaten Frau Gehrig und Herrn Rutschmann für die ausgezeichnete Unterstützung danken und allen Kommissionsmitgliedern, insbesondere auch den Mitgliedern der Subkommission, für ihre grosse Arbeit.
Im Namen der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.