Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2006-10-03
Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-10-03
Wortprotokoll
Bei Artikel 6 mit dem Titel "Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher" kommen wir zur ersten grösseren Auseinandersetzung. Dieser Artikel 6 regelt die Lieferpflicht der Verteilnetzbetreiber und ihre Tarifgestaltung für feste Endverbraucher und für Unternehmen, welche während der ersten Phase der Strommarktliberalisierung auf den Netzzugang verzichten, also während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Dies ergibt sich aus Artikel 30 Absatz 2 Litera b. Nach fünf Jahren soll durch einen referendumspflichtigen Bundesbeschluss gemäss Artikel 30 Absatz 2 Literae a und c StromVG Artikel 6 durch Artikel 7 abgelöst werden. Artikel 6 gilt also nur während der ersten Phase. Die Fassung der Kommission in Absatz 1 unterscheidet sich in redaktionellen Details vom Beschluss des Nationalrates.
Hingegen habe ich namens der Kommission darauf hinzuweisen, dass mit unserer Formulierung keine absolute Lieferverpflichtung stipuliert wird. Die Massnahmen, welche die Netzbetreiber zur Erfüllung ihrer Lieferpflicht ergreifen müssen, bestimmen sich nach Artikel 8 StromVG. Aus Artikel 6 Absatz 1 bzw. Artikel 7 Absatz 1 StromVG entsteht keine Haftung des Verteilnetzbetreibers für jeden Stromunterbruch. Das ist einmal als Einleitung genügend.