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Günter Paul · Nationalrat · 2000-10-04

Günter Paul · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-10-04

Wortprotokoll

Ich schlage Ihnen eine Revision des Waffengesetzes vor, obwohl es noch nicht einmal zwei Jahre alt ist.

Ich kann heute auf drei Arten zu einer Waffe gelangen. Ich kann in einen Laden gehen und eine Waffe kaufen. Dort sind die Hürden am höchsten, dort ist die Bewilligungspraxis am strengsten. Ich kann eine Waffe privat kaufen. In diesem Fall sind die Hürden heute wesentlich weniger hoch. Schliesslich kann ich eine Waffe ererben, wofür es in vielen Kantonen überhaupt keine Hürden gibt. Es ist doch kein Zustand, dass in diesem kleinen Land für den Erwerb einer Waffe drei verschiedene Märkte existieren.

Es gibt drei Gründe, das Waffengesetz zu revidieren:

1. Es gibt Lücken, von denen wir noch sprechen werden.

2. Es gibt Verfahrensmängel. Das merkt man am besten, wenn man den Revisionsversuch der Waffenverordnung studiert; dazu ist ja eine sehr grosse Vernehmlassung gestartet worden. Wenn man sich die Vorschläge genau anschaut, sieht man, dass einige der Revisionspunkte der Verordnung eigentlich Revisionspunkte des Gesetzes wären.

3. Dann gibt es noch Doppelspurigkeiten mit anderen Gesetzen. Zu einer Revision des Gesetzes aus dieser Sicht liegt ein Vorschlag der Verwaltung und des Bundesrates vor.

Folgende Gremien möchten erklärtenmassen das Gesetz revidieren: Es gibt eine Motion der SiK des Nationalrates (00.3418). Mit dieser Motion zusammen ist die Motion Banga (99.3299) betreffend "soft air guns" und Waffenimitationen für erheblich erklärt worden; der Bundesrat ist bereit, die Motion der SiK entgegenzunehmen. Die Verwaltung sagt, das Gesetz müsse wegen Doppelspurigkeiten revidiert werden. Es gibt die Ihnen vorliegende Initiative von mir, und es gibt eine Standesinitiative Genf (00.307), welche vor allem den Waffenhandel unter Privaten zum Ziel hat. Demnach wird die heutige Praxis auch im Kanton Genf als störend empfunden.

Was verlangt meine Initiative im Detail?

1. Wenn ich heute eine Waffe kaufe, muss ich einen Auszug aus dem Zentralstrafregister mitbringen. Wenn der Auszug in Ordnung und nichts Nachteiliges bekannt ist, dann kann mir die Waffe verkauft werden. Das ist eine Methode, die total veraltet ist. Mit der Initiative möchte ich Ihnen vorschlagen, dass der Waffenhändler, selbstverständlich mit der Autorisierung des Kunden, direkt beim Zentralstrafregister abfragen kann, ob etwas gegen den potenziellen Kunden vorliegt.

Das ist ein modernes Verfahren, wie es über kurz oder lang kommen muss. Es ist kundenfreundlicher, fälschungssicherer als heute und vor allem relevant. Heute hinken die Strafregisterauszüge, die vorgelegt werden, zum Teil drei Monate hinter der Entwicklung her. Vor allem sind die laufenden Verfahren nicht inbegriffen. Der heutige Zustand war zwar vielleicht vor dreissig Jahren angemessen, ist aber im Zeitalter der elektronischen Kommunikation veraltet. Ich schlage Ihnen vor, dass wir hier auf die Gegenwart und die Zukunft umstellen.

2. Für uns von der SP lautet ein zentraler Punkt: Die Veräusserung von Waffen unter Privaten soll nur noch dann zulässig sein, wenn der potenzielle Käufer eine Waffe auch in einem Laden hätte kaufen dürfen. Gemäss heutigem Zustand soll dem Verkäufer über den Erwerber nichts Nachteiliges bekannt sein. Das heisst im Klartext einfach das: Je weniger ich beim Handel unter Privaten mein Gegenüber kenne, desto einfacher kann ich ihm eine Waffe verkaufen, weil ich nämlich nachweisen kann, dass ich über ihn nichts Nachteiliges gewusst habe. Das kann ja nicht der Sinn sein, und hier muss dringend und zwingend eine Änderung erfolgen. Unter Privaten - das muss vorgeschrieben sein - soll, wenn man sich nicht gut kennt, auch ein Verfahren greifen, wie wenn man eine Waffe in einem Laden kaufen würde.

[PAGE 1129] 3. Einziehungen von Waffen durch die Polizei sind der Zentralstelle zu melden, die eine Datenbank aufbaut. Hier besteht vonseiten der Verwaltung kein Widerstand, man will das offenbar machen. Man hat jetzt im Blick auf die Revision der Verordnung einen diesbezüglichen Vorschlag gemacht. Aber auch hier denke ich wieder: Ein derart wichtiger Bestandteil gehört ins Gesetz und nicht in eine Verordnungsänderung, welche das Gesetz interpretiert.

4. Der Erwerb von Waffen kann nur durch Erbgang erfolgen, wenn der Erbende die Waffe auch kaufen dürfte. Die Beratungen in der Kommission haben gezeigt: Es gibt Kantone, die sagen, der Erbgang sei eine Handänderung, also werde sie auch so behandelt, und dies auch kontrollieren. Es gibt andere Kantone, die gar nichts machen. Angesichts der Wichtigkeit, die in diesem Rat dem Erben beigemessen wird - wir haben das ja am Montag bei der Diskussion um die Erbschaftssteuer gesehen -, gehört auch eine derartige Vorschrift in ein Gesetz. Es sollen nur Waffen ererbt werden können, wenn sie auch hätten gekauft werden dürfen.

Otto Schily, der deutsche Innenminister, hat einen anderen Weg eingeschlagen. Nach seinem Vorschlag muss die Waffe beim Erbgang unbrauchbar gemacht werden, so dass sie nicht mehr als Waffe benützt werden kann. Auch das wäre eine Lösung, aber eine weiter gehende, als wir sie Ihnen hier vorschlagen.

5. Doppelspurigkeiten mit anderen Gesetzen sollen beseitigt werden. Das ist das, was Ihnen auch der Bund vorschlägt.

Kurz: Ich bitte Sie, dieser Parlamentarischen Initiative Folge zu geben, denn sie ist richtig, zeitgemäss, und es muss hier etwas geschehen.