Schelbert Louis · Nationalrat · 2006-12-07
Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2006-12-07
Wortprotokoll
Der Antrag der Minderheit zu Absatz 1 verfolgt die Absicht, dass die Vorlage in diesem Punkt wieder den Entwurf des Bundesrates übernimmt und dass damit keine Differenz zum Ständerat geschaffen wird. Inhaltlich ist er gegen einen Mehrheitsantrag gerichtet, der der Publica eine Schwankungsreserve von 15 Prozent gesetzlich vorschreiben will, bevor die Kasse die Teuerung auf die Renten ausgleichen dürfte.
Um die versicherungstechnischen Risiken abfedern zu können, ist die Publica verpflichtet, eine Schwankungsrückstellung zu äufnen, soweit Ertragsschwankungen nicht durch die Risikoprämien gedeckt werden können. So sieht es das BVG vor, und so ist es auch in Artikel 8 des Publica-Gesetzes enthalten. Eine Schwankungsreserve in der Höhe von 15 Prozent ist aber weder im BVG noch in der bundesrätlichen Botschaft zum Publica-Gesetz gesetzlich vorgesehen. Unbestritten ist, dass es im Interesse der Kasse und der Kassenorgane liegt, dass sie bei ihren Entscheiden die nötige Sorgfalt walten lassen, auch bei der Frage, ob und wann es der Reservebestand erlaubt, die Renten der Teuerung anzupassen.
Die Frage ist, ob es dazu eine gesetzliche Vorschrift braucht. In den Augen der Minderheit, des Bundesrates und des Ständerates braucht es das nicht. Die Festlegung der massgebenden Grenze muss in der Verantwortung des zuständigen Kassenorgans, der paritätischen Kommission, liegen. Sie muss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben beurteilen, ob und wann es der Reservebestand erlaubt, den Teuerungsausgleich bei den Renten ganz oder teilweise zu gewähren.
Uns Grünen ist klar, dass kein Anspruch auf einen Teuerungsausgleich besteht. Keine Garantie darf aber nicht heissen, dass die Teuerung vielleicht gar nicht mehr ausgeglichen werden darf. Wenn kein Ausgleich der Teuerung gewährt wird, ist dies im Übrigen nicht nur für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner ungünstig, weil sich ihre Kaufkraft verringert; die geringere Kaufkraft hat im Weiteren auch volkswirtschaftlich negative Auswirkungen.
Die Führung der Kasse geht davon aus, dass eine Reserve in der Grössenordnung von 15 Prozent angemessen wäre. Eine entsprechende Höhe wurde auch in der Kommission genannt. Die Meinung war aber nicht die, dass diese Höhe als verpflichtende Grenze im Gesetz festgelegt wird; vielmehr sollte sie als eine Art Faustregel dienen.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit engt die Kompetenzen des paritätischen Organs über Gebühr ein. Es gibt auch keine objektiven Kriterien, die die Höhe der benötigten Schwankungsreserve definitiv beschreiben. Von daher ist es unsinnig, so zu tun, als ob es solche Kriterien gäbe. Der Bundesrat und der Ständerat verzichten zu Recht darauf.
Ich bitte Sie, dies auch zu tun und dem Minderheitsantrag zuzustimmen.