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AB 69971

Hochreutener Norbert · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-19

Wortprotokoll

In Artikel 2 Absatz 1 geht es darum, dass Erfindungen, die gegen den Ordre public, die öffentliche Ordnung gewissermassen, verstossen, nicht zur Patentierung zugelassen werden. Hier geht es um das, was von der Patentierung ausgeschlossen ist.

Die Mehrheit geht davon aus, dass der Ordre public das ist, was in Gesetzen festgelegt ist. Allenfalls geht es bei der öffentlichen Ordnung auch um Dinge, von denen der Gesetzgeber nichts wusste und die er deshalb nicht in Gesetzen behandelt hat. Das ist hier aber nicht der Fall, denn die Bereiche, um die es hier geht, wurden in Spezialgesetzen behandelt. Auch die Mehrheit lässt Erfindungen nicht zur Patentierung zu, die in anderen Gesetzen verboten sind. Die Minderheiten dagegen gehen darüber hinaus. Sie wollen auch Erfindungen nicht zur Patentierung zulassen, welche durch unsere Gesetzgebung nicht verboten und somit erlaubt sind. Die Minderheiten finden, solche Erfindungen sollten generell verboten werden. Aber das Patentrecht - Herr Bundesrat Blocher hat es auch schon gesagt - ist nicht der Ort, jetzt solche Meinungen durchzusetzen. Wenn schon, wäre dann das Gentechnikgesetz und das Stammzellenforschungsgesetz der Ort dafür. Was dort erlaubt ist, soll hier patentiert werden können. Die Minderheiten möchten hier gewissermassen durch die Hintertüre das nachholen, was ihnen dort bei den Spezialgesetzen nicht gelungen ist.

Die Mehrheit der CVP-Fraktion stimmt deshalb bei Artikel 2 bei jedem Absatz und Buchstaben der Mehrheit zu.

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