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Amstutz Adrian · Nationalrat · 2006-12-19

Amstutz Adrian · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-12-19

Wortprotokoll

Als Einführung zur allgemeinen Volksinitiative und zur Umsetzung der Volksrechtsreform auf Gesetzesstufe vorab etwas zur Geschichte: Am 9. Februar 2003 nahmen Volk und Stände mit grosser Mehrheit den Bundesbeschluss über die Änderung der Volksrechte - die Volksrechtsreform - auf Verfassungsstufe an. Das Ziel war eine bürgerfreundliche Vereinfachung der Volksrechte. Initianten sollten sich nämlich nicht mit formalen Fragen herumschlagen müssen, sondern die Wahl der Rechtsstufe oder die Ausformulierung von rechtsetzenden Bestimmungen dem Parlament überlassen und sich ohne Risiko ganz dem Inhalt ihres Begehrens widmen können. In der Verfassung wurde also festgeschrieben, das Gesetz werde garantieren, dass eine vom Volk angenommene allgemeine Volksinitiative auch tatsächlich umgesetzt werde und dass ein wegen mangelnder Umsetzung seiner allgemeinen Volksinitiative unzufriedenes Initiativkomitee das Bundesgericht anrufen könne.

In den Abstimmungserläuterungen erhoffte sich der Bundesrat vom neuen Institut, dass die Bundesverfassung weniger von Normen überwuchert werde, welche höchstens Gesetzesrang haben, und dass infolgedessen unnötige Volksabstimmungen vermieden werden könnten. Die Vorlage wurde sogar als massvolle Stärkung der Volksrechte gepriesen. Bundesrat und Parlament empfahlen seinerzeit die Reform der Volksrechte, weil sie den Stimmberechtigten mehr Möglichkeiten bringe, um auf die Gesetze Einfluss zu nehmen.

Das böse Erwachen kam bei der Umsetzung auf Gesetzesstufe. Seit der Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 2006 über die Umsetzung dieser Volksrechtsreform wissen wir, dass dies Illusionen waren. Weshalb?

1. Die Volksrechtsreform hebt ganze drei Gesetzesartikel auf und ändert über dreissig weitere. Keine Spur einer schlanken Gesetzgebung, sondern ein Papiertiger. Die Kommission musste sich davon überzeugen lassen, dass kein Verfahrensschritt gestrichen werden kann, weil alle durch die neuen Verfassungsbestimmungen diktiert sind. Volksrechte müssen aber einfach zu handhaben sein, sonst fördern sie den Gebrauch nicht, sondern verhindern ihn.

2. Verschiedene Verfahrensprobleme wurden bei der entsprechenden Verfassungsänderung 2002 schlichtweg übersehen. Es ist klar, dass sich die allgemeine Volksinitiative in einigen Kantonen bewährt hat, aber kein Kanton hat ein Zweikammerparlament wie die Eidgenossenschaft. Als einziger Staat der Welt haben wir zwei absolut gleichberechtigte Kammern. Diese zwei Kammern müssen sich, wie die Verfassung vorschreibt, auf die Umsetzung einer angenommenen allgemeinen Volksinitiative einigen. So können absolut ausweglose Situationen entstehen.

3. Die Bundesverfassung lässt neu auch Gegenentwürfe zu allgemeinen Volksinitiativen zu, sowohl auf Verfassungs- als auch auf Gesetzesstufe. Fatalerweise gilt dies nur bei Zustimmung zu einer allgemeinen Volksinitiative, und wie meistens steckt der Teufel auch hier im Detail. Man merkt erst bei der Umsetzung, dass die auf den ersten Blick bestechende Idee eben auch ihre Tücken hat.

Im Weiteren: Ein Gegenentwurf potenziert zugleich die Möglichkeit von Differenzen zwischen den eidgenössischen Räten. Die Verfassung ermöglicht nämlich konsequenterweise neu neben der obligatorischen Verfassungsabstimmung von Volk und Ständen und dem fakultativen Gesetzesreferendum eine obligatorische Gesetzesabstimmung allein des Volkes bei Umsetzungserlassen mit Gegenentwurf auf Gesetzesstufe. All die verfassungsmässigen Verästelungsmöglichkeiten auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe - Gegenentwurf, Bundesgericht, Rückzug, Referendum - lösen zeitintensive Verfahren aus; bis zur Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative kann es ohne Verzögerungsmanöver zehn Jahre dauern. Das ist nicht volksrechtsfreundlich.

In unserem liberalen Rechtsstaat ist es nicht verboten, gescheiter zu werden. Darum verbietet es der Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben meines Erachtens sogar, zulasten des Volkes auf einem Weg in die Zukunft zu schreiten, der sich nun als ausweglose Sackgasse entpuppt hat. Alles andere ist Vortäuschung falscher Tatsachen und nicht zu verantworten.

Die SPK-NR beantragt Ihnen mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung, auf den Entwurf des Bundesgesetzes über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative, d. h. Vorlage 1, und auf den Entwurf des Bundesbeschlusses über das vollständige Inkrafttreten der Änderung der Volksrechte vom 4. Oktober 2002, Vorlage 2, nicht einzutreten. [PAGE 1973]

Ergänzend ist hier festzuhalten, dass die SPK-NR am 15. September 2006 und die SPK-SR am 30. Oktober 2006 dem Vorgehen zugestimmt haben, mit einer Kommissionsinitiative die Aufhebung der verbleibenden Teile der Volksrechtsreform vom 9. Februar 2003 einzuleiten, dem Parlament wieder Antrag zu stellen, um letztlich dem Volk die notwendige Verfassungsänderung wohl oder übel und richtigerweise zum Entscheid vorzulegen.

Ich empfehle Ihnen deshalb namens der Kommissionsmehrheit, auf das Geschäft nicht einzutreten.