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preparatory:AB 70094

Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2006-12-19

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit seiner Rolle im Vorfeld von Abstimmungen befasst und seine Haltung dazu in verschiedenen Dokumenten und Stellungnahmen ausführlich festgehalten; zuletzt in der Botschaft zur Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda", aber auch in seiner Stellungnahme zur Vorlage Ihrer Kommission, die auf eine parlamentarische Initiative Burkhalter zurückgeht. Über die Bedeutung, den Umfang und die Ausrichtung des Informationsauftrages des Bundesrates besteht Einigkeit zwischen der Mehrheit der SPK und dem Bundesrat. Ich danke den Kommissionssprechern und den Damen Meyer und Heim sowie auch den Herren Fluri, Schelbert, Donzé und Gross, dass sie dies ausführlich dargelegt haben. Ich möchte nur festhalten, dass die bundesrätliche Information, die in dem heutigen medialen Umfeld besonders wichtig ist, auf der einen Seite umfassend und kontinuierlich sein muss, aber auf der anderen Seite auch transparent, sachlich und verhältnismässig. Gerade darin unterscheidet sie sich, Herr Stamm, von Propaganda. Deshalb scheint mir Ihr Antrag zu Artikel 10a auch nicht nötig zu sein.

Keine Einigkeit besteht jedoch zwischen der SPK und dem Bundesrat in der Frage der Notwendigkeit einer weiteren gesetzlichen Grundlage. Der bundesrätliche Informationsauftrag ist in Artikel 180 Absatz 2 der Bundesverfassung und in Artikel 10 RVOG präzise und ausreichend geregelt. Der Bundesrat ist der Meinung, dass auch mit einer weiteren gesetzlichen Regelung der Abstimmungsinformation nicht verhindert werden kann, dass je nach Optik in Abstimmungskämpfen immer wieder die Frage aufgeworfen wird, ob sich der Bundesrat nun im Einzelfall entsprechend den Grundsätzen über Abstimmungsinformationen verhalten hat oder nicht. Entsprechende Kontroversen können mit einer Gesetzesbestimmung nicht verhindert werden. Eine Verankerung der Grundsätze des Bundesrates auf Gesetzesstufe vermag zudem die bestehende differenzierte Praxis nicht zu normieren und bringt daher aus der Sicht des Bundesrates auch keine Verbesserung. Der Bundesrat kommt daher mit Montesquieu zum Schluss: "Les lois inutiles affaiblissent les lois nécessaires." Ich bitte deshalb, auf eine Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu verzichten.

Die zweite Differenz zwischen der SPK und dem Bundesrat besteht in der Frage der Abstimmungsempfehlung des Bundesrates. Die SPK will den Bundesrat verpflichten, bei Abstimmungen die Haltung der Bundesversammlung zu vertreten. Der Bundesrat teilt diese Haltung im Grundsatz, möchte sich aber das Recht vorbehalten, ausnahmsweise, sozusagen im Notfall, eine von jener der Parlamentsmehrheit abweichende Abstimmungsempfehlung abzugeben. In der bisherigen Praxis, das heisst in den letzten dreissig Jahren, ist allerdings ein solcher Notfall noch nie eingetreten.

Bis anhin hat es keine einzige Abstimmungsvorlage gegeben, bei welcher der Bundesrat eine anderslautende, eine andere Empfehlung als das Parlament abgegeben hat. In zwei Fällen, beim Stimmrechtsalter 18 im Jahre 1979 und beim Arbeitsgesetz im Jahre 1996, hat sich der Bundesrat einer Empfehlung enthalten und in den [PAGE 1967] Abstimmungserläuterungen die Empfehlungen des Parlamentes wiedergegeben. Beim Steuerpaket im Jahre 2004 stellte der Bundesrat in den Abstimmungserläuterungen für den Fall eines Ja im Bereich der Wohneigentumsbesteuerung "konstruktive Vorstösse zur Korrektur" in Aussicht, er unterstützte aber die Empfehlung des Parlamentes.

Ich kann Ihnen versichern, dass der Bundesrat auch in Zukunft im Interesse eines einheitlichen Auftretens von Bundesversammlung und Bundesrat von dieser Möglichkeit einer abweichenden Abstimmungsempfehlung wohl kaum Gebrauch machen wird. Wichtig ist es ihm aber, dass er darlegen kann, welche Haltung er im Parlament und im Verlaufe des Entscheidungsprozesses vertreten hat und welche Gründe zu seiner Haltung führten. Vor diesem Hintergrund und als Kompromiss könnte ich, falls Sie wider Erwarten auf die Vorlage eintreten, in Artikel 10a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Fassung des Antrages Müller Philipp zustimmen.

Vorerst aber bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage nicht einzutreten und die Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" zu behandeln, diese aber ohne Gegenentwurf zur Ablehnung zu empfehlen.