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Schweiger Rolf · Ständerat · 2006-12-06

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-06

Wortprotokoll

Zuerst ein Wort zum Antrag Hofmann Hans: Der uns ausgeteilte Antrag enthält das Wort "Festhalten", wobei vor dem "Festhalten" eine kleine, hochgestellte Ziffer 1 steht. Das würde bedeuten, dass gemäss diesem schriftlichen Antrag nur Absatz 1 gestrichen würde - Herr Hofmann, Sie hören mir ja gar nicht zu! Herr Hofmann, gemäss Ihrem schriftlichen Antrag steht bei Artikel 55c vor dem Wort "Festhalten" eine hochgestellte Ziffer 1. Das würde bedeuten, dass Sie gemäss dem Antrag, wie er schriftlich vorliegt, nur die Streichung von Absatz 1 beantragen. Ich glaube aber, dass Sie Artikel 55c als Ganzes streichen wollen. [PAGE 977]

Es spielt eben für mein Votum eine gewisse Rolle, ob man Vereinbarungen bejaht oder nicht bejaht, gerade durch den Umstand, dass in Artikel 55c Absatz 2 erwähnt wird: "Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für ...." Als Umkehrschluss folgt, dass Vereinbarungen, welche andere als in Absatz 2 erwähnte Gegenstände enthalten, eben zulässig sind.

Bei meinem Antrag geht es an sich um eine ganz einfache Frage, nämlich um die Frage: Haben wir als Gesetzgeber ein Bedürfnis, eine gesetzliche Regelung darüber zu treffen, was solche Vereinbarungen überhaupt sind? Wenn wir gemeinhin von Vereinbarungen sprechen - und das ist auch für jedermann klar -, sind dies Verträge, welche zwei Personen miteinander abschliessen, und diese Verträge begründen in der Regel Rechte und Pflichten auf der einen oder anderen Seite. Solche Vereinbarungen bleiben in der Regel bestehen, bis sie erfüllt sind oder bis sie gekündigt werden usw. Das öffentliche Recht basiert auf einem völlig anderen Verständnis. Das öffentliche Recht wird festgelegt durch das, was eine Behörde entscheidet, sei dies durch eine Verfügung, sei dies durch einen Entscheid. Jeder im öffentlichen Recht gefällte Entscheid und jede Verfügung erwächst nicht in eine mehr oder weniger dauernde Rechtskraft, sondern ist immer nach Massgabe des jeweiligen Rechts wieder abänderbar. Dies ist der Unterschied zu Vereinbarungen, wenn man sie in einem technischen Sinne versteht.

Die Auffassung Ihrer Kommission für Rechtsfragen - zumindest von Teilen davon - war nun, dass man im Gesetz ganz klar festlegt, was wir überhaupt unter diesen Vereinbarungen verstehen, und es wird rechtsdogmatisch sauber gesagt, dass sich diese Vereinbarungen als Anträge an die Behörde verstehen. So wird ein sauberer Zusammenhang geschaffen zwischen den Vereinbarungen auf der einen Seite und dem, was dann auf der anderen Seite öffentlich-rechtlich geschieht, auf der anderen. Würden wir es bei "Vereinbarungen" belassen und nicht definieren, worum es eigentlich geht, bestünde immer die Unsicherheit, was denn eigentlich bezüglich der Rechtswirkungen solcher Vereinbarungen zu denken sei. Ich glaube - und das war auch in der Kommission eine doch weitverbreitete Erkenntnis -, dass es richtig ist, wenn der Gesetzgeber diese Klarstellung macht.

Ich bitte Sie, dem so zuzustimmen. Es wird damit nichts materiell fundamental Neues geschaffen, sondern es wird etwas klargestellt, was für die spätere Rechtsanwendung von Bedeutung und von Vorteil sein kann.