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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2006-12-06

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06

Wortprotokoll

Man schlägt den Sack und meint die Petri. Ich denke, es gibt wirklich viele Organisationen, die eigentlich dieses Recht sehr verantwortungsvoll wahrnehmen. Ich denke, das muss auch gesagt werden. Im Hinblick auf die spätere Rechtsanwendung ist es aber notwendig, dass wir hier eine etwas vertiefte Diskussion führen. Vorab gilt es, klar festzuhalten: Das Gesetz gibt den Organisationen ein Beschwerderecht, das Gesetz gibt ihnen aber keinen Anspruch auf irgendwelche Verhandlungen oder auf eine Vereinbarung; diese Organisationen haben auch keine quasibehördliche Stellung. Ein möglichst frühzeitiger Einbezug der Anliegen des Umweltschutzes in der Projektphase ist aber nicht zuletzt auch im Interesse des Gesuchstellers und kann verfahrensbeschleunigend wirken. Das Ergebnis der Verhandlungen ist dann diese Vereinbarung, über die eigentlich hier immer gesprochen wird, die Vereinbarung zwischen den Parteien.

Die Praxis sieht doch heute so aus, dass diese Vereinbarungen irgendeinen Niederschlag in den Verfügungen der Behörden finden. Der Streichungsantrag zu Absatz 1 schafft meines Erachtens mehr Unsicherheit als Klarheit. Mit einer Streichung von Absatz 1 werden die Vereinbarungen nicht etwa unterbunden, wie es die Absicht von Hans Hofmann ist, denn der bisherige Absatz 2 würde zu Absatz 1. Dieser Absatz 2 sieht nun aber grundsätzlich das Bestehen von Vereinbarungen vor. Absatz 1 klärt nun endlich rechtsdogmatisch die Schnittstelle zwischen der Vereinbarung und der Verfügung der Behörde. Unabhängig davon, für welche Variante man bei Absatz 1 ist - ob für die Variante der Kommission oder für die Einzelanträge -, besteht somit auch im Interesse der Rechtssicherheit ein Klärungsbedarf.

Ich bitte Sie deshalb, den Streichungsantrag abzulehnen.

Damit komme ich zu den verschiedenen Lösungsvarianten, zur Variante der Kommission und zu den Einzelanträgen. Dabei bin ich durchaus der Meinung, dass der ursprüngliche Vorschlag unserer Kommission für Rechtsfragen, der heute zwar nicht mehr zur Diskussion steht, so schlecht auch nicht war. Wir müssen uns als Gesetzgeber hier und heute auch fragen, welche Rechtsnatur solche Vereinbarungen überhaupt haben. Vereinbarungen über Hauptpunkte, zum Beispiel über Kompensationsmassnahmen, haben für mich keinen Vertragscharakter, denn die Behörden sind alleine zuständig zu prüfen, ob ein Projekt mit den Bestimmungen des öffentlichen Rechtes übereinstimmt. Solche Vereinbarungen können für mich deshalb nur die Rechtsnatur eines gemeinsamen Antrages an die zuständigen Behörden haben. Es ist quasi eine Vereinbarung unter den Parteien, dass man einen gemeinsamen Antrag stellt. Betreffend diese Qualifikation von Vereinbarungen über Hauptpunkte habe ich keine Differenz zum Antrag Schweiger.

Die Rechtsnatur von Vereinbarungen über Nebenpunkte, wie beispielsweise die Regelung der Entschädigung der Kostenfolge oder einen Verzicht auf ein Rechtsmittel, ist meines Erachtens eine andere. Nach der Lehre haben solche Vereinbarungen durchaus Vertragscharakter. Auf diesen Aspekt nimmt nun der Antrag der Kommission meines Erachtens besser Rücksicht; vielleicht streiten wir uns aber heute auch um den Bart des Kaisers. Der Antrag [PAGE 978] Schmid-Sutter Carlo verdeutlicht meines Erachtens lediglich das, was eigentlich Kollege Schweiger gemeint hat.

Noch eine letzte Bemerkung; hier gibt es keine Differenz zwischen der Variante der Kommission und den Einzelanträgen: Beide Lösungen regeln, dass die Behörden das Ergebnis in ihrer Verfügung berücksichtigen. Was heisst "berücksichtigen"? Dieser Begriff deutet auf einen Handlungsspielraum der Behörden hin. Wir haben hier noch den Verweis auf Artikel 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die verfügende Behörde hat immer die Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensfragen zu überprüfen. Wo aber Beurteilungsspielräume bestehen, wird die Behörde nicht ohne Not von der Einschätzung der Parteien abweichen. Das sehe ich so, und zwar auch dann, wenn die Behörde grundsätzlich durchaus eine eigene Wertung vornehmen und eine andere Massnahme verfügen kann. So weit einige grundsätzliche Bemerkungen, die ich für die Materialien als wichtig erachte.

Ich ersuche Sie, der Kommission zuzustimmen.