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Tschäppät Alexander · Nationalrat · 2000-10-05

Tschäppät Alexander · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-10-05

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir eine Vorbemerkung: Ich bin jetzt neun Jahre in diesem Rat und habe vieles erlebt, viel Gefreutes, aber auch viel Frustrierendes, viel Leerlauf in der Verwaltung und in Kommissionen, aber auch hier im Plenum. Dass es auch anders geht, beweist diese Vorlage. Die Arbeit daran verlief für uns alle sehr befriedigend und erfüllte die Kommission - ich darf das ruhig sagen - auch etwas mit Stolz. Ich wünschte mir, wir könnten vermehrt Parlamentsarbeit in dieser konstruktiven und effizienten Art vornehmen. Wie gut das Ergebnis ist, zeigt sich auch darin, dass diese Vorlage in der Kommission quasi ohne Widerstand beschlossen wurde. Den Dank dafür dürfen sich für einmal alle teilen: das Parlament, weil es unvoreingenommen an eine Initiative von linker Seite heranging und den Handlungsbedarf erkannte, die Kommission für Rechtsfragen, die ungeachtet jeder politischen Couleur eine taugliche, umsetzbare und auch griffige Vorlage schuf, und für einmal gilt es auch die Kommissionssekretärin ganz speziell hervorzuheben. Martina Buol hat mit viel Geschick und Gespür die politischen Wünsche der Kommission in politische Machbarkeit umgesetzt. Ein ganz grosser Dank geht an die Verwaltung: Das Bundesamt für Justiz und dessen Vizedirektor, Peter Müller, haben Hervorragendes geleistet.

Das Resultat kann sich denn auch sehen lassen, vor allem, wenn man bedenkt, welch heikle Spannungsfelder die Verstärkung des Opferschutzes im Strafverfahren berührt. Einerseits haben wir das Spannungsfeld zwischen Bund und Kantonen. Der Strafprozess ist an und für sich Sache der Kantone; der Bund darf sich nur so weit für den Opferschutz einsetzen, als unabdingbare Minimalregeln, so genannte "minimal standards" nötig sind. Diese sind dann auch direkt in den Kantonen prozessual anwendbar. Das zweite Spannungsverhältnis betrifft das Verhältnis von Opferschutz und Verteidigungsrechten. Die Besserstellung des Opfers im Strafverfahren darf die Rechte des Beschuldigten natürlich nicht einschränken.

Mit vorliegender Vorlage ist es gelungen, all diesen Anliegen grösstenteils gerecht zu werden. Die Umsetzung und damit die rasche Verbesserung der Situation ist, weil wir uns auf das Opferhilfegesetz (OHG) beschränkt haben, sofort möglich, wenn der Ständerat mithilft. Die jetzige Lösung muss [PAGE 1172] weder auf eine Revision des OHG warten noch auf eine Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches oder auf die Vereinheitlichung des Strafprozesses. Die getroffene Lösung ist nur ein Minimalvorschlag, aber diese "minimal standards" verletzen die kantonale Souveränität nicht.

Die Situation des Kindes als Opfer wird erheblich verbessert, wobei die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden. Es ist bekannt, dass Sexualdelikte für die betroffenen Opfer traumatisierende Wirkung haben. Das ist schon schlimm genug. Nun kann aber das sich anschliessende Strafverfahren besonders für jugendliche Opfer mindestens ebenso belastend werden, dies vor allem, wenn die Untersuchung nicht mit dem gebotenen Fingerspitzengefühl durchgeführt wird. In gravierenden Fällen kann das Kind durch das Strafverfahren gleich nochmals in die Rolle des Opfers geraten. Man spricht dann von der so genannten Sekundärviktimisierung. Es soll zwar nicht generalisiert werden; viele Strafverfolgungsbehörden gehen mit jugendlichen Opfern von Sexualdelikten mit grossem Feingefühl um. Aber das geschilderte Problem ist dennoch eine Realität, die den Betroffenen viel Leid bereiten kann.

Unter dem Eindruck dieses Sachverhaltes hat Christine Goll bereits 1994 eine Parlamentarische Initiative eingereicht und Anpassungen im Bereich des OHG mit gemeinsamen Verfahrensbestimmungen zum besseren Schutz der Opfer bei Sexualdelikten, namentlich Kindern, gefordert. Die Initiantin verlangte in diesem Zusammenhang auch die Aufhebung der seinerzeit beschlossenen Verkürzung der Verjährungsfrist von zehn auf fünf Jahre bei Sexualdelikten an Kindern. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber in der Zwischenzeit durch Streichung von Artikel 187 Ziffer 5 StGB bereits Rechnung getragen.

Am 3. Oktober 1996 hat dieser Rat der Parlamentarischen Initiative Goll, soweit sie sich auf die Besserstellung des Opfers bezog, Folge gegeben. Als Folge des Überweisungsentscheides setzte die RK eine Subkommission ein, welche die mit der Initiative aufgeworfenen Fragen zuhanden der Gesamtkommission prüfte. Zu diesem Zweck wurden Anhörungen mit Fachleuten der Opferhilfe, der Rechtswissenschaft und der Kinderpsychiatrie durchgeführt. Gestützt auf diese Ergebnisse sowie weitere Abklärungen entschloss sich die Subkommission, weder die langfristig angelegte Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes noch die Gesamtrevision des OHG abzuwarten, sondern selber eine Teilrevision vorzuschlagen. In enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz erstellte die Subkommission daraufhin einen entsprechenden Vorentwurf, der einerseits die Anliegen der Initiative aufnahm, zugleich aber die in den Anhörungen gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigte.

Die RK als Ganzes hiess den Vorentwurf in den Grundzügen gut, nahm aber in einigen Punkten Ergänzungen und Präzisierungen vor. Auf Wunsch der RK liess der Bundesrat Ende 1998 bei den Kantonen und den eidgenössischen Gerichten ein Vernehmlassungsverfahren durchführen. Die Stossrichtung des Vorentwurfes stiess bei beinahe allen Vernehmlassungsteilnehmern auf Zustimmung. Auch die vorgeschlagenen Änderungen des OHG wurden von der klaren Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer im Grundsatz positiv aufgenommen. Die RK beschloss aufgrund dieses Vernehmlassungsergebnisses, den Vorentwurf ohne Änderungen gutzuheissen.

Der darauf zur Stellungnahme eingeladene Bundesrat teilte das Anliegen der Initiative und des Entwurfes der RK, die traumatisierende Wirkung eines Strafprozesses auf kindliche Opfer so weit als möglich zu verringern. Der Bundesrat betonte aber - und liess dies in Änderungsvorschlägen zu einigen Bestimmungen einfliessen -, die Wahrung der Interessen des kindlichen Opfers dürfe nicht zur Folge haben, dass die Grundrechte des Beschuldigten übermässig eingeschränkt würden. Insgesamt stimmte der Bundesrat aber unter dem Vorbehalt einiger Bemerkungen dem Entwurf der Kommission zu. Diese hat im Frühjahr dieses Jahres die Bemerkungen des Bundesrates studiert und - jedenfalls in wichtigen Punkten - dessen Vorschlägen auch Rechnung getragen.

Nach diesem relativ langen Vorbereitungsprozess kann somit festgestellt werden, dass die Zielrichtung des Vorhabens auf breite Unterstützung zählen kann. Das hat namentlich die Vernehmlassung, aber auch die positive Reaktion des Bundesrates gezeigt. Mochten und mögen einzelne Bestimmungen des Entwurfes unterschiedlich beurteilt werden, so lässt sich doch erkennen, dass der Entwurf in seinen wesentlichen Aussagen und wohl auch in den meisten Einzelheiten weithin akzeptiert wird; dies zum Wohle des Kindes.

Welches sind die hauptsächlichsten Aussagen des Entwurfes? Ich nenne deren fünf:

1. Die neuen Schutzregeln sollen allen Kindern zugute kommen, die Opfer von Straftaten geworden sind. Als Kinder gelten Opfer - das wird ausdrücklich gesagt -, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens weniger als 18 Jahre alt, mithin minderjährig sind. Es mag etwas eigenartig wirken, wenn etwa 17jährige noch als Kinder bezeichnet werden. Diese Grenze ist aber nicht willkürlich gesetzt, sondern stimmt mit derjenigen überein, welche die Uno-Kinderrechtskonvention vorsieht. Es erscheint wichtig, bei solchen Altersgrenzen auch auf die Kohärenz mit anderen, zum Teil übergeordneten Erlassen zu achten.

2. Besonders schlimm ist für das kindliche Opfer häufig die Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten; das ist erfahrungsgemäss bei Sexualdelikten im besonderen Masse der Fall. Daher untersagt der neue Artikel 10bis des OHG die Gegenüberstellung. Handelt es sich um andere als Sexualstraftaten, ist die Gegenüberstellung nur ausgeschlossen, wenn sie zu einer schweren psychischen Belastung des Kindes führen würde.

Allerdings kann auch bei den Sexualdelikten eine Gegenüberstellung angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör anders nicht gewährleistet werden kann. Hier galt es - gilt es immer noch -, eine delikate Abwägung zwischen hochwertigen Rechtsgütern vorzunehmen: zwischen dem Schutz der Persönlichkeit des Kindes einerseits und den Grundrechten des Beschuldigten andererseits.

3. Von grosser praktischer Bedeutung ist die Einvernahme des Kindes. Diese ist zwar für die Wahrheitsfindung von massgeblicher Bedeutung, doch können gerade hier die Kinderinteressen besonders stark in Frage gestellt werden. Es wird deshalb in Artikel 10ter OHG die Regel aufgestellt, dass das Kind während des Verfahrens nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf. Es versteht sich, dass sich diese Regel auf die gesamte Dauer des Verfahrens bezieht, nicht nur auf einzelne Phasen. Häufig wird es bei der ersten Einvernahme bleiben müssen, ist doch eine zweite Einvernahme nur dann zulässig, wenn die Parteien bei der ersten Befragung ihre Rechte nicht ausüben konnten.

Die Beschränkung der Anzahl der Einvernahmen ist das eine, ebenso wichtig ist die Art und Weise, wie solche Befragungen durchgeführt werden. Es wird deshalb künftig vorgeschrieben sein, dass derartige Befragungen durch besonders ausgebildete Beamte durchzuführen sind, die von einer Spezialistin oder einem Spezialisten begleitet werden. Auch müssen die Einvernahmen in einem geeigneten Raum stattfinden, und zur Dokumentierung wird die Befragung auf Video aufgezeichnet. Die befragten Personen haben zudem einen Bericht über die Einvernahme zu verfassen.

Auf Vorschlag des Bundesrates haben wir zudem die allgemeine Regel des OHG, wonach sich das Opfer bei der Einvernahme durch eine Vertrauensperson begleiten lassen kann, für den Fall des Kindes eingeschränkt. Die Behörde kann also derartige Vertrauenspersonen vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnten. Damit wird Konstellationen Rechnung getragen, wo sich das Verfahren möglicherweise gegen einen Elternteil richtet und der andere Elternteil als Vertrauensperson fungiert.

4. Es gibt Fälle, wo es im Interesse des Kindes liegt, das Strafverfahren nicht in ein materielles Urteil ausmünden zu lassen, sondern es einzustellen. Das vorgeschlagene neue Recht eröffnet diese Möglichkeit innerhalb von klaren, aber auch engen Grenzen. Zwei Bedingungen müssen dafür [PAGE 1173] kumulativ erfüllt sein: Erstens muss das Interesse des Kindes die Einstellung zwingend verlangen, und dieses muss zudem das staatliche Interesse an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegen. Zweitens, kumulativ, muss das Kind - oder, wenn dieses urteilsunfähig ist, seine gesetzliche Vertretung - der Einstellung zustimmen. Gegen eine solche Einstellungsverfügung der letzten kantonalen Instanz ist notabene dann noch die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

5. Schon heute fördert der Bund nach ausdrücklicher Vorschrift des OHG die Fachausbildung des Personals der Opferberatungsstellen und gewährt entsprechende Finanzhilfen. Diese Bestimmung soll mit der vorliegenden Teilrevision präzisiert werden in dem Sinne, dass bei der Unterstützung dieser Fachausbildung der Bund den besonderen Bedürfnissen von Kindern, die Opfer von Sexualdelikten geworden sind, Rechnung trägt.

Erst neulich hat die Expertenkommission unter dem Vorsitz von Staatsrat Jean Guinand aus Neuenburg ihre Arbeiten zur Totalrevision des OHG aufgenommen. Es ist klar, dass bis zum Inkrafttreten eines revidierten OHG mehrere Jahre verstreichen werden. So lange können die jugendlichen Opfer aber nicht warten. Das Bedürfnis, spezifische Regeln zum Schutz von Kindern, die Opfer von sexueller oder anderer Gewalt geworden sind, einzuführen, ist ausgewiesen und wird im Grundsatz von keiner Seite bestritten. Wir haben jetzt die Möglichkeit, die Gefahr von zusätzlicher psychischer Zumutung für kindliche Opfer im Strafverfahren zu vermeiden oder wenigstens zu verringern. Solche Traumata, die durch unzweckmässige, wenig sensible Verfahrensführung hervorgerufen werden können, machen keine Schlagzeilen. Sie sind aber Realität und können das Leben junger Menschen für lange Zeit in sehr unguter Weise beeinflussen. Mit der vorgeschlagenen Teilrevision des OHG können wir die Opfer vor solchen zusätzlichen Leiden ein gutes Stück weit bewahren.

Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und der Kommission zuzustimmen.