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preparatory:AB 70303

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06

Wortprotokoll

In Artikel 2, "Ausübung der Strafrechtspflege", ist das Strafjustizmonopol des Staates festgehalten. Die Strafverfolgung ist allein Angelegenheit des Staates. Die Strafjustiz kann diese nicht durch Vereinbarungen an Private delegieren. Dies ist ein wichtiger Grundsatz, auf den wir später auch bei der Frage der Möglichkeiten der Mediation zurückkommen werden. Die Strafjustiz kann nicht durch Vereinbarungen an Private delegiert werden.

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