Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-06
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-06
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen zuerst für die freundliche Aufnahme dieses Gesetzeswerkes danken. Es ist ja etwas umfangreich ausgefallen und ist eigentlich nur vertretbar, weil es mehr als 26 Gesetze in eines zusammenfasst und damit doch wesentlich dünner ist als das, was wir zusammenfassen.
Nun, die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes hat eine noch längere Geschichte, als wir sie in der Botschaft zusammengefasst haben. Die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes hat die Eidgenossenschaft während über 200 Jahren umgetrieben. Bereits 1798 hielt das Direktorium der Helvetischen Republik das damalige Parlament an, angesichts der - wie sie es nannten - unhaltbaren Zustände in der Justizpflege eine helvetische Strafprozessordnung zu erlassen. Nur ein Jahr später nahmen die Räte die Beratungen zu einer umfassenden Kodifikation des Strafverfahrens auf. Allerdings verloren sich diese in den Wirrungen der Geschichte; es ist nichts herausgekommen.
Nach der Bundesverfassung von 1874 ist dann ein erneuter ernsthafter Vorstoss vorgenommen worden, nämlich im Geburtsjahr meines Vaters, 1897, aber er ist noch nicht erfüllt worden, auch wenn er damals gutgeheissen wurde. Erst beim Erlass des Strafgesetzbuches im Jahre 1942 wurde die Frage der Vereinheitlichung des Strafverfahrens wieder neu und grundsätzlich aufgeworfen.
Schliesslich dauerte es aber noch über 50 Jahre, bis im Jahre 2000 dann mit der Justizreform die Verfassungsgrundlagen für eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes angenommen wurden.
Die Strafprozessordnung ist also ein Element der Justizreform; und es lohnt sich, diese immer im gesamten Überblick im Auge zu behalten, damit wir sehen, wo wir stehen. Die Justizreform hat unter anderem die Verstärkung des Rechtsschutzes und die Effizienzsteigerung der Justiz als Ziel. Das sind die beiden Hauptziele. Gewisse Teile dieses grossen Vorhabens haben Sie bereits verabschiedet, und sie sind zum Teil schon in Kraft. Das Bundesstrafgericht in Bellinzona zum Beispiel arbeitet seit 2004, weil wir jenen Teil der Reform bereits verabschiedet und in Kraft gesetzt haben. Das Verwaltungsgerichtsgesetz mit dem neuen Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgerichtsgesetz mit den neugeordneten und zusammengelegten Bundesgerichten werden 2007 in Kraft treten.
Die Strafprozessordnung ist das zweitletzte grosse Vorhaben im Rahmen der Justizreform; wenn ich die Jugendstrafprozessordnung auch einbeziehe, ist es das drittletzte. Die Jugendstrafprozessordnung und die neue Zivilprozessordnung werden also noch folgen. Die Jugendstrafprozessordnung ist in Ihrer Kommission vorberaten worden; wir müssen sie, was dringend notwendig ist, neu überarbeiten. Die Schweizerische Zivilprozessordnung hat der Bundesrat verabschiedet. Sie ist an sich dem Nationalrat zugewiesen worden; weil dieser stark im Rückstand ist, bin ich froh, dass das Büro beschlossen hat, Ihrem Rat aus Effizienzgründen auch für die Beratung der Zivilprozessordnung den Vorrang zu geben. Damit, glauben wir, kann die Strafprozessordnung, wenn es gut geht, bis Ende 2007 von beiden Räten und die Zivilprozessordnung vom Erstrat, dem Ständerat, noch in dieser Legislatur verabschiedet werden, sodass also keine grossen Verzögerungen mehr eintreten sollten.
In Bezug auf die Frage, warum es diese Vereinheitlichung braucht, möchte ich mich nicht wiederholen; namentlich der Präsident Ihrer Kommission, Herr Wicki, hat es hier eingehend und gründlich dargelegt. Ich kann mich dem, was er gesagt hat, nur anschliessen und verzichte auf weitere Ausführungen. Auch wenn man die Grundzüge des Entwurfs zusammenfasst, haben der Bundesrat und Ihre Kommission ein hohes Mass an Übereinstimmung erzielt. Von zentraler Bedeutung ist natürlich das Strafverfolgungsmodell, also die Regelung der Frage, wer Ermittlungen führt, Anklage erhebt und die Anklage vor Gericht vertritt. Ich freue mich, dass sich Ihre Kommission einstimmig für das Staatsanwaltschaftsmodell II entschieden hat, und zwar verbindlich. Das ist eigentlich das Entscheidende in dieser Vereinheitlichung.
Das grosse Bedenken gegen dieses Modell - natürlich weniger bei den Staatsanwälten als namentlich in der Bevölkerung - ist, dass die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Verfahrens von Beginn der Untersuchung bis zur Erhebung und Vertretung der Anklage vor Gericht eine grosse Machtfülle bekommt. Diese Ängste werden gegen dieses Modell vorgetragen. Aber man muss sehen, dass Doppelspurigkeiten und Handwechsel vermieden werden, gerade beim Bund, wo wir dieses Verfahren beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt haben. Es ist unglaublich, welche Verzögerungen das gibt, weil eine zweite Behörde nochmals das Gleiche tut wie die erste. Bekanntlich ist es das [PAGE 989] Staatsanwaltschaftsmodell I, das wir beim Bund haben. Darum unterstütze ich die Meinung von Herrn Wicki, der gesagt hat, das müsse rasch abgelöst werden. Ich bin froh, dass die Geschäftsprüfungskommission und Ihre Kommission jetzt auch dieser Meinung sind, denn das war noch 2003 umstritten. Ich glaube, heute sehen alle ein, dass das keine Lösung ist und dass das auf der Stufe des Bundes zu grossen Verzögerungen bei den Verfahren führt.
Zur Verhinderung einer zu grossen Machtkonzentration bei der Staatsanwaltschaft - und darum können wir diese Kreise beruhigen - setzt der Entwurf Gegengewichte. Zu nennen sind die Einrichtung eines Zwangsmassnahmengerichtes, wie erwähnt worden ist, die Möglichkeit von Beschwerden gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft sowie die Möglichkeit des Beizuges eines Anwalts bereits bei der ersten Einvernahme. Das sind die Gegengewichtsmassnahmen gegen eine zu grosse Machtfülle des Staatsanwaltes. Insgesamt stellt der Entwurf eine ausgewogene Regelung dar. Diese beruht auf dem in den Kantonen Bewährten, man hat möglichst auf die Kantone geachtet, hat sich dem Neuen aber nicht verschlossen; man hat auch die neuen Tendenzen berücksichtigt.
Ich möchte an dieser Stelle Ihrer Kommission für die erstens gründliche und zweitens sehr speditive Bearbeitung danken, die es ermöglicht hat, dass wir diese Vorlage bereits heute, in der Wintersession, behandeln können und damit Gewähr geboten ist, dass man die Behandlung in dieser Legislatur abschliessen könnte.
Es ist uns klar, dass es nach dem Abschluss einer solchen Neuordnung jeweils sehr lange geht, bis die Kantone ihre Gesetze entsprechend angepasst bzw. all ihre Einführungsgesetze gemacht haben. Darum behandeln wir, parallel zu diesem Gesetz, bereits jetzt die Einführungsgesetze für die Kantone, sodass wir, namentlich wenn der Entscheid im Ständerat so eindeutig sein sollte wie in der Kommission, dann sehen, in welche Richtung es läuft. Im Idealfall - ich kann es jetzt nicht genau voraussagen, weil es auf die Kantone ankommt - liegen Ende 2007 die Einführungsgesetze für die Kantone in den Entwürfen vor, dann, wenn wir das Gesetz hier verabschieden. Dies, damit wir nicht immer erleben, dass wir ein Gesetz verabschieden und dann drei, vier Jahre warten müssen, bis die Kantone die Einführungsgesetze machen. Das Hintereinanderschalten führt einfach zu grossen Verzögerungen, wie wir sie erlebt haben.
Die Jugendstrafprozessordnung werden wir, wie der Kommissionspräsident gewünscht hat, jetzt selbstverständlich speditiv überarbeiten. Sie ist etwas zu expertenlastig ausgefallen und hat namentlich auf die Bedürfnisse und Sorgen der kleineren Kantone zu wenig Rücksicht genommen. Wir werden das also zuhanden Ihrer Kommission tun.
Nun zum französischen Text: Ich möchte mich entschuldigen. Der ursprüngliche Text war deutsch, und er ist anscheinend schlecht übersetzt worden. Wir müssen uns da auch überlegen, ob wir für Übersetzungsarbeiten von solchen Gesetzen spezialisierte französischsprachige Juristen beiziehen können sollten, die das korrekt machen würden. Ich bin also froh, dass Herr Berset gesagt hat, dass diese beiden Texte übereinstimmen. Das ist ja selbstverständlich und muss ja sein; nicht nur für uns Deutschschweizer muss der französische Text lesbar sein, sondern auch für die Vertreter der welschen Schweiz.
Mit den meisten der von Ihrer Kommission vorgenommenen Änderungen hat die Qualität des bundesrätlichen Entwurfes noch gewonnen. Wir werden uns Ihrer Kommission an etlichen Stellen anschliessen und von unserem eigenen Entwurf abweichen, weil die neue Fassung besser ist.
Damit bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und sie in diesem Sinne zu behandeln.